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Regelwerk, EU 2010, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 893/2010 der Kommission vom 8. Oktober 2010 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Eurpäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Acequinocyl, Bentazon, Carbendazim, Cyfluthrin, Fenamidon, Fenazaquin, Flonicamid, Flutriafol, Imidacloprid, Ioxynil, Metconazol, Prothioconazol, Tebufenozid und Thiophanatmethyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 266 vom 09.10.2010 S. 10)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Bentazon, Carbendazim, Cyfluthrin, Fenamidon, Ioxynil und Thiophanatmethyl wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Acequinocyl, Fenazaquin, Flonicamid, Flutriafol, Imidacloprid, Metconazol, Prothioconazol und Tebufenozid wurden in Anhang III Teil a der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgesetzt.

(2) Im Rahmen eines Verfahrens gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 2 zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Bentazon für die Anwendung bei Mais wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts gestellt.

(3) Bezüglich Acequinol wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Orangen, Mandarinen, Pfirsichen, Trauben, Tomaten und Auberginen/Melanzani gestellt. Bezüglich Carbendazim wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Zitronen, Limetten und Mandarinen gestellt. Bezüglich Cyfluthrin wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Zucchini, Gurken, Bohnen mit Hülsen, Erbsen mit Hülsen und Kartoffeln gestellt. Bezüglich Fenamidon wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Erdbeeren und Kürbissen gestellt. Bezüglich Fenazaquin wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Tee gestellt. Bezüglich Flonicamid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Zitrusfrüchten, Kirschen, Paprika, Auberginen/Melanzani und Erbsen ohne Hülsen gestellt. Bezüglich Flutriafol wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Äpfeln, Bananen und Weintrauben gestellt. Bezüglich Imidacloprid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Reis gestellt. Bezüglich Ioxynil wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Schnittlauch gestellt. Bezüglich Metconazol wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Kirschen, Pfirsichen, Aprikosen, Baumwollsaat, Weizen und Zuckerrüben gestellt. Bezüglich Prothioconazol wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Broccoli und Blumenkohl gestellt. Bezüglich Tebufenozid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Reis gestellt. Bezüglich Thiophanatmethyl wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Grapefruit, Orangen, Zitronen, Limetten und Mandarinen gestellt.

(4) Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend "die Behörde") prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten ab 3. Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(6) Die Behörde kam in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich Daten und Informationen erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten Änderungen der Rückstandshöchstgehalte im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder bei lebenslanger Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittel, die diese Stoffe enthalten können, noch bei kurzzeitiger Exposition durch massiven Verzehr der betreffenden Kulturen wurde ein Risiko nachgewiesen, dass die annehmbare tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake - ADI) oder die akute Referenzdosis (Acute Reference Dose - ARfD) überschritten werden könnte.

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