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Regelwerk, EU 2010, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 757/2010 der Kommission vom 24. August 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Anhänge I und III

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 223 vom 25.08.2010 S. 29;
VO (EU) 2019/1021 - ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 45 Inkrafttretenaufgehoben)



aufgehoben gem. VO (EU) 2019/1021

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wurden die Verpflichtungen aus dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (nachstehend "das Übereinkommen" genannt), genehmigt mit Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe 2, sowie aus dem Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (nachstehend "das Protokoll" genannt), genehmigt mit Beschluss 2004/259/EG des Rates vom 19. Februar 2004 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Protokolls von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe 3, in EU-Recht umgesetzt.

(2) Nachdem die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sowie Norwegen und Mexiko neue Stoffe nominiert hatten, hat der im Rahmen des Übereinkommens eingesetzte Überprüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe seine Arbeiten zu den neun vorgeschlagenen Stoffen abgeschlossen und ist zu dem Schluss gelangt, dass sie die Kriterien des Übereinkommens erfüllen. Auf der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens vom 4.-8. Mai 2009 (nachstehend "COP4" genannt) wurde beschlossen, alle neun Stoffe in die Anlagen des Übereinkommens aufzunehmen.

(3) Aufgrund der Beschlüsse der COP4 müssen die Anhänge I und III der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aktualisiert werden. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 ist zu ändern, um den Fällen Rechnung zu tragen, in denen Stoffe nur im Übereinkommen aufgelistet sind.

(4) Auf der COP4 wurde beschlossen, acht der Stoffe in Anlage a (Eliminierung) des Übereinkommens aufzunehmen. Der neunte Stoff, Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (nachstehend "PFOS" genannt), werden weltweit noch in großem Umfang verwendet, und auf der COP4 wurde beschlossen, sie mit einer Reihe von Ausnahmen in Anlage B (Beschränkung) aufzunehmen. Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 weist mit ihren Anhängen I (Verbot) und II (Beschränkung) eine ähnliche Gliederung auf. Das Übereinkommen enthält die Verpflichtung, die Herstellung, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr der in seinen Anlagen a und B aufgelisteten Stoffe zu verbieten bzw. zu beschränken. Durch Aufnahme der von den COP4-Beschlüssen betroffenen Stoffe in die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wird der Geltungsbereich der Beschränkung mit dem COP4-Beschluss in Einklang gebracht, da die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 zusätzlich zur Beschränkung des Inverkehrbringens Bedingungen für die Herstellung, Verwendung und Abfallbewirtschaftung enthält.

(5) Inverkehrbringen und Verwendung von PFOS sind in der Union durch Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) 4 beschränkt. Für die bestehende Beschränkung von PFOS in der Union gelten weniger Ausnahmen als im COP4-Beschluss vorgesehen. PFOS wurde auch in Anhang I des am 18. Dezember 2009 angenommenen überarbeiteten Protokolls aufgelistet. Infolgedessen sollte PFOS zusammen mit den anderen acht Stoffen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgenommen werden. Die für PFOS bei der Auflistung in Anhang XVII vorgesehenen Ausnahmen werden übernommen und mit nur wenigen Änderungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgenommen. Die Ausnahmen sollten gegebenenfalls an die Anwendung der besten verfügbaren Techniken gebunden sein. Die besondere Ausnahme für die Verwendung von PFOS als Netzmittel für überwachte Galvanotechniksysteme ist gemäß dem COP4-Beschluss befristet. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens kann die Frist verlängert werden, soweit dies technisch gerechtfertigt ist. Die Mitgliedstaaten müssen alle vier Jahre über die Anwendung der zugestandenen Ausnahmen Bericht erstatten. Als Vertragspartei des Übereinkommens sollte die Europäische Union auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten Bericht erstatten. Die Kommission sollte weiterhin die verbleibenden Ausnahmen und die Verfügbarkeit weniger bedenklicher alternativer Stoffe und Technologien überprüfen.

(6) Die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 betreffend Stoffe, die als unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen auftreten, sollten in Bezug auf PFOS definiert werden, um eine einheitliche Durchsetzung und Kontrolle der Verordnung zu gewährleisten und zugleich die Konformität mit dem Übereinkommen sicherzustellen. Gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 durfte PFOS in Mengen unterhalb bestimmter Schwellen verwendet werden. Bis zum Vorliegen weiterer Informationen entsprechen die Schwellen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für PFOS in Artikeln einem Wert, unter dem PFOS nicht sinnvoll verwendet werden kann, während Kontrolle und Durchsetzung mithilfe bestehender Verfahren möglich sind. Diese Schwellen sollten daher die Verwendung von PFOS auf einen Wert begrenzen, der unbeabsichtigten Spurenverunreinigungen entspricht. Für PFOS als Stoffe oder in Zubereitungen sollte in dieser Verordnung eine Schwelle festgesetzt werden, die einem vergleichbaren Wert entspricht. Um eine absichtliche Verwendung auszuschließen, sollte dieser Wert niedriger sein als der in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angewendete Wert.

