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Beschluss 2010/685/EU der Kommission vom 10. November 2010 zur Änderung von Kapitel 3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 293 vom 11.11.2010 S. 67)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sind Leitlinien für die Definition der technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen, festgelegt.
(2) Durch diese Leitlinien sollten Transparenzanforderungen eingeführt werden, um den tatsächlichen Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen sicherzustellen und in der Praxis ein Mindestmaß an gleichen Marktzugangsbedingungen zu gewährleisten.
(3) Die Maßnahmen dieses Beschlusses stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Kapitel 3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 wird durch den Wortlaut im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 3. März 2011.
Brüssel, den 10. November 2010
Anhang |
"3. Definition der technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen, Definition aller für die Transparenzanforderungen maßgeblichen Punkte, einschließlich der für alle maßgeblichen Punkte zu veröffentlichenden Informationen und des Zeitplans für die Veröffentlichung dieser Informationen
3.1. Definition der technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen
3.1.1. Form der Veröffentlichung
3.1.2. Inhalt der Veröffentlichung
Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen mindestens die folgenden Informationen über ihre Netze und Dienstleistungen:
(Stand: 11.03.2019)
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