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Verordnung (EU) Nr. 802/2010 der Kommission vom 13. September 2010 zur Durchführung von Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 27 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Leistung von Unternehmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 241 vom 14.09.2010 S. 4;
VO (EU) 1205/2012 - ABl. Nr. L 347 vom 15.12.2012 S. 10)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 27,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Leistung des Unternehmens ist einer der allgemeinen Parameter, anhand deren das Risikoprofil eines Schiffes festgelegt wird.
(2) Um die Leistung von Unternehmen im Sinne der Richtlinie 2009/16/EG zu bestimmen, ist es erforderlich, dass die Besichtiger bei der Überprüfung eines Schiffes die dem Unternehmen zugewiesene IMO-Nummer erfassen.
(3) Bei der Bewertung der Leistung eines Unternehmens sollten die Mängel- und Festhaltequoten aller Schiffe der Flotte eines Unternehmens, die innerhalb der Union und der unter die Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (" Pariser Vereinbarung") fallenden Region überprüft wurden, berücksichtigt werden.
(4) Es ist erforderlich, die Methodik zur Bewertung der Leistung eines Unternehmens anhand der Erfahrungen mit der Pariser Vereinbarung zu bestimmen.
(5) Die Kommission sollte die mit der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 errichtete Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs damit beauftragen, die Liste der Unternehmen mit einer niedrigen oder sehr niedrigen Leistung auf einer öffentlichen Website aufzuführen.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Identifizierung der Unternehmen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Richtlinie 2009/16/EG über die IMO-Nummer identifiziert wird, wenn das Schiff den Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (" ISM-Code") gemäß Kapitel IX des Internationale Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS-Übereinkommen) erfüllen muss.
Artikel 2 Kriterien zur Bewertung der Leistung von Unternehmen
(1) Die Leistung des Unternehmens im Sinne von Anhang 1 Teil I.1 Buchstabe e der Richtlinie 2009/16/EG wird anhand der Kriterien bestimmt, die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.
(2) Die Einstufung der Leistung der Unternehmen wird täglich aktualisiert und auf der Grundlage der 36 Monate vor der Einstufung ermittelt. Hierfür erfolgt die Berechnung auf der Grundlage von ab dem 17. Juni 2009 gesammelten Daten. Sind seit dem 17. Juni 2009 weniger als 36 Monate vergangen, wird die Berechnung anhand der verfügbaren Daten vorgenommen.
(3) Die Unternehmen sind in Unternehmen mit einer sehr niedrigen, niedrigen, mittleren oder hohen Leistung im Sinne von Nummer 3 des Anhangs einzuteilen.
Artikel 3 Veröffentlichung der Liste der Unternehmen mit niedriger oder sehr niedriger Leistung 12
(1) Bei der regelmäßigen Bekanntgabe von Informationen über Unternehmen mit niedriger oder sehr niedriger Leistung auf einer öffentlichen Website gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2009/16/EG wird die Kommission von der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs ("EMSA") unterstützt.
(2) Ab dem 1. Januar 2014 veröffentlicht die EMSa folgende Informationen auf ihrer öffentlichen Website und aktualisiert sie täglich:
Artikel 4 Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2011.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. September 2010
_____________
1) ABl. L 131 vom 28.05.2009 S. 57.
2) ABl. L 208 vom 05.08.2002 S. 1.
Kriterien für die Leistung eines Unternehmens (im Sinne des Artikels 10 Absatz 3 der Richtlinie 2009/16/EG) |
Anhang |
1. Festhalteindex eines Unternehmens
(Stand: 19.08.2020)
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