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Regelwerk, EU 2010, Energienutzung - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 1;
VO (EU) 2017/1938 - ABl. Nr. L 280 vom 28.10.2017 S. 1aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 21 der VO (EU) 2017/1938 - Entsprechungstabelle

Neufassung -Ersetzt RL 2004/67/EG

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Erdgas (im Folgenden auch "Gas") ist eine wesentliche Komponente der Energieversorgung der Europäischen Union, das ein Viertel der Primärenergieversorgung deckt und hauptsächlich zur Strom- und Wärmeerzeugung sowie als Grundstoff für die Industrie und als Kraftstoff im Verkehrssektor genutzt wird.

(2) In den letzten zehn Jahren ist der Erdgasverbrauch in Europa schnell angestiegen. Der Rückgang der einheimischen Produktion ging mit einem starken Anstieg der Erdgasimporte einher und führte so zu einer höheren Abhängigkeit von Importen und damit zur Notwendigkeit, auf Aspekte der Gasversorgungssicherheit einzugehen. Außerdem befinden sich einige Mitgliedstaaten aufgrund fehlender Infrastrukturverbindungen zum Rest der Union in einer Erdgasinsel.

(3) Angesichts der Bedeutung von Erdgas für den Energiemix der Union soll diese Verordnung den Erdgaskunden zeigen, dass alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um ihre kontinuierliche Versorgung sicherzustellen, insbesondere unter schwierigen klimatischen Verhältnissen und bei Störungen. Es wird anerkannt, dass diese Ziele durch möglichst kosteneffiziente Maßnahmen erreicht werden sollten, um die relative Wettbewerbsfähigkeit dieses Brennstoffs im Vergleich zu anderen Brennstoffen nicht zu beeinträchtigen.

(4) Mit der Richtlinie 2004/67/EG des Rates 3 wurde erstmals ein Rechtsrahmen auf Gemeinschaftsebene geschaffen, der die sichere Erdgasversorgung gewährleisten und dazu beizutragen soll, dass der Erdgasbinnenmarkt bei einer Versorgungsstörung reibungslos funktioniert. Auf ihrer Grundlage wurde die Koordinierungsgruppe "Erdgas" eingesetzt, die sich bereits hinsichtlich des Informationsaustauschs und der Festlegung gemeinsamer Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission, der Erdgasindustrie und den Verbrauchern bewährt hat. Das vom Europäischen Rat im Dezember 2006 beschlossene EU-Netz der Energiesicherheits-Korrespondenten hat mehr Kapazitäten für die Datenerhebung geschaffen und frühzeitig auf potenzielle Bedrohungen für die Energieversorgungssicherheit hingewiesen. Die vom Europäischen Parlament und vom Rat im Juli 2009 verabschiedeten Rechtsvorschriften für den Energiebinnenmarkt sind ein wichtiger Schritt hin zur Vollendung des Energiebinnenmarkts und haben das ausdrückliche Ziel, die Energieversorgungssicherheit der Union zu erhöhen.

(5) Die auf Unionsebene bereits getroffenen Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung lassen den Mitgliedstaaten allerdings nach wie vor einen großen Ermessensspielraum hinsichtlich der Wahl ihrer Maßnahmen. Ist die Versorgungssicherheit eines Mitgliedstaats gefährdet, besteht zweifelsfrei die Gefahr, dass einseitig von diesem Mitgliedstaat beschlossene Maßnahmen das reibungslose Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts und die Versorgung der Kunden mit Erdgas gefährden. Die jüngsten Erfahrungen haben gezeigt, dass diese Gefahr tatsächlich besteht. Damit der Erdgasbinnenmarkt auch bei Lieferengpässen funktioniert, gilt es sowohl bei der Prävention als auch bei der Reaktion auf konkrete Versorgungskrisen für Solidarität und Koordinierung zu sorgen.

(6) In bestimmte Regionen der Union wird niederkalorisches Erdgas geliefert. Angesichts seiner Eigenschaften kann niederkalorisches Erdgas nicht in Geräten verwendet werden, die für hochkalorisches Erdgas konstruiert sind. Es ist jedoch möglich, hochkalorisches Erdgas in Geräten zu verwenden, die für niederkalorisches Erdgas konstruiert sind, wenn das Gas vorab, zum Beispiel durch Zugaben von Stickstoff, in niederkalorisches Gas umgewandelt wird. Die besonderen Eigenschaften von niederkalorischem Gas sollten auf nationaler und regionaler Ebene beachtet werden und bei der Risikobewertung und in den Präventions- und des Notfallplänen auf nationaler und regionaler Ebene Berücksichtigung finden.

(7) Eine Diversifizierung der Lieferwege und Bezugsquellen des für die Union bestimmten Erdgases ist eine wesentliche Voraussetzung für die Verbesserung der Versorgungssicherheit der Union insgesamt und ihrer einzelnen Mitgliedstaaten. In Zukunft wird die Versorgungssicherheit von der Entwicklung beim Brennstoffmix, von der Produktionsentwicklung in der Union und in den die Union beliefernden Drittländern, von den Investitionen in Speicheranlagen und in die Diversifizierung von Gasversorgungswegen und -bezugsquellen innerhalb und außerhalb der Union, einschließlich der Investitionen in Anlagen für verflüssigtes Erdgas (liquid natural gas, "LNG") abhängen. In diesem Zusammenhang sollten prioritäre Infrastrukturmaßnahmen gemäß der Mitteilung der Kommission vom 13. November 2008 mit dem Titel "Zweite Überprüfung der Energiestrategie - EU-Aktionsplan für Energieversorgungssicherheit und -solidarität", wie zum Beispiel der südliche Erdgaskorridor (Nabucco und die Verbindungsleitung Türkei-Griechenland-Italien), eine diversifizierte und angemessene LNG-Versorgung für Europa, ein wirksamer Verbund im Ostseeraum, der Mittelmeer-Energiering und ein angemessener Nord-Süd-Gasverbund in Mittel- und Südosteuropa, besondere Beachtung finden.

(8) Um die Auswirkungen der infolge von Störungen bei Gaslieferungen möglichen Krisen zu mindern, sollten die Mitgliedstaaten die Diversifizierung der Energiequellen und der Gaslieferwege und -bezugsquellen fördern.

(9) Eine größere Störung der Erdgasversorgung der Union kann alle Mitgliedstaaten, die Union in ihrer Gesamtheit und Partner des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft 4, unterzeichnet am 25. Oktober 2005 in Athen, treffen. Sie kann zudem der gesamten Wirtschaft der Union schweren Schaden zufügen. Auch kann die Störung der Erdgasversorgung erhebliche soziale Auswirkungen, vor allem für sensible Kundengruppen, nach sich ziehen.

(10) Bestimmte Kunden, wie u. a. Haushalte und Kunden, die soziale Dienstleistungen von grundlegender Bedeutung erbringen, wie zum Beispiel Tätigkeiten im Gesundheitswesen, in der Kinderbetreuung und im Bildungswesen und weitere soziale und Fürsorgedienste sowie Dienste, die für das Funktionieren eines Mitgliedstaats unverzichtbar sind, sind besonders verletzlich und müssen möglicherweise geschützt werden. Eine weit gefasste Festlegung solcher geschützten Kunden sollte nicht im Widerspruch zu den europäischen Solidaritätsmechanismen stehen.

(11) Der vom Europäischen Rat in Brüssel im Dezember 2008 angenommene Bericht über die Umsetzung der europäischen Sicherheitsstrategie hebt die wachsende Abhängigkeit von Energieeinfuhren als ein erhebliches zusätzliches Risiko für die Energieversorgungssicherheit der Union hervor, welche als eine der neuen Herausforderungen für die Sicherheitspolitik genannt wird. Der Erdgasbinnenmarkt trägt ganz wesentlich zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit in der Union bei und gewährleistet, dass die Beeinträchtigungen der einzelnen Mitgliedstaaten durch Versorgungsstörungen abgefedert werden.

(12) Für einen gut funktionierenden Erdgasbinnenmarkt ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Maßnahmen, die zur Gewährleistung einer sicheren Erdgasversorgung ergriffen werden, den Wettbewerb bzw. das reibungslose Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts nicht in unangemessener Weise verzerren bzw. behindern.

(13) Der Ausfall der größten Einzelinfrastruktur für Erdgas, das sogenannte n-1-Prinzip, ist ein realistisches Szenarium. Den Ausfall einer solchen Infrastruktur als Benchmark dafür zu verwenden, was die Mitgliedstaaten ausgleichen können sollten, ist ein guter Ausgangspunkt für eine Analyse der Erdgasversorgungssicherheit eines jeden Mitgliedstaats.

(14) Versorgungsstörungen lassen sich nur mit einer ausreichenden und diversifizierten Erdgasinfrastruktur innerhalb eines Mitgliedstaats und in der Union als Ganzem bewältigen, insbesondere einschließlich neuer Gasinfrastrukturen, die die gegenwärtigen isolierten Systeme, die Erdgasinseln bilden, mit den benachbarten Mitgliedstaaten verbindet. Gemeinsame Mindestkriterien für eine sichere Erdgasversorgung sollten unter Berücksichtigung der nationalen bzw. regionalen Gegebenheiten gleiche Ausgangsbedingungen für die Erdgasversorgungssicherheit gewährleisten und klare Anreize dafür geben, die notwendige Infrastruktur aufzubauen und den Grad der Vorbereitung auf den Krisenfall zu verbessern. Nachfrageseitige Maßnahmen wie der Brennstoffwechsel können einen wertvollen Beitrag zur Sicherung der Energieversorgung leisten, sofern sie als Reaktion auf eine Versorgungsstörung schnell umgesetzt werden können und die Nachfrage spürbar reduzieren. Die effiziente Energienutzung sollte weiterhin gefördert werden, insbesondere in Fällen, in denen nachfrageseitige Maßnahmen notwendig sind. Die Umweltauswirkungen der vorgeschlagenen nachfrage- und angebotsseitigen Maßnahmen sollten angemessen berücksichtigt werden, und es sollte unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten der Versorgungssicherheit nach Möglichkeit den Maßnahmen der Vorzug gegeben werden, die die Umwelt am wenigsten belasten.

(15) Investitionen in neue Erdgasinfrastrukturen sollten vorangetrieben werden, und sie sollten erst nach einer angemessenen Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union getätigt werden. Diese neuen Infrastrukturen sollten nicht nur die Sicherheit der Erdgasversorgung erhöhen, sondern auch dafür sorgen, dass der Erdgasbinnenmarkt reibungslos funktioniert. Die Investitionen sollten grundsätzlich durch die Unternehmen getätigt werden und auf ökonomischen Anreizen basieren. Der Notwendigkeit, die Einspeisung von Gas aus erneuerbaren Energiequellen in die Erdgasnetzinfrastruktur zu erleichtern, sollte ausreichende Beachtung geschenkt werden. Handelt es sich bei einer Infrastruktur um eine grenzübergreifende Investition, sollten die mit Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 gegründete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden "Agentur") und der durch die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen 6 gegründete europäische Verbund der Erdgasfernleitungsnetzbetreiber (im Folgenden "ENTSO (Gas) ") zur stärkeren Berücksichtigung grenzübergreifender Aspekte in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen eng mit einbezogen werden. Es wird daran erinnert, dass die Agentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 Stellungnahmen oder Empfehlungen zu grenzübergreifenden Angelegenheiten abgeben darf, die in ihren Zuständigkeits- und Tätigkeitsbereich fallen. Die Agentur und der ENTSO (Gas) spielen gemeinsam mit anderen Marktteilnehmern eine bedeutende Rolle bei der Festlegung und Umsetzung des unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplans, der unter anderem eine Europäische Prognose zur Angemessenheit des Angebots enthalten wird und im Hinblick auf grenzüberschreitende Verbindungsleitungen unter anderem auf dem angemessenen Bedarf der verschiedenen Netznutzer fußen sollte.

(16) Die zuständigen Behörden oder die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass als einer der notwendigen Schritte in dem Prozess, der zur Einhaltung des Infrastrukturstandards führt, ein Gasmarkttest vorgenommen wird.

(17) Bei der Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben sollten die zuständigen Behörden eng mit anderen zuständigen nationalen Behörden zusammenarbeiten, insbesondere mit den nationalen Regulierungsbehörden, entsprechend den Erfordernissen und unbeschadet ihrer Zuständigkeiten gemäß der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt 7.