(7) Inverkehrbringen und Verwendung von Pentabromdiphenylether und Octabromdiphenylether sind in der Union durch Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beschränkt mit einer Konzentrationshöchstgrenze von 0,1 Gew.- %, unter der sie als nicht beschränkt angesehen werden. Auf der COP4 wurde beschlossen, die in handelsüblichen Pentabromdiphenylethern und Octabromdiphenylethern enthaltenen Kongenere mit POP-Eigenschaften aufzulisten. Aus Gründen der Kohärenz sollte bei der Aufnahme in die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 bei denjenigen Derivaten, die auf der COP4 als POP-Eigenschaften aufweisend identifiziert wurden, der Vorgehensweise von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gefolgt werden; infolgedessen sollten Derivate von Hexabromdiphenylether, Heptabromdiphenyl- ether, Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenyl- ether in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgenommen werden.

(8) Die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 betreffend Stoffe, die als unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen auftreten, sollten in Bezug auf polybromierte Diphenylether (PBDE) definiert werden, um eine einheitliche Durchsetzung und Kontrolle der Verordnung zu gewährleisten und zugleich die Konformität mit dem Übereinkommen sicherzustellen. In dieser Verordnung sollte ein Schwellenwert für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen in Bezug auf PBDE in Stoffen, Zubereitungen und Artikeln festgesetzt werden. Vorbehaltlich neu verfügbar werdender Informationen und einer Überprüfung durch die Kommission im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung sollte mit den Schwellenwerten in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für PBDE in Artikeln aus verwerteten Materialien die Verwendung von PBDE auf unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen beschränkt werden, da diese Schwellenwerte als einem Wert entsprechend angesehen werden, unter dem PBDE nicht sinnvoll verwendet werden können, während Kontrolle und Durchsetzung mithilfe bestehender Verfahren möglich sind. Für PBDE als Stoffe, in Zubereitungen oder in Artikeln sollte in dieser Verordnung ein Schwellenwert festgesetzt werden, der einem vergleichbaren Wert entspricht.

(9) Es ist zu präzisieren, dass das Verbot in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 nicht für PBDE und PFOS enthaltende Artikel gilt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits verwendet werden.

(10) DDT und Hexachlorcyclohexane (HCH), einschließlich Lindan, sollten ohne Ausnahmen aufgeführt werden. Gemäß Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 dürfen die Mitgliedstaaten die bestehende Herstellung und Verwendung von DDT als Zwischenprodukt bei der Herstellung von Dicofol aufrechterhalten. Diese Ausnahme wird derzeit von keinem Mitgliedstaat angewendet. Darüber hinaus wurde die Aufnahme von Dicofol in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 5 und in die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 6 abgelehnt. Diese Ausnahme ist daher zu streichen. HCH, einschließlich Lindan, sind in Anhang I Teil B der Verordnung mit zwei spezifischen Ausnahmen für bestimmte besondere Verwendungszwecke aufgeführt. Diese Ausnahmen liefen am 1. September 2006 bzw. 31. Dezember 2007 aus und sind daher zu streichen.

(11) Gemäß den COP4-Beschlüssen sollte Pentachlorbenzol in die Anhänge I und III der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgenommen werden, so dass dieser Stoff einem allgemeinen Verbot sowie den die Verringerung der Freisetzung betreffenden Bestimmungen der Verordnung unterworfen wird. Chlordecon und Hexabrombiphenyl sollten in Anhang I Teil a aufgenommen werden, da sie nun in beiden internationalen Instrumenten aufgelistet sind.

(12) Nach Artikel 22 des Übereinkommens treten Änderungen der Anlagen A, B und C des Übereinkommens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwahrer den Beschluss mitgeteilt hat, in Kraft, das heißt am 26. August 2010. Infolgedessen sollte diese Verordnung aus Gründen der Kohärenz ab demselben Zeitpunkt gelten. Diese Verordnung sollte daher so rasch wie möglich in Kraft treten.

(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 67/548/EWG eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I und III der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 26. August 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. August 2010

1) ABl. L 158 vom 30.04.2004 S. 7.

2) ABl. L 209 vom 31.07.2006 S. 1.

3) ABl. L 81 vom 19.03.2004 S. 35.

4) ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1.

5) ABl. L 123 vom 24.04.1998 S. 1.

6) ABl. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.

.

