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Verordnung (EU) Nr. 962/2010 der Kommission vom 26. Oktober 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 281 vom 27.10.2010 S. 78)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zur Aufrechterhaltung eines einheitlich hohen Niveaus der Flugsicherheit in Europa ist es erforderlich, dass die derzeitigen Anforderungen und Verfahren für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, beibehalten werden, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen an Ausbildung, Prüfung, Wissensstand und Erfahrung, die für die Erteilung von Genehmigungen zur Instandhaltung von Luftfahrzeugen, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, zu erfüllen sind.
(2) Die Europäische Agentur für Flugsicherheit hat der Kommission drei Stellungnahmen 3 gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 übermittelt. Für die Beurteilung der Auswirkungen von Änderungen an den geltenden Vorschriften muss genügend Zeit zur Verfügung stehen, damit diese Vorschriften unter Berücksichtigung einer Risikobewertung stets einfach, verhältnismäßig, kostenwirksam und effizient bleiben.
(3) Den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den beteiligten Parteien muss es daher erlaubt sein, die Anwendung bestimmter Vorschriften, die nicht für die gewerbliche Beförderung genutzte Luftfahrzeuge, mit Ausnahme von Großflugzeugen, betreffen, für einen weiteren Zeitraum von einem Jahr aufzuschieben.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission 4 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 erhält folgende Fassung:
"g) die folgenden Bestimmungen bezüglich Anhang III (Teil 66) für Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, ausgenommen große Flugzeuge, bis zum 28. September 2011:
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Oktober 2010
2) ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 51.
3) EASA-Stellungnahmen Nr. 05/2008 "Frist für die Erbringung des Nachweises darüber, dass die Anforderungen bezüglich des Wissensstandes und der Erfahrung erfüllt wurden", Nr. 04/2009 "Lizenzen für instandhaltungsberechtigtes Personal für Einfachluftfahrzeuge" sowie Nr. 05/2009 "Rechte der B1- und B2-Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal", "Musterberechtigungen und Gruppenberechtigungen" und "Ausbildung für die Musterberechtigung".
4) ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1.
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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