(18) Soweit neue grenzüberschreitende Verbindungsleitungen oder der Ausbau von bereits bestehenden erforderlich sind, sollten die betroffenen Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden sowie die nationalen Regulierungsbehörden - falls diese nicht die zuständigen Behörden sind - bereits frühzeitig eng miteinander zusammenarbeiten.

(19) Um Mitgliedstaaten bei der Finanzierung der für die Produktion, Infrastruktur sowie Energieeffizienzmaßnahmen auf regionaler und lokaler Ebene notwendigen Investitionen zu unterstützen, stehen verschiedene Möglichkeiten der Finanzierung durch die Union zur Verfügung, insbesondere Darlehen und Garantien der Europäischen Investitionsbank oder Finanzmittel aus den Regional-, Struktur- oder Kohäsionsfonds. Des weiteren können Maßnahmen in Drittländern über die Europäische Investitionsbank und Instrumente der Union für Außenhilfe, wie das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument, das Instrument für Heranführungshilfe und das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit unterstützt werden, um die Energieversorgungssicherheit zu erhöhen.

(20) Diese Verordnung sollte Erdgasunternehmen und Kunden in die Lage versetzen, sich im Falle von Versorgungsstörungen so lange wie möglich auf Marktmechanismen verlassen zu können. Auch sollte sie Notfallmechanismen vorsehen, auf die zuzugreifen ist, falls die Märkte allein eine Störung der Erdgasversorgung nicht mehr angemessen bewältigen können. Selbst im Notfall sollten marktgerechte Instrumente den Vorrang bei der Eindämmung der Folgen der Versorgungsstörung haben.

(21) Nach dem Inkrafttreten der neuen Rechtsvorschriften zum Energiebinnenmarkt im Juli 2009 werden für den Erdgassektor neue Bestimmungen gelten, die die Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, der nationalen Regulierungsbehörden, der Fernleitungsnetzbetreiber und der Agentur klar festlegen und für eine größere Markttransparenz sorgen, um das Funktionieren des Marktes, die Versorgungssicherheit und den Kundenschutz zu verbessern.

(22) Die Vollendung des Erdgasbinnenmarkts und ein wirksamer Wettbewerb innerhalb dieses Marktes bieten der Union ein Höchstmaß an Versorgungssicherheit für alle Mitgliedstaaten, sofern der Markt im Falle einer einen Teil der Union betreffenden Versorgungsstörung unabhängig von deren Ursache voll funktionsfähig bleiben kann. Dies erfordert ein umfassendes und wirksames gemeinsames Konzept für die Versorgungssicherheit, das sich insbesondere auf Transparenz, Solidarität und nicht diskriminierende und mit den Funktionsmechanismen des Binnenmarktes vereinbare Strategien stützt, die Marktverzerrungen vermeiden und dafür sorgen, dass die Reaktionen des Marktes auf Versorgungsstörungen nicht unterlaufen werden.

(23) Die sichere Erdgasversorgung liegt im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeiten und Zuständigkeiten in der gemeinsamen Verantwortung der Erdgasunternehmen, der Mitgliedstaaten, insbesondere ihrer zuständigen Behörden sowie der Kommission. Gegebenenfalls sollten auch die nationalen Regierungsbehörden, sofern sie nicht die zuständigen Behörden sind, in ihren Tätigkeits- und Zuständigkeitsbereichen gemäß der Richtlinie 2009/73/EG zur Sicherheit der Erdgasversorgung beitragen. Darüber hinaus können auch Kunden, die Erdgas zur Stromerzeugung oder für industrielle Zwecke verwenden, von Bedeutung für die Sicherheit der Erdgasversorgung sein, da sie in der Lage sind, auf eine Krise mit nachfrageseitigen Maßnahmen zu reagieren, wie zum Beispiel durch Verträge mit Unterbrechungsmöglichkeit und durch Brennstoffwechsel, da sich dies direkt auf das Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage auswirkt.

(24) Für einen insbesondere bei Versorgungsstörungen und in Krisensituationen gut funktionierenden Erdgasbinnenmarkt kommt es entscheidend darauf an, dass Aufgaben und Zuständigkeiten der Erdgasunternehmen und zuständigen Behörden klar festgelegt sind. Die Festlegung der Aufgaben und Zuständigkeiten sollte so erfolgen, dass sichergestellt ist, dass dabei ein auf drei Ebenen beruhender Ansatz verfolgt wird, wonach zuerst die betreffenden Erdgasunternehmen und Wirtschaftsbranchen, dann die Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene und schließlich die Union tätig werden. Im Fall einer Versorgungskrise sollten die Wirtschaftsakteure ausreichend Gelegenheit erhalten, mit marktgerechten Maßnahmen auf die Lage zu reagieren. Sind die Reaktionen der Wirtschaftsakteure nicht ausreichend, so sollten die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen der Versorgungskrise zu beheben oder einzudämmen. Nur wenn diese Maßnahmen nicht ausreichen, sollten Maßnahmen auf regionaler oder auf Unionsebene ergriffen werden, um die Auswirkungen der Versorgungskrise zu beheben oder einzudämmen. Soweit wie möglich sollte nach regionalen Lösungen gesucht werden.

(25) Im Geiste der Solidarität wird zur Durchführung dieser Verordnung unter Einbeziehung der Behörden und der Erdgasunternehmen in großem Umfang eine Zusammenarbeit auf regionaler Ebene eingeführt, um die Vorteile im Bereich der Koordinierung von Maßnahmen zur Eindämmung der erkannten Risiken zu optimieren und die für die beteiligten Parteien kostengünstigsten Maßnahmen umzusetzen.

(26) Es sollten hinreichend abgestimmte Standards für die Versorgungssicherheit eingeführt werden, um zumindest eine Situation wie diejenige, die im Januar 2009 aufgetreten ist, bewältigen zu können, wobei den Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten sowie den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und dem Kundenschutz gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2009/73/EG Rechnung getragen wird. Zur Gewährleistung der notwendigen Rechtssicherheit sollten solche Standards für die Versorgungssicherheit solide und klar definiert sein und die Erdgasunternehmen, darunter neue Anbieter und kleine Unternehmen, und die Endnutzer nicht unangemessen und unverhältnismäßig belasten. Diese Standards sollten auch den gleichen Zugang für die Erdgasunternehmen der Union zu nationalen Kunden gewährleisten. Die Maßnahmen zur Gewährleistung des Versorgungsstandards können sich auf zusätzliche Speicherkapazitäten und -mengen, Netzpufferung, Versorgungsverträge, Verträge mit Unterbrechungsmöglichkeit oder andere Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung sowie die notwendigen technischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Erdgasversorgung erstrecken.

(27) Im Interesse eines gut funktionierenden Gasmarktes kommt es mit Blick auf mögliche Versorgungsstörungen wie diejenige, die im Januar 2009 aufgetreten ist, darauf an, dass die Erdgasunternehmen rechtzeitig die notwendigen Investitionen in die eigene Produktion und Infrastruktur, zum Beispiel in Verbindungsleitungen - insbesondere für den Zugang zum Gasnetz der Union -, in die für physische Lastflüsse in beide Richtungen notwendige Ausrüstung von Pipelines sowie in die Speicherung und in Anlagen zur Regasifizierung von LNG, tätigen. Bei der Vorhersage des Finanzbedarfs für die Erd-

gasinfrastruktur in Bezug auf die Finanzinstrumente der Union sollte die Kommission entsprechend den Erfordernissen den Infrastrukturprojekten Priorität einräumen, durch die die Integration des Erdgasbinnenmarktes und die Sicherheit der Erdgasversorgung gefördert werden.

(28) Die Fernleitungsnetzbetreiber sollten nicht daran gehindert werden, eine Situation zu erwägen, in der Investitionen zur Schaffung von physischen Kapazitäten zum Gastransport in beide Richtungen (im Folgenden "Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen") in grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen mit Drittländern dazu beitragen könnte, die Versorgungssicherheit zu verbessern, insbesondere im Falle von Drittländern, die die Transitflüsse zwischen zwei Mitgliedstaaten gewährleisten.

(29) Entscheidend ist, dass in den Fällen, in denen der Markt hierzu nicht mehr in der Lage ist, die Erdgasversorgung insbesondere für Haushaltskunden sowie für eine begrenzte Zahl sonstiger Kunden, vor allem Erbringer wesentlicher sozialer Dienstleistungen, die von den betreffenden Mitgliedstaaten entsprechend festgelegt werden können, aufrechterhalten wird. Die im Krisenfall zu ergreifenden Maßnahmen müssen bereits im Vorfeld festgelegt werden, dabei müssen die Sicherheitsanforderungen berücksichtigt werden, und zwar auch in Fällen, in den geschützte Kunden an dasselbe Verteilernetz angeschlossen sind wie andere Kunden. Diese Maßnahmen können in Fällen, in denen Kapazitäten für den Zugang zu Infrastruktur aus technischen Gründen eingeschränkt werden, die Anwendung anteiliger Einschränkungen im Verhältnis zu der ursprünglich gebuchten Kapazität einschließen.

(30) In der Regel sollten sich die zuständigen Behörden an ihre Notfallpläne halten. Unter ausreichend begründeten besonderen Umständen können sie Maßnahmen ergreifen, die von diesen Plänen abweichen.

(31) Um den Verpflichtungen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachzukommen, steht eine große Auswahl von Instrumenten zur Verfügung. Diese Instrumente sollten je nach Bedarf national, regional oder unionsweit so eingesetzt werden, dass sie zu kohärenten und kostengünstigen Ergebnissen führen.

(32) Aspekte der langfristigen Planung der Investitionen in ausreichende grenzübergreifende Kapazitäten und andere Infrastrukturen, die die Versorgungssicherheit betreffen und es dem System langfristig ermöglichen, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten und eine angemessene Nachfrage zu befriedigen, werden in der Richtlinie 2009/73/EG behandelt. Möglicherweise erfordert die Erfüllung der Standards für die Versorgungssicherheit eine Übergangsfrist, in der die notwendigen Investitionen getätigt werden können. Der vom ENTSO (Gas) erstellte und von der Agentur überwachte unionsweite zehnjährige Netzentwicklungsplan ist ein grundlegendes Instrument zur Ermittlung des Investitionsbedarfs auf Unionsebene, damit die in dieser Verordnung niedergelegten Infrastrukturanforderungen umgesetzt werden können.

(33) Der ENTSO (Gas) und die Agentur sollten als Mitglieder der Koordinierungsgruppe "Erdgas" im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in den Kooperations- und Konsultationsprozess auf Unionsebene voll einbezogen werden.

(34) Die Koordinierungsgruppe "Erdgas" ist die maßgebliche Stelle, die von der Kommission im Zusammenhang mit der Aufstellung der Präventions- und der Notfallpläne zu konsultieren ist. Es wird daran erinnert, dass der ENTSO (Gas) und die Agentur Mitglieder der Koordinierungsgruppe "Erdgas" sind und in diesem Zusammenhang konsultiert werden.

(35) Um im Falle von Versorgungsstörungen einen möglichst hohen Grad der Vorbereitung zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden nach Konsultation der Erdgasunternehmen Notfallpläne aufstellen. Diese Pläne sollten auf nationaler, regionaler oder Unionsebene nicht unvereinbar miteinander sein. Sie sollten sich an bewährten Verfahren bereits bestehender Pläne orientieren und Aufgaben und Zuständigkeiten für alle betroffenen Erdgasunternehmen und zuständigen Behörden klar benennen. Soweit möglich und notwendig sollten auf regionaler Ebene gemeinsame Notfallpläne aufgestellt werden.

(36) Um in einem unionsweiten Notfall die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken und um insbesondere die Mitgliedstaaten zu unterstützen, die ungünstigeren geografischen oder geologischen Gegebenheiten ausgesetzt sind, sollten die Mitgliedstaaten Solidarmaßnahmen entwickeln. So sollten Erdgasunternehmen Maßnahmen, wie geschäftliche Vereinbarungen, treffen, die auch höhere Erdgasexporte oder Ausspeisungen aus Speichern beinhalten können. Der Abschluss von Vereinbarungen zwischen den Erdgasunternehmen muss gefördert werden. Die Maßnahmen des Notfallplans sollten gegebenenfalls Mechanismen einschließen, durch die gerechte und ausgewogene Entschädigung der Erdgasunternehmen sichergestellt wird. Solidarmaßnahmen können sich besonders zwischen solchen Mitgliedstaaten anbieten, für die die Kommission auf regionaler Ebene die Erstellung gemeinsamer Präventions- oder Notfallpläne empfiehlt.