  Anhang

1. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 erhält folgende Fassung:

" Anhang I

Teil a - Stoffe, die im Übereinkommen und im Protokoll aufgelistet sind, sowie Stoffe, die nur im Übereinkommen aufgelistet sind

Stoff CAS-Nr. EG-Nr. Ausnahme für die Verwendung als
Zwischenprodukt oder andere
Spezifikation
Tetrabromdiphenylether

C12H6Br4O

1. Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.- %), wenn dieser in Stoffen, Zubereitungen, Artikeln oder als Bestandteil der mit Flammschutzmittel behandelten Teile von Artikeln vorkommt.

2. Abweichend hiervon zulässig sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von

  1. - unbeschadet Buchstabe b - Artikeln und Zubereitungen mit Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether von weniger als 0,1 Gew.- %, sofern diese teilweise oder vollständig aus verwerteten Materialien oder aus Materialien aus zur Wiederverwendung aufbereiteten Abfällen hergestellt wurden;
  2. Elektro- und Elektronikgeräten, die unterdie Richtlinie2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates * fallen.

3. Die Verwendung von Tetrabromdiphenylether als Bestandteil enthaltenden Artikeln, die in der Union vor dem 25. August 2010 bereits verwendet wurden, ist zulässig. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf solche Artikel Anwendung.

Pentabromdiphenylether

C12H5Br5O

1. Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Pentabromdiphenylether von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn dieser in Stoffen, Zubereitungen, Artikeln oder als Bestandteil der mit Flammschutzmittel behandelten Teile von Artikeln vorkommt.

2. Abweichend hiervon zulässig sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von

  1. - unbeschadet Buchstabe b - Artikeln und Zubereitungen mit Konzentrationen von Pentabromdiphenylether von weniger als 0,1 Gew.- %, sofern diese teilweise oder vollständig aus verwerteten Materialien oder aus Materialien aus zur Wiederverwendung aufbereiteten Abfällen hergestellt wurden;
  2. Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2002/95/EG fallen.

3. Die Verwendung von Pentabromdiphenylether als Bestandteil enthaltenden Artikeln, die in der Union vor dem 25.August2010bereits verwendet wurden, ist zulässig. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf solche Artikel Anwendung.

Stoff CAS-Nr. EG-Nr. Ausnahme für die Verwendung als
Zwischenprodukt oder andere
Spezifikation
Hexabromdiphenylether

C12H4Br6O

    1. Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Hexabromdiphenylether von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.- %), wenn dieser in Stoffen, Zubereitungen, Artikeln oder als Bestandteil der mit Flammschutzmittel behandelten Teile von Artikeln vorkommt.

2. Abweichend hiervon zulässig sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von

  1. - unbeschadet Buchstabe b - Artikeln und Zubereitungen mit Konzentrationen von Hexabromdiphenylether von weniger als 0,1 Gew.- %, sofern diese teilweise oder vollständig aus verwerteten Materialien oder aus Materialien aus zur Wiederverwendung aufbereiteten Abfällen hergestellt wurden;
  2. Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2002/95/EG fallen.

3. Die Verwendung von Hexabromdiphenylether als Bestandteil enthaltenden Artikeln, die in der Union vor dem 25. August 2010 bereits verwendet wurden, ist zulässig. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf solche Artikel Anwendung.

Heptabromdiphenylether

C12H3Br7O

1. Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Heptabromdiphenylethervonhöchstens10 mg/kg
(0,001 Gew.- %), wenn dieser in Stoffen, Zubereitungen, Artikeln oder als Bestandteil der mit Flammschutzmittel behandelten Teile von Artikeln vorkommt.

2. Abweichend hiervon zulässig sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von

  1. - unbeschadet Buchstabe b - Artikeln und Zubereitungen mit Konzentrationen von Heptabromdiphenylether von weniger als 0,1 Gew.- %, sofern diese teilweise oder vollständig aus verwerteten Materialien oder aus Materialien aus zur Wiederverwendung aufbereiteten Abfällen hergestellt wurden;
  2. Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2002/95/EG fallen.

3. Die Verwendung von Heptabromdiphenylether als Bestandteil enthaltenden Artikeln, die in der Union vor dem 25. August 2010 bereits verwendet wurden, ist zulässig. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf solche Artikel Anwendung.

Stoff CAS-Nr. EG-Nr. Ausnahme für die Verwendung als
Zwischenprodukt oder andere
Spezifikation
Perfluoroctansulfonsäure und ihre
Derivate (PFOS)

C8F17SO2X

(X = OH, Metallsalze (O-M+),
Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere)

1. Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von PFOS von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn diese in Stoffen oder Zubereitungen vorkommt.

2. Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von PFOS in Halbfertigerzeugnissen oder Artikeln oder Bestandteilen davon, wenn die PFOS-Konzentration weniger als 0,1 Gew.-% beträgt, berechnet im Verhältnis zur Masse der strukturell oder mikrostrukturell verschiedenartigen Bestandteile, die PFOS enthalten, oder - bei Textilien oder anderen beschichteten Werkstoffen - wenn der PFOS-Anteil weniger als 1 µg/m2 des beschichteten Materials beträgt.

