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Regelwerk, EU 2010, Allgemeines/Umwelt - EU Bund

Beschluss 2010/709/EU der Kommission vom 22. November 2010 zur Einsetzung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7961)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 308 vom 24.11.2010 S. 53



Hebt Entsch. 2000/730/EG auf.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind die Kriterien für das EU-Umweltzeichen unter Beteiligung eines Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union (nachstehend "AUEU" genannt) auszuarbeiten.

(2) Im Hinblick auf die Akzeptanz der Regelung für das EU-Umweltzeichen bei der breiten Öffentlichkeit müssen Organisationen wie beispielsweise im Umweltbereich tätige Nichtregierungsorganisationen und Verbraucherorganisationen zusammen mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten als Interessengruppen Mitglieder des AUEU sein.

(3) Die Entscheidung 2000/730/EG der Kommission vom 10. November 2000 zur Einsetzung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union und zur Festlegung seiner Geschäftsordnung 2 ist aufzuheben -

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Es wird ein Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union (nachstehend "AUEU" genannt) eingesetzt.

Artikel 2

(1) Die Mitglieder des AUEU werden von der Kommission ernannt.

(2) Der AUEU setzt sich aus Vertretern der zuständigen Stellen jedes Mitgliedstaats, Vertretern der Mitgliedsländer des Europäischen Wirtschaftsraums sowie Vertretern der nachstehenden Organisationen zusammen:

  1. Europäisches Büro der Verbraucherverbände (BEUC);
  2. EUROCOOP;
  3. Europäisches Umweltbüro (EUB);
  4. Business Europe;
  5. Europäischer Verband des Handwerks und der Klein- und Mittelbetriebe (UEAPME);
  6. EUROCOMMERCE.

(3) Die Kommission kann die Zusammensetzung des AUEU gegebenenfalls ändern.

Artikel 3

(1) Jedes AUEU-Mitglied benennt einen Ansprechpartner.

(2) Die Sitzungen des AUEU finden unter der Leitung seines Vorsitzes statt.

(3) Der AUEU nimmt seine Geschäftsordnung in Absprache mit der Kommission an.

(4) Die Kommission erstattet die Reise- und gegebenenfalls die Aufenthaltskosten für Mitglieder im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des AUEU im Rahmen der für solche Ausgaben bereitgestellten jährlichen Haushaltsmittel.

Artikel 4

Die Entscheidung 2000/730/EG wird aufgehoben.

Artikel 5

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Oktober 2010.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

________________________________________________________
1) ABl. Nr. L 27 vom 30.01.2010 S. 1.

2) ABl. Nr. L 293 vom 22.11.2000 S. 24.

ENDE

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