(37) Im Zusammenhang mit dieser Verordnung spielt die Kommission bei Notfällen sowohl auf Unionsebene als auch auf regionaler Ebene eine wichtige Rolle.

(38) Bei Bedarf sollte europäische Solidarität auch durch Hilfe geübt werden, die von der Union und ihren Mitgliedstaaten im Rahmen des Katastrophenschutzes geleistet wird. Diese Hilfsmaßnahmen sollten durch das mit der Entscheidung des Rates 2007/779/EG, Euratom 8 eingeführte Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz erleichtert und koordiniert werden.

(39) Die Rechte der Mitgliedstaaten an den Energieressourcen auf ihrem Hoheitsgebiet bleiben von dieser Verordnung unberührt.

(40) Die Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern 9, sieht ein Verfahren vor, mit dem die Sicherheit ausgewiesener europäischer kritischer Infrastrukturen, auch bestimmter Erdgas-Infrastrukturen, in der Union verbessert werden soll. Die Richtlinie 2008/114/EG und diese Verordnung tragen zu einem umfassenden Konzept für die Energieversorgungssicherheit der Union bei.

(41) Notfallpläne sollten regelmäßig aktualisiert und veröffentlicht werden. Sie sollten einer Prüfung durch Fachkollegen unterzogen und getestet werden.

(42) Die Koordinierungsgruppe "Erdgas" sollte im Falle eines unionsweiten Notfalls die Kommission bei der Koordinierung der Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung beraten. Die Gruppe sollte auch die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der gemäß dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen überwachen.

(43) Mit dieser Verordnung sollen die Erdgasunternehmen und die zuständigen Behörden in die Lage versetzt werden, im Falle einer Versorgungsstörung den Erdgasbinnenmarkt so lange wie möglich funktionsfähig zu halten, bis die zuständige Behörde Maßnahmen ergreift, um der Situation zu begegnen, dass der Markt die notwendigen Erdgaslieferungen nicht mehr bereitstellen kann. Derartige außergewöhnliche Maßnahmen sollten mit dem Unionsrecht uneingeschränkt in Einklang stehen und der Kommission mitgeteilt werden.

(44) Da die Union auf Gaslieferungen aus Drittländern angewiesen ist, sollte die Kommission Maßnahmen, die Drittländer betreffen, koordinieren und mit den Liefer- und Transitdrittländern Vereinbarungen für Krisensituationen treffen, um einen stabilen Lastfluss in die Union zu gewährleisten. Die Kommission sollte eine Task Force einsetzen können, die in Krisensituationen in Absprache mit den betreffenden Drittländern die Lastflüsse in die Union überwacht und die im Falle einer Krise infolge von Problemen in einem Drittland die Rolle eines Mittlers und Moderators übernimmt.

(45) Es ist wichtig, dass die Bedingungen für die Versorgung aus Drittländern den Wettbewerb nicht verzerren und mit den Binnenmarktvorschriften in Einklang stehen.

(46) Liegen verlässliche Informationen über eine Situation außerhalb der Union vor, durch die die Versorgungssicherheit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten bedroht wird und durch die ein Frühwarnsystem zwischen der Union und einem Drittland ausgelöst werden könnte, so sollte die Kommission die Koordinierungsgruppe "Erdgas" unverzüglich informieren, und die Union sollte angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Situation nach Möglichkeit zu entschärfen.

(47) Im Februar 2009 hat der Rat beschlossen, dass die Transparenz und Verlässlichkeit durch den sachdienlichen Austausch von Informationen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten über Energiebeziehungen mit Drittländern, einschließlich der langfristigen Lieferregelungen bei gleichzeitiger Wahrung vertraulicher Geschäftsdaten erhöht werden sollten.

(48) Auch wenn die Bestimmungen im Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Wettbewerbsvorschriften, für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gelten, soweit durch die Anwendung solcher Vorschriften die Erbringung solcher Dienstleistungen nicht behindert wird, so haben die Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Organisation gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen sowie der Auftragsvergabe für diese doch einen weiten Ermessensspielraum.

(49) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung in der Union auf Ebene der Mitgliedstaaten, allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen seines Umfangs oder seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union in Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(50) Die Richtlinie 2004/67/EG sollte aufgehoben werden

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Gewährleistung einer sicheren Erdgasversorgung erlassen, indem sichergestellt wird, dass der Binnenmarkt für Erdgas (im Folgenden auch "Gas") reibungslos und ununterbrochen funktioniert, indem außerordentliche Maßnahmen für den Fall ermöglicht werden, dass der Markt die notwendigen Erdgaslieferungen nicht mehr bereitstellen kann, und indem sowohl hinsichtlich der Prävention als auch der Reaktion auf konkrete Versorgungsstörungen eine klare Festlegung und Zuweisung der Zuständigkeiten der Erdgasunternehmen, der Mitgliedstaaten und der Union vorgesehen werden. Mit dieser Verordnung werden auch im Geiste der Solidarität transparente Mechanismen für die Koordinierung der Planung für Notfälle auf der Ebene der Mitgliedstaaten, auf regionaler Ebene und Unionsebene und für die Reaktion auf derartige Notfälle festgelegt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2009/73/EG, der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009.

Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Der Ausdruck "geschützte Kunden" bezeichnet sämtliche Haushaltskunden, die an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind, und kann sich, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies so festlegt, außerdem auch auf folgende Kunden erstrecken:
    1. kleine und mittlere Unternehmen, sofern sie an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind, und wesentliche soziale Einrichtungen, sofern sie an ein Erdgasverteilernetz oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind, vorausgesetzt, dass diese zusätzlichen Kunden nicht mehr als 20 % des Gasendverbrauchs ausmachen, und/oder
    2. Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an Haushaltskunden und an die unter Buchstabe a genannten Kunden liefern, sofern diese Anlagen keine Brennstoffwechsel vornehmen können und an ein Erdgasverteilernetz oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind.

    Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission so schnell wie möglich, spätestens jedoch bis zum 3. Dezember 2011 davon in Kenntnis, ob sie Buchstaben a und/oder b in ihre Definition der geschützten Kunden aufzunehmen beabsichtigen.

  2. Der Ausdruck "zuständige Behörde" bezeichnet die nationale Regierungsbehörde oder die nationale Regulierungsbehörde, die von den Mitgliedstaaten benannt wurde, um die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sicherzustellen. Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, der zuständigen Behörde zu gestatten, bestimmte in dieser Verordnung festgelegte Aufgaben anderen Stellen zu übertragen, bleibt davon unberührt. Diese übertragenen Aufgaben werden unter der Aufsicht der zuständigen Behörde wahrgenommen und sind in den in Artikel 4 genannten Plänen aufzuführen.

Artikel 3 Zuständigkeit für die Sicherheit der Erdgasversorgung

(1) Die sichere Erdgasversorgung liegt im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeiten und Zuständigkeiten in der gemeinsamen Verantwortung der Erdgasunternehmen, der Mitgliedstaaten und insbesondere ihrer zuständigen Behörden sowie der Kommission. Diese gemeinsame Verantwortung erfordert ein hohes Maß an Kooperation zwischen diesen Akteuren.

(2) So bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum Dezember 2011, benennt jeder Mitgliedstaat eine zuständige Behörde, die die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sicherstellt. Bis zur förmlichen Benennung der zuständigen Behörde ergreifen gegebenenfalls die nationalen Stellen, die gegenwärtig für die Sicherheit der Gasversorgung verantwortlich sind, die Maßnahmen, die gemäß dieser Verordnung von der zuständigen Behörde umgesetzt werden müssen. Diese Maßnahmen umfassen die Durchführung der in Artikel 9 genannten Risikobewertung, und, auf der Grundlage dieser Risikobewertung, die Aufstellung eines Präventionsplans und eines Notfallplans sowie die regelmäßige Überwachung der Erdgasversorgungssicherheit auf nationaler Ebene. Die zuständigen Behörden kooperieren miteinander, um zu versuchen, Versorgungsstörungen zu verhindern und bei einem solchen Vorfall gegebenenfalls auftretende Schäden zu begrenzen. Mitgliedstaaten sind durch nichts daran gehindert, Rechtsakte zur Umsetzung zu erlassen, wenn diese notwendig sind, um den Bestimmungen dieser Verordnung nachzukommen.

(3) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission den Namen der zuständigen Behörde unverzüglich nach deren Benennung und gegebenenfalls die Namen der nationalen Stellen mit, die für die Sicherheit der Gasversorgung verantwortlich sind und gemäß Absatz 2 als vorläufige zuständige Behörde handeln. Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht diese Benennungen.

(4) Bei der Umsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen legt die zuständige Behörde die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure so fest, dass sie sicherstellt, dass ein auf drei Ebenen beruhender Ansatz verfolgt wird, wonach zuerst die betreffenden Erdgasunternehmen und Wirtschaftsbranchen, dann die Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene und schließlich die Union tätig werden.

(5) Die Kommission koordiniert gegebenenfalls, insbesondere in einem unionsweiten oder regionalen Notfall im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 unter anderem über die in Artikel 12 genannte Koordinierungsgruppe "Erdgas" oder über das in Artikel 11 Absatz 4 genannte Krisenmanagementteam, die Tätigkeit der zuständigen Behörden auf regionaler Ebene und auf Unionsebene gemäß dieser Verordnung.

(6) Die Maßnahmen der Präventionspläne und der Notfallpläne zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit werden klar festgelegt, sind transparent, verhältnismäßig, nicht diskriminierend und überprüfbar, dürfen den Wettbewerb nicht unzulässig verfälschen und den Binnenmarkt für Erdgas nicht beeinträchtigen und die Sicherheit der Erdgasversorgung anderer Mitgliedstaaten oder der Union als Ganzes nicht gefährden.

Artikel 4 Aufstellung eines Präventions- und eines Notfallplans

(1) Die zuständige Behörde eines jeden Mitgliedstaats erstellt, nachdem sie die Erdgasunternehmen, die jeweiligen die Interessen von Privathaushalten und gewerblichen Verbrauchern vertretenden Organisationen und die nationale Regulierungsbehörde, sofern diese nicht mit der zuständigen Behörde identisch ist, konsultiert hat, unbeschadet des Absatzes 3 auf nationaler Ebene Folgendes:

  1. in Übereinstimmung mit der Risikobewertung gemäß Artikel 9 einen Präventionsplan mit den für die Risikobeseitigung oder -eindämmung notwendigen Maßnahmen und
  2. einen Notfallplan mit Maßnahmen zur Beseitigung oder Eindämmung der Folgen einer Störung der Erdgasversorgung gemäß Artikel 10.

(2) Vor Verabschiedung eines Präventionsplans und eines Notfallplans auf nationaler Ebene tauschen die zuständigen Behörden spätestens bis zum 3. Juni 2012 ihre Entwürfe für die Präventionspläne und die Notfallpläne aus und konsultieren einander auf der jeweils angemessenen regionalen Ebene sowie die Kommission, um sicherzustellen, dass ihre Plan- und Maßnahmenentwürfe nicht mit dem Präventions- und Notfallplan eines anderen Mitgliedstaats unvereinbar sind und dass sie mit dieser Verordnung und anderen Rechtsvorschriften der Union im Einklang stehen. Solche Konsultationen werden vor allem zwischen benachbarten Mitgliedstaaten abgehalten, sowie insbesondere zwischen isolierten Systemen, durch die Erdgasinseln entstehen, und deren benachbarten Mitgliedstaaten, und können sich zum Beispiel auf die Mitgliedstaaten erstrecken, die in der indikativen Liste in Anhang IV aufgeführt sind.

(3) Auf der Grundlage der Konsultationen gemäß Absatz 2 und möglicher Empfehlungen der Kommission können die betreffenden zuständigen Behörden beschließen, zusätzlich zu den auf nationaler Ebene aufgestellten Plänen gemeinsame Präventionspläne auf regionaler Ebene (im Folgenden "gemeinsame Präventionspläne") und gemeinsame Notfallpläne auf regionaler Ebene (im Folgenden "gemeinsame Notfallpläne") aufzustellen. Bei gemeinsamen Plänen schließen die zuständigen Behörden gegebenenfalls Vereinbarungen ab, um die regionale Zusammenarbeit umzusetzen. Wenn notwendig, werden diese Vereinbarungen von den Mitgliedstaaten förmlich gebilligt.