3. Die Verwendung von PFOS als Bestandteil enthaltenden Artikeln, die in der Union vor dem 25. August 2010 bereits verwendet wurden, ist zulässig.

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf solche Artikel Anwendung.

4. Feuerlöschschäume, die vor dem 27. Dezember 2006 in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum 27. Juni 2011 verwendet werden.

5. Sofern die Menge der PFOS-Emissionen in die Umwelt auf ein Mindestmaß reduziert wird, sind die Herstellung und das Inverkehrbringen für die nachstehenden besonderen Verwendungszwecke zulässig, vorausgesetzt die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle vier Jahre über die Fortschritte bei der Eliminierung von PFOS Bericht:

  1. bis 26. August 2015: Netzmittel für überwachte Galvanotechniksysteme;
  2. Fotores ist lacke und Antireflexbeschichtungen für foto lithografische Prozesse;
  3. fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten;
  4. Mittel zur Sprühnebelunterdrückung für nicht dekoratives Hartverchromen (Chrom VI) in geschlossenen Kreislaufsystemen;
  5. Hydraulikflüssigkeiten für die Luftfahrt.

Soweit die Ausnahmeregelungen gemäß den Buchstaben a bis e die Herstellung oder Verwendung in einer unter die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ** fallenden Anlage betreffen, sind die einschlägigen besten verfügbaren Techniken für die Vermeidung oder größtmögliche Verminderung von PFOS-Emissionen anzuwenden, wie sie in den von der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2008/1/ EG veröffentlichten Informationen beschrieben sind.

Sobald neue Informationen über Einzelheiten für Verwendungen und über weniger bedenkliche alternative Stoffe oder Technologien für die Verwendungen gemäß den Buchstaben b bis e vorliegen, überprüft die Kommission sämtliche Ausnahmeregelungen des Unterabsatzes 2, so dass

  1. die Verwendung von PFOS schrittweise eingestellt wird, sobald der Einsatz weniger bedenklicher Alternativen technisch und wirtschaftlich vertretbar ist,
  2. eine Ausnahmeregelung für wesentliche Verwendungszwecke nur dann verlängert werden kann, wenn keine weniger bedenklichen Alternativen bestehen und wenn darüber Bericht erstattet worden ist, welche Schritte unternommen wurden, um weniger bedenkliche Alternativen zu finden,
  3. PFOS-Emissionen in die Umwelt durch Einsatz der besten verfügbaren Technologien auf ein Mindestmaß reduziert worden sind.

6. Sobald das Europäische Komitee für Normung (CEN) Normen erlassen hat, sind diese als Analyseverfahren für den Nachweis der Übereinstimmung von Stoffen, Zubereitungen und Artikeln mit den Absätzen 1 und 2 heranzuziehen.

DDT(1,1,1-trichlor-2,2-bis
(4-chlorphenyl)ethan)
50-29-3 200-024-3 -
Chlordan 57-74-9 200-349-0 -
Hexachlorcyclohexane, einschließlich Lindan 58-89-9 200-401-2 -
319-84-6 206-270-8
319-85-7 206-271-3
608-73-1 210-168-9
Stoff CAS-Nr. EG-Nr. Ausnahme für die Verwendung
als Zwischenprodukt oder andere
Spezifikation
Dieldrin 60-57-1 200-484-5 -
Endrin 72-20-8 200-775-7 -
Heptachlor 76-44-8 200-962-3 -
Hexachlorbenzol 118-74-1 200-273-9 -
Chlordecon 143-50-0 205-601-3 -
Aldrin 309-00-2 206-215-8 -
Pentachlorbenzol 608-93-5 210-172-5 -
Polychlorierte Biphenyle
(PCB)
1336-36-3
und andere
215-648-1
und andere
Unbeschadet der Richtlinie 96/59/EG dürfen Artikel, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits verwendet werden, weiterhin verwendet werden.
Mirex 2385-85-5 219-196-6 -
Toxaphen 8001-35-2 232-283-3 -
Hexabrombiphenyl 36355-01-8 252-994-2 -
*) ABl. L 37 vom 13.02.2003 S. 19.

**) ABl. L 24 vom 29.01.2008 S. 8.

Teil B - Stoffe, die nur im Protokoll aufgelistet sind

Stoff CAS-Nr. EG-Nr. Ausnahme für die Verwendung als
Zwischenprodukt oder andere
Spezifikation
-"      

2. In Anhang III wird folgender Stoff hinzugefügt:

"Pentachlorbenzol (CAS-Nr. 608-93-5)".

ENDE

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