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Regelwerk, EU 2010, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Empfehlung 2010/378/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 zur Mängelbewertung bei der technischen Überwachung gemäß der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

(ABl. Nr. L 173 vom 08.07.2010 S. 74)



Die europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Interesse der Straßenverkehrssicherheit, des Umweltschutzes und des fairen Wettbewerbs ist es wichtig zu gewährleisten, dass die Fahrzeuge im Straßenverkehr ordnungsgemäß instand gehalten und geprüft werden, um ihre durch die Typgenehmigung garantierte Funktionstüchtigkeit während ihrer Lebensdauer ohne übermäßige Beeinträchtigung zu wahren.

(2) Zusätzlich zu den in der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger 1 genannten Vorschriften und Verfahren sollten den Fahrzeugprüfern Leitlinien an die Hand gegeben werden, um eine einheitliche Bewertung der in Anhang II dieser Richtlinie genannten Mängel zu gewährleisten.

(3) Die Erkenntnisse aus zwei kürzlich durchgeführten Projekten, Autofore 2 und IDELSY 3, in denen die künftigen Möglichkeiten der technischen Überwachung untersucht wurden, sowie die Ergebnisse eines offenen und sachlichen Dialogs mit den Beteiligten wurden berücksichtigt.

(4) Um der Schwere der Mängel Rechnung zu tragen, sollten drei Mängelkategorien eingeführt werden.

(5) Für jede Mängelkategorie sollten die Folgen angegeben werden, die mit dem Betrieb des Fahrzeugs im betreffenden Zustand verbunden sind.

(6) Diese Empfehlung ist ein erster Schritt in Richtung einer einheitlichen Bewertung der im Rahmen der technischen Überwachung in der Union festgestellten Mängel

- hat folgende Empfehlung abgegeben:

Die Mitgliedstaaten sollten die im Rahmen der technischen Überwachung der Fahrzeuge festgestellten Mängel gemäß den Leitlinien im Anhang dieser Empfehlungen bewerten.

.

  Anhang

1. Mängelbewertung und Begriffsbestimmungen

In dieser Empfehlung werden im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2009/40/EG die zu prüfenden Fahrzeugsysteme und -bauteile sowie Leitlinien aufgeführt, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der technischen Überwachung zur Beachtung empfohlen werden, um zu ermitteln, ob der Fahrzeugszustand akzeptabel ist.

2. Leitlinien für die Mängelbewertung und Begriffsbestimmungen

Die im Rahmen der technischen Überwachung festgestellten Mängel (darunter fallen sowohl technische Mängel als auch andere Unregelmäßigkeiten) werden nach den Bewertungsleitlinien wie folgt in drei Kategorien eingeteilt:

Geringfügige Mängel (GerM)

Erhebliche Mängel (ErM)

Gefährliche Mängel (GefM)

Jede Mängelkategorie sollte anhand des Fahrzeugzustands wie folgt definiert werden:

Geringfügige Mängel

Technische Mängel ohne bedeutende Auswirkung auf die Fahrzeugsicherheit sowie andere geringfügige Unregelmäßigkeiten. Das Fahrzeug muss nicht zwingend einer erneuten Untersuchung unterzogen werden, da nach vernünftigem Ermessen von einer unverzüglichen Behebung der festgestellten Mängel auszugehen ist.

Erhebliche Mängel

Mängel, die die Fahrzeugsicherheit beeinträchtigen oder andere Verkehrsteilnehmer gefährden können, sowie andere bedeutendere Unregelmäßigkeiten. Die weitere Teilnahme des Fahrzeugs am Straßenverkehr ohne Behebung der festgestellten Mängel ist an Bedingungen geknüpft. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen ein Verfahren zur Festlegung der Bedingungen bestimmen, unter denen das Fahrzeug bis zur erfolgreichen erneuten Vorführung zur technischen Untersuchung am Straßenverkehr teilnehmen kann.

Gefährliche Mängel

Mängel, die eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen, so dass das Fahrzeug unter keinen Umständen am Straßenverkehr teilnehmen sollte.

Ein Fahrzeug mit Mängeln, die in mehr als eine Mängelkategorie fallen, sollte nach Maßgabe des schwerwiegendsten Mangels eingestuft werden. Ein Fahrzeug mit mehreren Mängeln der gleichen Kategorie kann in die nächsthöhere Mängelkategorie eingestuft werden, wenn die Summe der Mängel eine größere Gefährdung bewirkt.

Bei Mängeln, die in mehrere Kategorien fallen können, sollte es dem Prüfer obliegen, die Mängel entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften nach Maßgabe ihrer Schwere einzustufen.

Bei der Mängelbewertung sollte den Anforderungen der Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme Rechnung getragen werden. Gleichwohl werden einige Positionen Nachrüstungsvorschriften unterliegen.

Leitlinien zur Mängelbewertung

Position Mängel

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