(4) Bei der Aufstellung und Umsetzung des Präventionsplans und des Notfallplans auf nationaler und/oder regionaler Ebene berücksichtigt die zuständige Behörde jederzeit in angemessenem Umfang den sicheren Betrieb des Gasnetzes und beachtet und führt in diesen Plänen die technischen Beschränkungen auf, durch die der Betrieb des Netzes beeinflusst wird, einschließlich der technischen Gründe und der Sicherheitsgründe, die zu einer Reduzierung der Lastflüsse in Notfällen führen können.

(5) Die Präventionspläne und Notfallpläne, gegebenenfalls einschließlich der gemeinsamen Pläne, werden spätestens bis zum 3. Dezember 2012 angenommen und veröffentlicht. Solche Pläne werden unverzüglich der Kommission übermittelt. Die Kommission informiert die Koordinierungsgruppe "Erdgas". Die zuständigen Behörden gewährleisten die regelmäßige Überwachung der Umsetzung der Pläne.

(6) Innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung der in Absatz 5 genannten Pläne durch die zuständigen Behörden

  1. bewertet die Kommission diese Pläne gemäß Buchstabe b. Dazu konsultiert sie die Koordinierungsgruppe "Erdgas" hinsichtlich dieser Pläne und berücksichtigt deren Stellungnahme in gebührender Weise. Die Kommission erstattet der Koordinierungsgruppe "Erdgas" Bericht über ihre Bewertung der Pläne und
  2. falls die Kommission aufgrund dieser Konsultationen
    1. zu der Einschätzung gelangt, dass ein Präventionsplan oder ein Notfallplan nicht geeignet ist, um die Risiken gemäß der Risikobewertung abzuschwächen, kann sie der betreffenden zuständigen Behörde bzw. den betreffenden zuständigen Behörden empfehlen, den entsprechenden Plan zu ändern;
    2. der Ansicht ist, dass ein Präventionsplan oder ein Notfallplan mit den Risikoszenarien oder den Plänen anderer zuständiger Behörden unvereinbar ist oder nicht mit den Bestimmungen dieser Verordnung oder anderen Bestimmungen des Rechts der Union in Einklang steht, verlangt sie den entsprechenden Plan zu ändern;
    3. der Ansicht ist, dass durch den Präventionsplan die Sicherheit der Gasversorgung anderer Mitgliedstaaten oder der Union als Ganzes gefährdet wird, so beschließt sie, von der zuständigen Behörde die Überprüfung dieses Präventionsplans zu fordern und kann spezifische Empfehlungen zu seiner Änderung geben. Die Kommission begründet ihren Beschluss ausführlich.

(7) Innerhalb von vier Monaten, nachdem sie von der Kommission gemäß Absatz 6 Buchstabe b Ziffer ii hierzu aufgefordert wurde, ändert die zuständige Behörde den Präventionsplan oder den Notfallplan und übermittelt der Kommission den geänderten Plan oder unterrichtet die Kommission über die Gründe, aufgrund derer sie mit der Aufforderung nicht einverstanden ist. Im Falle der Uneinigkeit kann die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Antwort der zuständigen Behörde ihre Aufforderung zurückziehen oder die betreffenden zuständigen Behörden und, falls die Kommission es für notwendig erachtet, die Koordinierungsgruppe "Erdgas" zusammenrufen, um die Angelegenheit zu prüfen. Die Kommission begründet ausführlich, warum sie um Änderung des Plans ersucht. Die zuständige Behörde berücksichtigt den Standpunkt der Kommission uneingeschränkt. Weicht die endgültige Entscheidung der zuständigen Behörde vom Standpunkt der Kommission ab, so legt die zuständige Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Standpunkts der Kommission gemeinsam mit dieser Entscheidung und dem Standpunkt der Kommission die Begründung für ihre Entscheidung vor und veröffentlicht diese. Gegebenenfalls wird der geänderte Plan von der zuständigen Behörde umgehend veröffentlicht.

(8) Innerhalb von drei Monaten, nachdem sie von dem Beschluss der Kommission gemäß Absatz 6 Buchstabe b Ziffer iii in Kenntnis gesetzt wurde, ändert die zuständige Behörde den Präventionsplan und übermittelt der Kommission den geänderten Plan oder unterrichtet die Kommission über die Gründe, aufgrund derer sie mit dem Beschluss nicht einverstanden ist. Im Falle einer Uneinigkeit kann die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Antwort der zuständigen Behörde beschließen, ihre Aufforderung abzuändern oder zurückzuziehen. Erhält die Kommission ihre Forderung aufrecht, so muss die betreffende zuständige Behörde den Plan innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung des Kommissionsbeschlusses ändern, wobei sie den Empfehlungen der Kommission gemäß Absatz 6 Buchstabe b Ziffer iii weitestgehend Rechnung trägt, und ihn der Kommission übermitteln.

Die Kommission informiert die Koordinierungsgruppe "Erdgas" und berücksichtigt gebührend deren Empfehlungen bei der Erarbeitung ihrer Stellungnahme zu dem geänderten Plan, die innerhalb von zwei Monaten nach der Übermittlung durch die zuständige Behörde vorgelegt werden muss. Die betreffende zuständige Behörde trägt der Stellungnahme der Kommission weitestgehend Rechnung und nimmt den entsprechend geänderten Plan innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Stellungnahme der Kommission an und veröffentlicht ihn.

(9) Die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Daten ist sicherzustellen.

Artikel 5 Inhalt der nationalen und gemeinsamen Präventionspläne

(1) Die nationalen und gemeinsamen Präventionspläne enthalten:

  1. die Ergebnisse der Risikobewertung gemäß Artikel 9;
  2. die Maßnahmen, Mengen, Kapazitäten und die Zeitplanung, die zur Erfüllung der in den Artikeln 6 und 8 festgelegten Infrastruktur- und Versorgungsstandards notwendig sind, gegebenenfalls einschließlich des Umfangs, in dem eine Versorgungsstörung gemäß Artikel 6 Absatz 2 durch nachfrageseitige Maßnahmen hinreichend und zeitnah ausgeglichen werden kann, der Identifizierung der größten einzelnen Gasinfrastruktur im gemeinsamen Interesse im Falle der Anwendung von Artikel 6 Absatz 3 und aller erhöhten Versorgungsstandards gemäß Artikel 8 Absatz 2;
  3. die Verpflichtungen, die Erdgasunternehmen und anderen einschlägigen Stellen auferlegt werden, einschließlich Verpflichtungen für den sicheren Betrieb des Gasnetzes;
  4. die anderen Maßnahmen zur Vermeidung der festgestellten Risiken, wie zum Beispiel, soweit angemessen, Maßnahmen betreffend die Notwendigkeit, die Verbindungsleitungen zwischen benachbarten Mitgliedstaaten zu verbessern, und die Möglichkeit, Gasversorgungswege und -bezugsquellen zu diversifizieren, um die Gasversorgung für alle Kunden weitestgehend aufrechtzuerhalten;
  5. gegebenenfalls die Mechanismen, die bei der Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung und Umsetzung der gemeinsamen Präventionspläne und der gemeinsamen Notfallpläne gemäß Artikel 4 Absatz 3 anzuwenden sind;
  6. Informationen über bestehende und zukünftige Verbindungsleitungen, einschließlich derer für den Zugang zum Gasnetz der Union, über grenzüberschreitende Gasflüsse, den grenzüberschreitenden Zugang zu Speicheranlagen sowie die physische Kapazität für einen Gastransport in beide Richtungen (im Folgenden "Kapazität für Lastflüsse in beide Richtungen"), insbesondere in Notfällen;
  7. Angaben zu allen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die mit der Sicherheit der Gasversorgung in Zusammenhang stehen.

(2) Die nationalen und gemeinsamen Präventionspläne, insbesondere die Maßnahmen zur Erfüllung des in Artikel 6 festgelegten Infrastrukturstandards, berücksichtigen den von dem ENTSO (Gas) gemäß Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 auszuarbeitenden unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan.

(3) Die nationalen und gemeinsamen Präventionspläne beruhen hauptsächlich auf marktbezogenen Maßnahmen und berücksichtigen die wirtschaftlichen Auswirkungen, die Wirksamkeit und die Effizienz der Maßnahmen, die Auswirkungen auf das Funktionieren des Energiebinnenmarktes, die Umwelt und die Verbraucher, und sie dürfen die Erdgasunternehmen nicht über Gebühr belasten und sich nicht negativ auf das Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes auswirken.

(4) Die nationalen und gemeinsamen Präventionspläne werden alle zwei Jahre aktualisiert, sofern nicht die Umstände eine häufigere Aktualisierung rechtfertigen, und spiegeln die aktualisierte Risikobewertung wieder. Die gemäß Artikel 4 Absatz 2 vorgesehene Konsultation zwischen den zuständigen Behörden wird vor der Annahme des aktualisierten Plans vorgenommen.

Artikel 6 Infrastrukturstandard

(1) Durch die Mitgliedstaaten oder, wenn ein Mitgliedstaat dies so vorsieht, durch die zuständige Behörde wird gewährleistet, dass die notwendigen Maßnahmen dafür ergriffen werden, dass bis spätestens 3. Dezember 2014 bei Ausfall der größten einzelnen Gasinfrastruktur die Kapazität der verbleibenden Infrastruktur, die gemäß der n-1-Formel in Anhang I Nummer 2 bestimmt wurde, unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels in der Lage ist, die Gasmenge zu liefern, die zur Befriedigung der Gesamtnachfrage nach Erdgas in dem berechneten Gebiet an einem Tag mit einer außerordentlich hohen Nachfrage benötigt wird, wie sie mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren auftritt. Dies gilt, wenn angebracht und notwendig, unbeschadet der Verantwortung der Netzbetreiber, die entsprechenden Investitionen zu tätigen, und der Verpflichtungen der Fernleitungsnetzbetreiber gemäß der Richtlinie 2009/73/EG und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009.

(2) Die Verpflichtung, sicherzustellen, dass die verbleibende Infrastruktur über die Kapazitäten verfügt, um die Gesamtnachfrage nach Erdgas gemäß Absatz 1 zu befriedigen, gilt auch dann als erfüllt, wenn die zuständige Behörde in dem Präventionsplan nachweist, dass eine Versorgungsstörung durch angemessene marktbasierte nachfrageseitige Maßnahmen hinreichend und zeitnah ausgeglichen werden kann. Hierzu wird die Formel in Anhang I Nummer 4 angewandt.

(3) Gemäß der Risikobewertung nach Artikel 9 können die betreffenden zuständigen Behörden beschließen, dass die Verpflichtung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels auf regionaler und nicht auf nationaler Eben erfüllt werden soll. In diesem Falle werden gemeinsame Präventionspläne gemäß Artikel 4 Absatz 3 erstellt. Es gilt Anhang I Nummer 5.

(4) Jede zuständige Behörde teilt der Kommission nach Konsultation der einschlägigen Erdgasunternehmen unverzüglich etwaige Abweichungen von der Verpflichtung gemäß Absatz 1 mit und informiert die Kommission über die Gründe dieser Abweichungen.

(5) Die Fernleitungsnetzbetreiber schaffen so schnell wie möglich und spätestens bis zum 3. Dezember 2013 dauerhafte Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen in allen grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen zwischen den Mitgliedstaaten, ausgenommen

  1. im Falle von Verbindungen zu Produktionsanlagen, zu LNG- Anlagen und zu Verteilernetzen oder
  2. wenn eine Ausnahme gemäß Artikel 7 gewährt wurde.

Bis 3. Dezember 2013 passen die Fernleitungsnetzbetreiber das gesamte System der Fernleitungen oder Teile davon so an, dass in den grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen physische Lastflüsse in beide Richtungen möglich sind.

(6) Wenn bei einer bestimmten grenzüberschreitenden Verbindungsleitung Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen bereits bestehen oder gerade geschaffen werden, gilt die Verpflichtung gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 für diese Verbindungsleitung als erfüllt, es sei denn, einer oder mehrere Mitgliedstaaten fordern aus Gründen der Versorgungssicherheit eine Erweiterung der Kapazitäten. Wird ein solches Erweiterungsersuchen gestellt, so gilt das Verfahren gemäß Artikel 7.

