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Beschluss 2010/670/EU der Kommission vom 3. November 2010 über Kriterien und Maßnahmen für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7499)
(ABl. Nr. L 290 vom 06.11.2010 S. 39;
Beschl. (EU) 2015/191 - ABl. Nr. L 31 vom 07.02.2015 S. 31 Art. 2;
Beschl. (EU) 2017/2172 - ABl. Nr. L 306 vom 22.11.2017 S. 24)
s.a.: Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der RL 2003/87/EG
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Auf seiner Tagung vom Juni 2008 forderte der Europäische Rat die Kommission auf, möglichst bald ein System vorzustellen, mit dem Anreize für Investitionen der Mitgliedstaaten und des Privatsektors geschaffen werden, damit bis 2015 der Bau und der Betrieb von bis zu zwölf Abscheidungs- und geologischen Speicherungs-Demonstrationsanlagen gewährleistet sind.
(2) Mit Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG wird ein Mechanismus zur Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen ("CCS-Demonstrationsprojekte"), sowie von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien ("RES-Demonstrationsprojekte") eingeführt. Um ein reibungsloses Funktionieren dieses Mechanismus zu gewährleisten, ist es erforderlich, sowohl die Vorschriften und Kriterien für die Auswahl und Durchführung dieser Projekte als auch die grundlegenden Prinzipien für die Monetarisierung der Zertifikate und die Verwaltung der Einkünfte festzulegen.
(3) Am 7. Oktober 2009 nahm die Kommission die Mitteilung "Investitionen in die Entwicklung von Technologien mit geringen CO2 -Emissionen" 2 an, in der sie betont, welche Bedeutung der im Rahmen dieses Beschlusses vorgesehenen Finanzierung für die Durchführung des Europäischen Strategieplans für Energietechnologie (SET-Plan) in Bezug auf die erforderlichen Demonstrationsprojekte zukommt.
(4) Die Finanzierung im Rahmen dieses Beschlusses sollte unter Berücksichtigung potenziell nachteiliger Auswirkungen auf den Wettbewerb und unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Kommission eine im gesamten Finanzbeitrag aus öffentlichen Mitteln etwa enthaltene staatliche Beihilfe gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden "AEUV") gebilligt hat, damit gewährleistet ist, dass die Finanzierung auf das Maß beschränkt wird, das für die Verwirklichung und Durchführung des Projekts notwendig ist. Damit die Auswahlverfahren im Rahmen dieses Beschlusses mit der Prüfung staatlicher Beihilfen koordiniert werden können, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission über eine etwaige Finanzierung durchstaatliche Beihilfen nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterrichten.
(5) Die gemäß diesem Beschluss gewährte Finanzierung ist nicht Bestandteil des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union. Sie kann daher mit der Finanzierung aus anderen Instrumenten, unter anderem aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds sowie aus dem Europäischen Energieprogramm zur Konjunkturbelebung (EEPR) , kombiniert werden. Ferner kann sie mit der Darlehensfinanzierung kombiniert werden, die im Rahmen der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis vorgesehen ist, welche von der Union und der Europäischen Investitionsbank (EIB) eingerichtet wurde.
(6) Um einem Subventionswettbewerb unter den Mitgliedstaaten vorzubeugen, sollte die Finanzierung im Rahmen dieses Beschlusses auf 50 % der maßgeblichen Kosten beschränkt werden, sofern die Gesamtfinanzierungssumme im Rahmen dieses Beschlusses nach Maßgabe der Richtlinie 2003/87/EG die Grenze von 15 % der insgesamt verfügbaren Zertifikate nicht überschreitet, anderenfalls sollte die Finanzierung auf 15 % der insgesamt verfügbaren Zertifikate beschränkt werden. Die Finanzierung sollte ferner eine umfangreiche Kofinanzierung durch den Betreiber ergänzen. Um zu vermeiden, dass Projekte, die aus dem EEPR finanziert werden, bevorzugt werden, sollte die Finanzierung im Rahmen dieses Beschlusses um den Betrag gekürzt werden, der aus dem EEPR gezahlt wird.
(Stand: 19.08.2020)
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