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Beschluss 2010/679/EU der Kommission vom 8. November 2010 zur Änderung der Entscheidung 95/467/EG über die Durchführung von Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7542)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2010 S. 55)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a,
nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 24. Oktober 1995 nahm die Kommission die Entscheidung 95/467/EG über die Durchführung von Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte 2 an.
(2) Um die Systeme der Konformitätsbescheinigung der Produktfamilie " SCHORNSTEINE, ABGASLEITUNGEN UND SPEZIELLE PRODUKTE" an den technischen Fortschritt anzupassen, sollte Anhang 3 geändert werden.
(3) Die Entscheidung sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 3 der Entscheidung 95/467/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 8. November 2010
Anhang |
In Anhang 3 der Entscheidung 95/467/EG wird die Tabelle in Bezug auf die Produktfamilie " SCHORNSTEINE, ABGASLEITUNGEN UND SPEZIELLE PRODUKTE" um folgenden Eintrag erweitert:
Produkt | Verwendungszweck | Stufe(n) oder Klasse(n) (Brandverhalten) |
System der Konformitäts- bescheinigung |
"Vorgefertigte Schornsteine (Elemente in Stockwerkhöhe), Futterrohre für Abgasleitungen(Elemente oder Blöcke), mehrschaliger Schornstein (Elemente oder Blöcke), einschalige Schornsteinblöcke, Bausätze für Schornsteine ohne und mit Wandverbund, Schornsteinendstücke | Für Verwendungszwecke, die den Vorschriften für das Brandverhalten unterliegen |
(A1, A2, B, C) * | 1 |
(A1, A2, B, C) **, D, E | 3 | ||
(A1 to E) ***, F | 4 | ||
System 1: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i, ohne Stichprobenprüfung.
System 3: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ü, Möglichkeit 2. System 4: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ü, Möglichkeit 3. *) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z.B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen). **) Produkte/Materialien, auf welche die Fußnote * nicht zutrifft. ***) Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z.B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission, ABl. Nr. L 267 vom 19.10.1996 S. 23)" |
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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