(7) Durch die Mitgliedstaaten oder, wenn ein Mitgliedstaat dies so vorsieht, durch die zuständige Behörde wird gewährleistet, dass in einem ersten Schritt zunächst stets der Gasmarkt auf transparente, ausführliche und nicht diskriminierende Weise getestet wird, um zu beurteilen, ob die Investition in die Infrastruktur, die notwendig ist, um die Verpflichtungen gemäß Absätzen 1 und 5 zu erfüllen, von dem Markt benötigt wird.

(8) Um angemessene Anreize bei der transparenten und ausführlichen Festlegung und Genehmigung der Tarife und Methoden gemäß Artikel 41 Absatz 8 der Richtlinie 2009/73/EG und gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 zu bieten, berücksichtigen die nationalen Regulierungsbehörden die tatsächlich angefallenen Kosten für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 und die Kosten für die dauerhafte Vorhaltung von Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen. Soweit eine Investition für die Schaffung von Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen vom Markt nicht benötigt wird und wenn durch diese Investition Kosten in mehr als einem Mitgliedstaat oder in einem Mitgliedstaat zum Nutzen eines Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten entstehen, entscheiden die nationalen Regulierungsbehörden aller betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsam über die Kostenaufteilung, bevor eine Entscheidung über die Investition getroffen wird. Bei der Kostenaufteilung wird insbesondere der Anteil am Nutzen der Infrastrukturinvestitionen für die Erhöhung der Versorgungssicherheit der betreffenden Mitgliedstaaten berücksichtigt. Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 findet Anwendung.

(9) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass jede neue Fernleitungsinfrastruktur durch die Entwicklung eines gut angebundenen Netzes, gegebenenfalls auch mittels einer ausreichenden Zahl grenzüberschreitender Ein- und Ausspeisepunkte entsprechend der Marktnachfrage und den ermittelten Risiken, zur Versorgungssicherheit beiträgt. Die zuständige Behörde stellt in der Risikobewertung gegebenenfalls fest, wo interne Engpässe bestehen und ob die nationale Einspeisekapazität und die nationalen Infrastrukturen und insbesondere die Fernleitungsnetze in der Lage sind, die nationalen Lastflüsse an das in der Risikobewertung genannte Szenarium eines Ausfalls der in der Risikobewertung ausgemachten größten einzelnen Gasinfrastruktur anzupassen.

(10) Als Ausnahme von Absatz 1 des vorliegenden Artikels sind Luxemburg, Slowenien und Schweden an die in Absatz 1 genannte Verpflichtung nicht gebunden, sie bemühen sich aber, diese einzuhalten, wobei sie die Gasversorgung der geschützten Kunden gemäß Artikel 8 sicherstellen. Diese Ausnahme gilt,

  1. im Falle von Luxemburg: solange es über mindestens zwei Verbindungsleitungen mit anderen Mitgliedstaaten, über mindestens zwei unterschiedliche Bezugsquellen und über keine Speicheranlagen oder LNG-Anlage auf seinem Hoheitsgebiet verfügt;
  2. im Falle von Slowenien: solange es über mindestens zwei Verbindungsleitungen mit anderen Mitgliedstaaten, über mindestens zwei unterschiedliche Bezugsquellen und über keine Speicheranlagen oder LNG-Anlage auf seinem Hoheitsgebiet verfügt;
  3. im Falle von Schweden: solange über schwedisches Gebiet keine Gasdurchleitung in andere Mitgliedstaaten erfolgt, der jährliche Bruttogasverbrauch im Inland in Schweden unter 2 Mtoe liegt und weniger als 5 % des gesamten Primärenergieverbrauchs durch Erdgas gedeckt werden.

Diese drei Mitgliedstaaten stellen auf transparente, ausführliche und nicht diskriminierende Weise sicher, dass der Markt im Hinblick auf Infrastrukturinvestitionen getestet wird, und veröffentlichen die Ergebnisse dieser Tests.

Die in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaaten informieren die Kommission über jede Änderung hinsichtlich der in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen. Die in Unterabsatz 1 festgelegte Ausnahme gilt nicht mehr, wenn mindestens eine dieser Bedingungen nicht mehr zutrifft.

Jeder der in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaaten übermittelt der Kommission bis zum 3. Dezember 2018 einen Bericht, in dem sie die Lage in Bezug auf die in Unterabsatz 1 festgelegten jeweiligen Bedingungen sowie die Prognosen für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 1, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Erfüllung des Infrastrukturstandards, der Ergebnisse der Gasmarkttests, der Entwicklungen auf dem Gasmarkt und von Gasinfrastrukturprojekten in der Region, darlegen. Auf der Grundlage des Berichts und falls die jeweiligen in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Bedingungen nach wie vor vorliegen, kann die Kommission beschließen, dass die in Unterabsatz 1 festgelegte Ausnahme weitere vier Jahre Anwendung findet. Im Falle eines stattgebenden Beschlusses wird das in dem vorliegenden Unterabsatz festgelegte Verfahren nach vier Jahren wiederholt.

Artikel 7 Verfahren zur Schaffung von Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen oder für das Erwirken einer Ausnahmeregelung

(1) Für jede grenzüberschreitende Verbindungsleitung zwischen Mitgliedstaaten, ausgenommen die gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a ausgenommenen Fälle und Fälle, in denen bereits Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen bestehen oder gerade errichtet werden und nicht durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten aus Gründen der Versorgungssicherheit um eine Erweiterung ersucht wurde, legen die Fernleitungsnetzbetreiber den Mitgliedstaaten oder, falls dies durch die Mitgliedstaaten so festgelegt wurde, deren zuständigen Behörden oder deren Regulierungsbehörden (im vorliegenden Artikel zusammen als "betreffende Behörden" bezeichnet) spätestens bis zum 3. März 2012 und nach Konsultation aller betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber Folgendes vor:

  1. einen Vorschlag für Kapazitäten für Lastflüsse entgegen der Hauptflussrichtung ("Kapazitäten für den Umkehrfluss") oder
  2. ein Ersuchen um eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Schaffung von Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen.

(2) Der Vorschlag für Kapazitäten für den Umkehrfluss bzw. das Ersuchen um Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 fußt auf einer Bewertung der Marktnachfrage sowie auf Prognosen für Nachfrage und Angebot, für die technische Machbarkeit und für die Kosten der Kapazitäten für den Umkehrfluss, einschließlich der konsequenten Stärkung des Fernleitungsnetzes und des Nutzens für die Versorgungssicherheit, wobei gegebenenfalls auch der mögliche Beitrag der Kapazitäten für den Umkehrfluss und anderer möglicher Maßnahmen zur Erfüllung des in Artikel 6 festgelegten Infrastrukturstandards für Mitgliedstaaten, die aus den Kapazitäten für den Umkehrfluss Nutzen ziehen, berücksichtigt wird.

(3) Die betreffende Behörde, bei der der Vorschlag oder das Ersuchen um eine Ausnahmeregelung eingeht, setzt die betreffenden Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die laut der Risikobewertung aus den Kapazitäten für den Umkehrfluss Nutzen ziehen könnten, und die Kommission unverzüglich von dem Vorschlag oder dem Ersuchen um eine Ausnahmeregelung in Kenntnis. Diese betreffende Behörde gibt jenen betreffenden Behörden und der Kommission die Möglichkeit, innerhalb von vier Monaten nach Erhalt der Mitteilung eine Stellungnahme abzugeben.

(4) Innerhalb von zwei Monaten nach dem Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist reagiert die betreffende Behörde aufgrund der Kriterien gemäß Absatz 2 und der gemäß Artikel 9 vorgenommenen Risikobewertung und unter weitestgehender Berücksichtigung der gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels empfangenen Stellungnahmen sowie unter Berücksichtigung von nicht streng wirtschaftlichen Aspekten, wie zum Beispiel der Sicherheit der Gasversorgung und des Beitrags zum Gasbinnenmarkt wie folgt:

  1. sie gewährt eine Ausnahme, wenn durch die Kapazitäten für den Umkehrfluss in keinem Mitgliedstaat oder keiner Region die Versorgungssicherheit erheblich verbessert würde oder wenn die Kosten der Investition den zu erwartenden Nutzen für die Versorgungssicherheit deutlich überwiegen würden, oder
  2. sie akzeptiert den Vorschlag für Kapazitäten für den Umkehrfluss oder
  3. sie fordert den Fernleitungsnetzbetreiber auf, seinen Vorschlag zu überarbeiten.

Die betreffende Behörde übermittelt der Kommission unverzüglich ihre Entscheidung, zusammen mit allen einschlägigen Informationen, die die Gründe für die Entscheidung deutlich machen, einschließlich der gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels empfangenen Stellungnahmen. Die betreffenden Behörden bemühen sich sicherzustellen, dass voneinander abhängige Entscheidungen, die dieselbe Verbindungsleitung oder verbundene Rohrleitungen betreffen, einander nicht widersprechen.

(5) Wenn es Abweichungen zwischen der Entscheidung der betreffenden Behörde und den Stellungnahmen anderer einbezogener betreffender Behörden gibt, kann die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung fordern, dass die betreffende Behörde ihre Entscheidung ändert. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn die Kommission zusätzliche Informationen anfordert. Jeder Vorschlag der Kommission, durch den eine Änderung der Entscheidung der betreffenden Behörde gefordert wird, wird auf der Grundlage der in Absatz 2 und in Absatz 4 Buchstabe a festgelegten Faktoren und Kriterien und unter Berücksichtigung der Gründe für die Entscheidung der betreffenden Behörde unterbreitet. Die betreffende Behörde leistet der Aufforderung Folge, indem sie ihre Entscheidung innerhalb von vier Wochen ändert. Wird die Kommission nicht innerhalb der genannten Zweimonatsfrist tätig, so wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die Entscheidung der betreffenden Behörde hat.

(6) Werden entsprechend den Ergebnissen der gemäß Artikel 9 durchgeführten Risikobewertung zusätzliche Kapazitäten für einen Umkehrfluss benötigt, so wird das in Absatz 1 bis 5 des vorliegenden Artikels festgelegte Verfahren auf Ersuchen eines Fernleitungsnetzbetreibers, einer betreffenden Behörde oder der Kommission wiederholt.

(7) Die Kommission und die betreffende Behörde behandeln wirtschaftlich sensible Informationen stets vertraulich.

Artikel 8 Versorgungsstandard

(1) Die zuständige Behörde verpflichtet die Erdgasunternehmen, die sie bezeichnet, dazu, die Erdgasversorgung geschützter Kunden in den Mitgliedstaaten in folgenden Fällen zu gewährleisten:

  1. extreme Temperaturen an sieben aufeinander folgenden Tagen mit Spitzenlast, wie sie mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren vorkommt;
  2. ein außergewöhnlich hoher Gasverbrauch über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen, wie sie mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren vorkommt; und
  3. für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei Ausfall der größten einzelnen Gasinfrastruktur unter durchschnittlichen Winterbedingungen.

Die zuständige Behörde bezeichnet die in Unterabsatz 1 genannten Erdgasunternehmen spätestens bis 3. Juni 2012.

(2) Ein erhöhter Versorgungsstandard, der die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Zeiträume von 30 Tagen überschreitet, oder jede zusätzliche Verpflichtung, die aus Gründen der Sicherheit der Gasversorgung auferlegt wird, fußt auf der Risikobewertung gemäß Artikel 9, spiegelt sich im Präventionsplan wieder und

  1. entspricht den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 6;
  2. führt nicht zu unzulässigen Wettbewerbsverzerrungen oder Beeinträchtigungen des Binnenmarkts für Erdgas;
  3. wirkt sich nicht nachteilig auf die Fähigkeit der anderen Mitgliedstaaten aus, ihre geschützten Kunden bei einem nationalen, unionsweiten oder regionalen Notfall gemäß diesem Artikel zu versorgen, und
  4. entspricht den in Artikel 11 Absatz 5 festgelegten Kriterien im Falle eines unionsweiten oder regionalen Notfalls.

In dem Präventionsplan und dem Notfallplan legt die zuständige Behörde im Geiste der Solidarität fest, wie erhöhte Versorgungsstandards oder zusätzliche Verpflichtungen, die den Erdgasunternehmen auferlegt wurden, im Falle eines unionsweiten oder regionalen Notfalls zeitweilig eingeschränkt werden können.

(3) Nach Ablauf der gemäß Absatz 1 und 2 von der zuständigen Behörde festgelegten Fristen oder unter Bedingungen, die strenger sind als die in Absatz 1 festgelegten, halten die zuständigen Behörden und die Erdgasunternehmen die Gasversorgung insbesondere der geschützten Kunden so lange wie möglich aufrecht.

(4) Die den Erdgasunternehmen auferlegten Verpflichtungen für die Erfüllung der in diesem Artikel festgelegten Versorgungsstandards dürfen nicht diskriminierend sein und dürfen diese Unternehmen nicht ungebührlich belasten.

(5) Die Erdgasunternehmen dürfen diese Verpflichtungen gegebenenfalls auf regionaler oder auf Unionsebene erfüllen. Die zuständige Behörde verlangt nicht, dass die in diesem Artikel festgelegten Standards mit der allein auf ihrem Hoheitsgebiet vorhandenen Infrastruktur erfüllt werden müssen.

(6) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Bedingungen für die Versorgung geschützter Kunden das reibungslose Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts nicht beeinträchtigen und der Preis entsprechend dem Marktwert der Lieferungen festgelegt wird.

Artikel 9 Risikobewertung

(1) Bis 3. Dezember 2011 nimmt jede zuständige Behörde auf der Grundlage folgender gemeinsamer Kriterien eine vollständige Bewertung der Risiken vor, die die Sicherheit der Erdgasversorgung in ihrem Mitgliedstaat gefährden, indem sie:

  1. die in den Artikeln 6 und 8 genannten Standards verwendet, aus denen die Berechnung der n-1-Formel, die zugrunde gelegten Annahmen, auch für die Berechnung der n-1-Formel auf regionaler Ebene, und die für eine solche Berechnung notwendigen Daten hervorgehen;
  2. alle relevanten nationalen und regionalen Gegebenheiten berücksichtigt, insbesondere Marktvolumen, Netzkonfiguration, tatsächliche Lastflüsse, einschließlich Lastflüssen aus dem betroffenen Mitgliedstaat, die Möglichkeit für physische Lastflüsse in beide Richtungen, einschließlich der möglichen, daraus folgenden Notwendigkeit einer Stärkung des Leitungsnetzes, das Vorhandensein von Erzeugung und Speicherung und die Rolle von Gas im Energiemix, insbesondere hinsichtlich Fernwärme und Stromerzeugung und zum Betrieb von Industrieanlagen, sowie Sicherheitserwägungen und Erwägungen betreffend die Gasqualität;
  3. verschiedene Szenarien unter Annahme einer außergewöhnlich hohen Nachfrage nach Gas und einer Versorgungsstörung durchspielt, wie etwa den Ausfall der wichtigsten Fernleitungsinfrastrukturen, von Speichern oder LNG-Anlagen und die Störung der Lieferungen aus einem Drittland, unter Berücksichtigung der Vorgeschichte sowie von Wahrscheinlichkeit, Jahreszeit, Häufigkeit und Dauer ihres Auftretens und gegebenenfalls geopolitischer Risiken, sowie indem sie die voraussichtlichen Folgen dieser Szenarien bewertet;
  4. die Interaktion und Risikokorrelation mit anderen Mitgliedstaaten ermittelt, unter anderem hinsichtlich Verbindungsleitungen, grenzüberschreitender Lieferungen, des grenzüberschreitenden Zugangs zu Speicheranlagen und von Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen;
  5. Berücksichtigung der Höchstkapazität der Verbindungsleitungen an jedem Grenzein- und Ausspeisepunkt.

(2) Gilt Artikel 4 Absatz 3, so nehmen die betreffenden zuständigen Behörden auch eine gemeinsame Risikobewertung auf regionaler Ebene vor.

(3) Die Erdgasunternehmen, gewerbliche Gaskunden, die einschlägigen die Interessen der Privathaushalte und gewerblichen Gasverbraucher vertretenden Organisationen sowie die Mitgliedstaaten und die nationale Regulierungsbehörde, sofern sie nicht mit der zuständigen Behörde identisch ist, kooperieren mit der zuständigen Behörde und stellen ihr auf Antrag alle für die Risikobewertung notwendigen Informationen zur Verfügung.

(4) Die Risikobewertung wird erstmals spätestens 18 Monate nach der Verabschiedung der in Artikel 4 genannten Präventionspläne und Notfallpläne und danach alle zwei Jahre vor dem 30. September des betreffenden Jahres aktualisiert, sofern nicht die Umstände eine häufigere Aktualisierung rechtfertigen. Die Risikobewertung trägt den Fortschritten bei den Investitionen Rechnung, die erforderlich sind, um dem in Artikel 6 definierten Infrastrukturstandard sowie länderspezifischen Schwierigkeiten gerecht zu werden, die bei der Umsetzung neuer Alternativlösungen auftreten.

(5) Die Risikobewertung, auch deren aktualisierte Fassungen, sind der Kommission unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

Artikel 10 Notfallpläne und Krisenstufen

(1) Die nationalen und die gemeinsamen Notfallpläne müssen jeweils folgenden Kriterien genügen:

  1. Sie stützen sich auf die in Absatz 3 genannten Krisenstufen;
  2. sie legen die Aufgaben und Zuständigkeiten der Erdgasunternehmen und gewerblichen Gaskunden einschließlich relevanter Stromerzeuger fest, wobei sie berücksichtigen, inwieweit diese jeweils durch eine Unterbrechung der Gaslieferung betroffen sind, und regeln ihre Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit den nationalen Regulierungsbehörden auf jeder der in Absatz 3 definierten Krisenstufen;
  3. sie legen Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen Behörden und der anderen Stellen fest, an die Aufgaben gemäß Artikel 2 Absatz 2 auf jeder der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels definierten Krisenstufen delegiert wurden;
  4. sie stellen sicher, dass Erdgasunternehmen und gewerbliche Gaskunden ausreichend Gelegenheit erhalten, auf jeder Krisenstufe zu reagieren;
  5. in ihnen sind gegebenenfalls die zu ergreifenden Maßnahmen festgelegt, mit denen die möglichen Auswirkungen einer Störung der Erdgasversorgung auf Fernwärme und auf die Versorgung mit durch Gas erzeugtem Strom eingegrenzt werden sollen;
  6. in ihnen sind die für die einzelnen Krisenstufen geltenden Verfahren und Maßnahmen detailliert festgelegt sowie die entsprechenden Pläne für den Informationsfluss;
  7. sie bezeichnen einen Krisenmanager oder ein Krisenteam und legen dessen Aufgaben fest;
  8. sie zeigen auf, wie insbesondere die in Anhang II aufgeführten marktbasierten Maßnahmen dazu beitragen können, im Falle einer Alarmstufe die Situation zu bewältigen und im Falle einer Notfallstufe die Folgen einzudämmen;
  9. sie zeigen auf, welchen Beitrag die nicht marktbasierten, insbesondere die in Anhang III aufgeführten Maßnahmen, die für die Notfallstufe vorgesehen sind oder umgesetzt werden, leisten können, und bewerten, inwieweit der Rückgriff auf solche nicht marktbasierten Maßnahmen zur Krisenbewältigung notwendig ist; sie bewerten ihre Auswirkungen und legen die Verfahren für ihre Umsetzung fest, wobei zu berücksichtigten ist, dass nicht marktbasierte Maßnahmen nur dann angewendet werden, wenn Lieferungen, insbesondere an die geschützten Kunden, mit marktbasierten Mechanismen allein nicht mehr gewährleistet werden können;
  10. sie enthalten eine Darlegung der Mechanismen, die für die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten je nach Krisenstufe gelten;
  11. sie legen im Einzelnen dar, welchen Berichtspflichten die Erdgasunternehmen auf der Alarm- und der Notfallstufe unterliegen;
  12. in ihnen ist eine Aufstellung der vorab festgelegten Maßnahmen enthalten, die ergriffen werden müssen, damit im Notfall Gas zur Verfügung steht, dies beinhaltet geschäftliche Vereinbarungen der an solchen Maßnahmen beteiligten Parteien und gegebenenfalls Kompensationsmechanismen für Erdgasunternehmen, unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeit sensibler Daten. Zu diesen Maßnahmen gehören gegebenenfalls auch grenzübergreifende Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und/oder Erdgasunternehmen.

(2) Die nationalen und gemeinsamen Notfallpläne werden alle zwei Jahre aktualisiert, sofern nicht die Umstände eine häufigere Aktualisierung rechtfertigen, und spiegeln die aktualisierte Risikobewertung wider. Die gemäß Artikel 4 Absatz 2 vorgesehene Konsultation zwischen den zuständigen Behörden wird vor der Annahme des aktualisierten Plans vorgenommen.

(3) Die drei Hauptkrisenstufen sind:

  1. Frühwarnstufe (Frühwarnung): Es liegen konkrete, ernst zu nehmende und zuverlässige Hinweise darauf vor, dass ein Ereignis eintreten kann, das wahrscheinlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Versorgungslage sowie wahrscheinlich zur Auslösung der Alarm- bzw. der Notfallstufe führt; die Frühwarnstufe kann durch ein Frühwarnsystem ausgelöst werden;
  2. Alarmstufe (Alarm): Es liegt eine Versorgungsstörung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vor, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Versorgungslage führt, der Markt ist aber noch in der Lage, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen, ohne auf nicht marktbasierte Maßnahmen zurückgreifen zu müssen;
  3. Notfallstufe (Notfall): Es liegt eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas bzw. eine erhebliche Versorgungsstörung oder eine andere beträchtliche Verschlechterung der Gasversorgung vor, und es wurden zwar alle einschlägigen marktbasierten Maßnahmen umgesetzt, doch die Gasversorgung reicht nicht aus, um die noch verbleibende Gasnachfrage zu decken, so dass zusätzlich nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen, um insbesondere die Gasversorgung der geschützten Kunden gemäß Artikel 8 sicherzustellen;

(4) Die nationalen und gemeinsamen Notfallpläne stellen sicher, dass der grenzüberschreitende Zugang zu Infrastrukturen in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 im Notfall, so weit technisch und sicherheitstechnisch möglich, aufrechterhalten wird. Die Pläne müssen mit Artikel 3 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung in Einklang stehen und dürfen keine Maßnahmen einführen, die die grenzüberschreitenden Lastflüsse unangemessen einschränken.

(5) Ruft die zuständige Behörde eine der in Absatz 3 erwähnten Krisenstufen aus, unterrichtet sie unverzüglich die Kommission und übermittelt ihr alle notwendigen Informationen, insbesondere über die von ihr geplanten Maßnahmen. Bei einem Notfall, der zu Hilfeersuchen an die Union und ihre Mitgliedstaaten führen kann, unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unverzüglich das Beobachtungs- und Informationszentrum für den Katastrophenschutz der Kommission.

(6) Ruft die zuständige Behörde den Notfall aus, leitet sie die im Notfallplan vorab festgelegten Maßnahmen ein und unterrichtet die Kommission unverzüglich insbesondere über die Schritte, die sie gemäß Absatz 1 zu ergreifen gedenkt. Unter gebührend begründeten besonderen Umständen kann die zuständige Behörde Maßnahmen ergreifen, die vom Notfallplan abweichen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede derartige Maßnahme und gibt die Gründe dafür an.

(7) Die Mitgliedstaaten und insbesondere die zuständigen Behördengewährleisten, dass

  1. keine Maßnahmen ergriffen werden, durch die zu irgendeinem Zeitpunkt die Lastflüsse innerhalb des Binnenmarkts ungebührlich eingeschränkt werden,
  2. keine Maßnahmen ergriffen werden, durch die wahrscheinlich die Gasversorgung in einem anderen Mitgliedstaat ernsthaft gefährdet wird, und
  3. der grenzüberschreitende Zugang zu Infrastrukturen in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 gemäß dem Notfallplan so weit technisch und sicherheitstechnisch möglich aufrechterhalten wird.

(8) Die Kommission prüft so bald wie möglich, auf jeden Fall jedoch innerhalb von fünf Tagen nach dem Erhalt der Informationen der zuständige Behörde nach Absatz 5, ob die Ausrufung des Notfalls gemäß Absatz 3 Buchstabe c gerechtfertigt ist und ob die ergriffenen Maßnahmen sich möglichst genau an den im Notfallplan aufgeführten Maßnahmen ausrichten und die Erdgasunternehmen nicht unverhältnismäßig belasten sowie in Einklang mit Absatz 7 stehen. Die Kommission kann auf Antrag einer zuständigen Behörde, von Erdgasunternehmen oder von sich aus die zuständige Behörde auffordern, die Maßnahmen zu ändern, wenn sie den in Absatz 7 und in Satz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegten Bedingungen zuwiderlaufen. Die Kommission kann von der zuständigen Behörde auch verlangen, die Ausrufung des Notfalls zurückzunehmen, wenn ihr diese Ausrufung nicht oder nicht mehr als gemäß Absatz 3 Buchstabe c gerechtfertigt erscheint.

Innerhalb von drei Tagen, nachdem sie von der Kommission hierzu aufgefordert wurde, ändert die zuständige Behörde die Maßnahme und teilt dies der Kommission mit oder unterrichtet die Kommission, warum sie mit der Aufforderung nicht einverstanden ist. In diesem Fall kann die Kommission innerhalb von drei Tagen ihr Ersuchen abändern oder zurückziehen oder die zuständige Behörde bzw. gegebenenfalls die betreffenden zuständigen Behörden und, falls sie es für notwendig erachtet, die Koordinierungsgruppe "Erdgas" zusammenrufen, um die Angelegenheit zu prüfen. Die Kommission begründet ausführlich, warum sie um Änderungen der Maßnahmen ersucht. Die zuständige Behörde berücksichtigt den Standpunkt der Kommission uneingeschränkt. Weicht die endgültige Entscheidung der zuständigen Behörde vom Standpunkt der Kommission ab, legt die zuständige Behörde eine Begründung für diese Entscheidung vor.

Artikel 11 Reaktionen auf Unions- und regionaler Ebene auf einen Notfall

(1) Die Kommission kann auf Antrag einer zuständigen Behörde, die einen Notfall ausgerufen hat, nach dessen Überprüfung gemäß Artikel 10 Absatz 8 einen unionsweiten Notfall bzw. einen regionalen Notfall für eine besonders betroffene geografische Region ausrufen. Auf Antrag von mindestens zwei zuständigen Behörden, die einen Notfall ausgerufen haben, und nach dessen Überprüfung gemäß Artikel 10 Absatz 8, ruft die Kommission, wenn die Gründe für diese Notfälle miteinander verbunden sind, gegebenenfalls einen unionsweiten oder regionalen Notfall aus. In allen Fällen holt die Kommission unter Heranziehung der der Lage am ehesten angemessenen Kommunikationsmittel die Ansichten der anderen zuständigen Behörden ein und berücksichtigt alle von ihnen gelieferten sachdienlichen Informationen. Gelangt sie zu der Einschätzung, dass die Tatsachen nicht mehr die Ausrufung eines Notfalls rechtfertigen, so erklärt sie den unionsweiten bzw. regionalen Notfall für beendet. In allen Fällen gibt die Kommission ihre Gründe dafür an und unterrichtet den Rat über ihren Beschluss.

(2) Die Kommission beruft die Koordinierungsgruppe "Erdgas" ein, sobald sie einen unionsweiten oder einen regionalen Notfall ausruft. Während des unionsweiten bzw. regionalen Notfalls kann die Kommission auf Antrag von mindestens drei Mitgliedstaaten für eine ganze Sitzung oder den Teil einer Sitzung der Koordinierungsgruppe "Erdgas" die Teilnahme daran auf die Vertreter der Mitgliedstaaten und der zuständigen Behörden beschränken.

(3) Bei einem unionsweiten oder regionalen Notfall gemäß Absatz 1 koordiniert die Kommission die Maßnahmen der zuständigen Behörden und berücksichtigt dabei uneingeschränkt die sachdienlichen Informationen und die Ergebnisse, die sich aus den Beratungen der Koordinierungsgruppe "Erdgas" ergeben haben. Insbesondere

  1. gewährleistet die Kommission den Informationsaustausch;
  2. gewährleistet sie, dass die national und regional ergriffenen Maßnahmen im Verhältnis zu den unionsweiten Maßnahmen wirksam und abgestimmt sind;
  3. koordiniert sie die Maßnahmen mit Blick auf Drittländer.

(4) Die Kommission kann ein Krisenmanagementteam bilden, dessen Mitglieder sich aus den in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g erwähnten Krisenmanagern der von dem Notfall betroffenen Mitgliedstaaten zusammensetzen. Die Kommission kann in Absprache mit den Krisenmanagern andere relevante Akteure einladen, daran teilzunehmen. Die Kommission gewährleistet, dass die Koordinierungsgruppe "Erdgas" regelmäßig über die Arbeit des Krisenmanagementteams in Kenntnis gesetzt wird.

(5) Die Mitgliedstaaten und insbesondere die zuständigen Behörden gewährleisten, dass

  1. keine Maßnahmen ergriffen werden, durch die zu irgendeinem Zeitpunkt die Lastflüsse innerhalb des Binnenmarkts ungebührlich eingeschränkt werden,
  2. keine Maßnahmen ergriffen werden, durch die wahrscheinlich die Gasversorgung in einem anderen Mitgliedstaat ernsthaft gefährdet wird, und
  3. der grenzüberschreitende Zugang zu den Infrastrukturen nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 gemäß dem Notfallplan so weit technisch und sicherheitstechnisch möglich aufrechterhalten wird.

(6) Wenn die Kommission auf Antrag einer zuständigen Behörde oder eines Erdgasunternehmens oder von sich aus der Ansicht ist, dass bei einem unionsweiten oder regionalen Notfall eine von einem Mitgliedstaat bzw. einer zuständigen Behörde ergriffene Maßnahme oder das Verhalten eines Erdgasunternehmens den Bestimmungen von Absatz 5 widerspricht, fordert sie diesen Mitgliedstaat bzw. die zuständige Behörde auf, ihre Maßnahme abzuändern oder etwas zu unternehmen, um die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 5 sicherzustellen, und teilt ihre Gründe hierfür mit. Dabei ist stets gebührend zu beachten, dass ein sicherer Betrieb der Gasnetze gewährleistet sein muss.

Innerhalb von drei Tagen, nachdem sie von der Kommission hierzu aufgefordert wurden, ändern der Mitgliedstaat bzw. die zuständige Behörde die Maßnahme und teilen dies der Kommission mit oder begründen gegenüber der Kommission, warum sie mit der Aufforderung nicht einverstanden sind. In diesem Fall kann die Kommission innerhalb von drei Tagen ihr Ersuchen abändern oder zurückziehen oder den Mitgliedstaat bzw. die zuständige Behörde und, wenn sie es für notwendig erachtet, die Koordinierungsgruppe "Erdgas" zusammenrufen, um die Angelegenheit zu prüfen. Die Kommission begründet ausführlich, warum sie um Änderungen an den Maßnahmen ersucht. Der Mitgliedstaat bzw. die zuständige Behörde berücksichtigt den Standpunkt der Kommission umfassend. Weicht die endgültige Entscheidung der zuständigen Behörde bzw. des Mitgliedstaats vom Standpunkt der Kommission ab, legen die zuständige Behörde bzw. der Mitgliedstaat die Gründe für ihre Entscheidung vor.

(7) Die Kommission erstellt nach Konsultation der Koordinierungsgruppe "Erdgas" eine ständige Reserveliste für den Einsatz einer Überwachungs-Task Force, die sich aus Branchenexperten und Vertretern der Kommission zusammensetzt. Die Überwachungs-Task Force kann bei Bedarf außerhalb der Union eingesetzt werden; sie überwacht die Lastflüsse in die Union in Zusammenarbeit mit den Liefer- und Transitdrittländern und erstattet darüber Bericht.

(8) Die zuständige Behörde informiert das Beobachtungs- und Informationszentrum für den Katastrophenschutz der Kommission über den etwaigen Hilfsbedarf. Das Beobachtungs- und Informationszentrum für den Katastrophenschutz bewertet die Gesamtlage und hat beratende Funktion hinsichtlich der Hilfeleistungen für die am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls für Drittländer.

Artikel 12 Koordinierungsgruppe "Erdgas"

(1) Um die Maßnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit leichter koordinieren zu können, wird eine Koordinierungsgruppe "Erdgas" eingesetzt. Diese Gruppe setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten, insbesondere ihrer zuständigen Behörden, sowie der Agentur, des ENTSO (Gas) sowie der Interessenverbände der Erdgasindustrie und der betreffenden Verbraucherverbände zusammen. Die Kommission beschließt nach Konsultation der Mitgliedstaaten über die Zusammensetzung der Gruppe unter Gewährleistung ihrer uneingeschränkten Repräsentativität. Die Kommission führt den Vorsitz. Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Gemäß dieser Verordnung wird die Koordinierungsgruppe "Erdgas" konsultiert, und sie unterstützt die Kommission insbesondere in folgenden Fragen:

  1. Sicherheit der Gasversorgung - jederzeit und insbesondere in einer Notfallsituation;
  2. sämtliche Informationen, die für die nationale, regionale und unionsweite Gasversorgungssicherheit relevant sind;
  3. bewährte Verfahren und mögliche Leitlinien für alle Betroffenen;
  4. Niveau der Versorgungssicherheit, Benchmarks und Bewertungsmethoden;
  5. nationale, regionale und unionsweite Szenarien und Überprüfung des Grades der Vorbereitung;
  6. Bewertung der Präventions- und Notfallpläne und der Durchführung der darin vorgesehenen Maßnahmen;
  7. Koordinierung der Notfallmaßnahmen innerhalb der Union, mit Drittländern, die Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft und mit anderen Drittländern;
  8. Hilfen für die am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten.

(3) Die Kommission beruft die Koordinierungsgruppe "Erdgas" regelmäßig ein und leitet die Informationen, die ihr die zuständigen Behörden übermitteln, an sie weiter, wobei sie die Vertraulichkeit von wirtschaftlich sensiblen Informationen wahrt.

Artikel 13 Informationsaustausch

(1) Bestehen in den Mitgliedstaaten bezüglich der Gasversorgungssicherheit gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, veröffentlichen sie diese bis 3. Januar 2011. Anschließende Aktualisierungen oder zusätzliche gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen bezüglich der Gasversorgungssicherheit werden ebenfalls umgehend nach ihrer Annahme durch die Mitgliedstaaten veröffentlicht.

(2) Während eines Notfalls stellen die betreffenden Erdgasunternehmen der zuständigen Behörde insbesondere die folgenden Informationen täglich zur Verfügung:

  1. tägliche Prognosen zu Erdgas-Angebot und -Nachfrage für die folgenden drei Tage;
  2. tägliche Lastflüsse in Mio. m3/Tag an allen Grenzein- und -ausspeisepunkten sowie an allen Punkten, die eine Produktionsanlage, eine Speicheranlage oder ein LNG-Terminal mit dem Netz verbinden;
  3. Zeitraum in Tagen, über den voraussichtlich die Erdgasversorgung der geschützten Kunden gesichert werden kann.

(3) Im Falle eines unionsweiten oder regionalen Notfalls ist die Kommission berechtigt, die zuständige Behörde aufzufordern, ihr unverzüglich zumindest die folgenden Informationen zu übermitteln:

  1. die Informationen gemäß Absatz 2;
  2. Informationen zu den von der zuständigen Behörde zur Abschwächung des Notfalls geplanten und bereits umgesetzten Maßnahmen sowie Informationen zu deren Wirksamkeit;
  3. Aufforderungen an andere zuständige Behörden, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen;
  4. Maßnahmen, die auf Aufforderung anderer zuständiger Behörden umgesetzt wurden.

(4) Die zuständige Behörde und die Kommission behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.

(5) Nach einem Notfall übermittelt die zuständige Behörde der Kommission so rasch wie möglich und spätestens sechs Wochen nach Behebung des Notfalls eine detaillierte Bewertung des Notfalls und der Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen, einschließlich einer Bewertung der wirtschaftlichen Folgen des Notfalls, der Auswirkungen auf den Elektrizitätssektor und der von der Union und ihren Mitgliedstaaten geleisteten Hilfe bzw. der dieser/diesen zur Verfügung gestellten Hilfe. Diese Bewertung wird der Koordinierungsgruppe "Erdgas" zur Verfügung gestellt und schlägt sich in den Aktualisierungen der Präventionspläne und der Notfallpläne nieder.

Die Kommission analysiert die Bewertungen der zuständigen Behörden und legt die Ergebnisse dieser Analyse den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und der Koordinierungsgruppe "Erdgas" in zusammengefasster Form vor.

(6) Um die Versorgungssicherheitslage auf Unionsebene bewerten zu können,

  1. übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 3. Dezember 2011 die bestehenden mit Drittländern geschlossenen Regierungsvereinbarungen, die sich auf die Entwicklung der Erdgasinfrastrukturen und -lieferungen auswirken können. Beim Abschluss neuer Regierungsvereinbarungen mit Drittländern, die solche Auswirkungen haben, informieren die Mitgliedstaaten die Kommission.
  2. die Erdgasunternehmen teilen bei bestehenden Verträgen bis 3. Dezember 2011 sowie bei neuen Verträgen oder bei Änderungen bestehender Verträge den betreffenden zuständigen Behörden die folgenden Details der Verträge mit einer mehr als einjährigen Laufzeit mit, die mit Lieferanten in Drittländern geschlossen wurden:
    1. Vertragsdauer;
    2. kontrahierte Mengen insgesamt, auf Jahresbasis und durchschnittliche Menge pro Monat;
    3. bei einem Notfall, die kontrahierte Tageshöchstmenge;
    4. kontrahierte Lieferpunkte.

Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission diese Daten in zusammengefasster Form. Im Falle, dass neue Verträge abgeschlossen oder bestehende Verträge geändert werden, wird der gesamte Datensatz in zusammengefasster Form erneut regelmäßig übermittelt werden. Die zuständige Behörde und die Kommission gewährleisten die Vertraulichkeit der Information.

Artikel 14 Überwachung durch die Kommission

Die Kommission überwacht fortlaufend die Maßnahmen zur Erdgasversorgungssicherheit und erstattet darüber Bericht, insbesondere mithilfe einer jährlichen Bewertung der in Artikel 5 der Richtlinie 2009/73/EG genannten Berichte und der Informationen über die Durchführung von Artikel 11 und Artikel 52 Absatz 1 der genannten Richtlinie sowie, soweit verfügbar, der Informationen aus der Risikobewertung und den Präventions- und Notfallplänen, die gemäß dieser Verordnung anzufertigen sind.

Bis spätestens 3. Dezember 2014 wird die Kommission auf der Grundlage der in Artikel 4 Absatz 6 genannten Pläne und nach Konsultation der Koordinierungsgruppe "Erdgas"

  1. Schlussfolgerungen hinsichtlich möglicher Verbesserungen der Versorgungssicherheit auf Unionsebene ziehen, die Durchführbarkeit einer Risikobewertung und Aufstellung von Präventions- und Notfallplänen auf Unionsebene beurteilen und dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung dieser Verordnung und dabei auch über die im Bereich der Verbundfähigkeit der Märkte erzielten Fortschritte Bericht erstatten und
  2. dem Europäischen Parlament und dem Rat über die allgemeine Kohärenz der Präventions- und Notfallpläne der Mitgliedstaaten sowie über deren Beitrag zur Solidarität und zum Grad der Vorbereitung aus der Sicht der Union Bericht erstatten.

Der Bericht wird gegebenenfalls Empfehlungen zur Verbesserung dieser Verordnung enthalten.

Artikel 15 Aufhebung

Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Fristen für die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/67/EG wird die genannte Richtlinie mit Wirkung vom 2. Dezember 2010 aufgehoben, mit Ausnahme von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der genannten Richtlinie, die so lange gelten, bis der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 "geschützte Kunden" festgelegt und gemäß Artikel 8 Absatz 1 Erdgasunternehmen bezeichnet hat.

Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels gelten Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2004/67/EG nicht mehr nach dem 3. Juni 2012.

Artikel 16 Ausnahme

Diese Verordnung gilt nicht für Malta und Zypern, solange in ihrem jeweiligen Staatsgebiet keine Erdgasversorgung besteht. Für Malta und Zypern gelten die in Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 1, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absätze 2 und 5, Artikel 6 Absätze 1 und 5, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 6 Buchstaben a und b implizierten Zeiträume wie folgt:

  1. Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 1, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 6 Buchstaben a und b: 12 Monate
  2. Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1: 18 Monate
  3. Artikel 4 Absatz 5: 24 Monate
  4. Artikel 6 Absatz 5: 36 Monate
  5. Artikel 6 Absatz 1: 48 Monate

ab dem Tag, an dem auf ihrem jeweiligen Staatsgebiet zum ersten Mal Erdgas geliefert wird.

Artikel 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6 Absatz 8, Artikel 10 Absatz 4 Satz 1, Artikel 10 Absatz 7 Buchstabe c und Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe c gelten ab dem 3. März 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 20. Oktober 2010.

1) Stellungnahme vom 20. Januar 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. September 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Oktober 2010.

3) ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2004 S. 92.

4) ABl. Nr. L 198 vom 20.07.2006 S. 18.

5) ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 1.

6) ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 36.

7) ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94.

8) ABl. Nr. L 314 vom 01.12.2007 S. 9.

9) ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 75.

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Berechnung der N-1-Formel Anhang I

1. Definition der n-1-Formel

Mit der n-1-Formel wird die technische Fähigkeit einer Gasinfrastruktur zur Deckung der gesamten Gasnachfrage in einem berechneten Gebiet bei Ausfall der größten einzelnen Gasinfrastruktur während eines Tages mit außergewöhnlich hoher Gasnachfrage beschrieben, wie sie mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren auftritt.

Die Gasinfrastruktur umfasst das Erdgasfernleitungsnetz, einschließlich Verbindungsleitungen, und die mit dem berechneten Gebiet verbundenen Produktionsanlagen, LNG-Anlagen und Speicher.

Die technische Kapazität 1 der übrigen Gasinfrastruktur sollte bei Ausfall der größten einzelnen Gasinfrastruktur mindestens der gesamten täglichen Nachfrage des berechneten Gebiets nach Erdgas entsprechen, die für die Dauer von einem Tag mit außergewöhnlich hoher Nachfrage, wie sie mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren auftritt, gegeben ist.

Die wie folgt berechneten Ergebnisse der n-1-Formel sollten mindestens 100 % betragen.

2. Methode zur Berechnung der n-1-Formel

  EPm+ Pm + Sm + LNGm -Im  
N - 1[%] = _______________________ x 100, N - 1> 100%
  Dmax  

3. Definitionen der Parameter der n-1-Formel

"Berechnetes Gebiet" bezeichnet ein geografisches Gebiet, für das die n-1-Formel berechnet wird, so wie es von der zuständigen Behörde festgelegt wird.

Definitionen auf der Nachfrageseite

"D max " bezeichnet die gesamte tägliche Gasnachfrage (Mio. m3/Tag) in dem berechneten Gebiet während eines Tages mit außergewöhnlich hoher Nachfrage, wie sie mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren auftritt.

Definitionen auf der Angebotsseite

"EPm " - Technische Kapazität von Einspeisepunkten (Mio. m3/Tag), außer von Produktionsanlagen, LNG-Anlagen und Speichern gemäß Pm, Sm und LNGm - bezeichnet die Summe der technischen Kapazitäten an allen Grenzeinspeisepunkten, die geeignet sind, das berechnete Gebiet mit Gas zu versorgen.

"Pm " - Maximale technische Produktionskapazität (Mio. m3/Tag) - bezeichnet die Summe der größtmöglichen technischen Tagesproduktionskapazität sämtlicher Gasproduktionsanlagen, die an die Einspeisepunkte für das berechnete Gebiet geliefert werden kann.

"Sm " - Maximale technische Ausspeisekapazitäten (Mio. m3/Tag) - bezeichnet die Summe der maximalen technischen Tagesentnahmekapazitäten sämtlicher Speicheranlagen, die an die Einspeisepunkte für das berechnete Gebiet geliefert werden kann, unter Berücksichtigung ihrer physikalischen Merkmale.

"LNGm " - Maximale technische Kapazität der LNG-Anlagen (Mio. m3/Tag) - bezeichnet die Summe der größtmöglichen Tagesausspeisungskapazitäten aller LNG-Anlagen in dem berechneten Gebiet unter Berücksichtigung von kritischen Faktoren wie Entladung, Hilfsdienste, vorübergehende Speicherung und Regasifizierung von LNG sowie technische Kapazität zur Ausspeisung in das Netz.

"Im " - Bezeichnet die technische Kapazität der größten einzelnen Gasinfrastruktur (Mio. m3/Tag) mit der größten Kapazität zur Versorgung des berechneten Gebiets. Wenn verschiedene Gasinfrastrukturen an eine gemeinsame vor- oder nachgelagerte Gasinfrastruktur angeschlossen sind und nicht getrennt betrieben werden können, sind sie als eine einzelne Gasinfrastrukturen zu betrachten.

4. Berechnung der n-1-Formel mithilfe von nachfrageseitigen Maßnahmen

  EPm+ Pm + Sm + LNGm -Im  
N - 1[%] = _______________________ x 100, N - 1> 100%
  Dmax- Deff  

Definitionen auf der Nachfrageseite

"Deff " - bezeichnet den Anteil (Mio. m3/Tag) von Dmax, der im Falle einer Versorgungsstörung durch angemessene marktbasierte nachfrageseitige Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 2 hinreichend und zeitnah gedeckt werden kann.

5. Berechnung der n-1-Formel auf regionaler Ebene

Das in Nummer 3 genannte "berechnete Gebiet" ist gegebenenfalls auf die adäquate regionale Ebene auszudehnen, so wie es die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt haben. Für die Berechnung der n-1-Formel auf regionaler Ebene wird die größte einzelne Gasinfrastruktur von gemeinsamem Interesse zugrunde gelegt. Die größte einzelne Gasinfrastruktur von gemeinsamem Interesse für eine Region ist die größte Gasinfrastruktur der Region, die direkt oder indirekt zur Gasversorgung des Mitgliedstaats dieser Region beiträgt und wird in dem beigefügten Präventionsplan festgelegt.

Die regionale n-1-Berechnung kann die nationale n-1-Berechnung nur dann ersetzen, wenn die größte einzelne Gasinfrastruktur von gemeinsamem Interesse von erheblicher Bedeutung für die Gasversorgung aller betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der beigefügten Risikobewertung ist.

______________

1) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 bezeichnet "technische Kapazität" die verbindliche Höchstkapazität, die der Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern unter Berücksichtigung der Netzintegrität und der betrieblichen Anforderungen des Fernleitungsnetzes anbieten kann.

.

Liste arktbasierter Massnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung Anhang II

Bei der Erstellung des Präventions- und des Notfallplans berücksichtigt die zuständige Behörde die vorläufige und nicht erschöpfende Liste von Maßnahmen, die in diesem Anhang aufgeführt sind. Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der Erstellung des Präventions- und des Notfallplans die Umweltauswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen in angemessener Weise und gibt unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten der Versorgungssicherheit soweit wie möglich den Maßnahmen den Vorzug, die die Umwelt am wenigsten belasten.

Maßnahmen auf der Angebotsseite:

Maßnahmen auf der Nachfrageseite:

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Liste nicht marktbasierter Massnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung Anhang III

Bei der Erstellung des Präventions- und des Notfallplans erwägt die zuständige Behörde die Anwendung einer Maßnahmen, die in der folgenden nicht erschöpfenden Liste enthalten sind, ausschließlich im Notfall:

Maßnahmen auf der Angebotsseite:

Maßnahmen auf der Nachfrageseite:

__________
1) ABl. Nr. L 265 vom 09.10.2009 S. 9.

.

Regionale Zusammenarbeit Anhang IV

Gemäß Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und wie in Artikel 6 der Richtlinie 2009/73/EG sowie in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 hervorgehoben wird, reflektiert die regionale Zusammenarbeit den Geist der Solidarität und ist zudem eine der Grundlagen dieser Verordnung. Insbesondere für die Durchführung der Risikobewertung (Artikel 9), die Erstellung der Präventions- und Notfallpläne (Artikel 4, 5 und 10) sowie der Infrastruktur- und Versorgungsstandards (Artikel 6 und 8) und die Bestimmungen bezüglich der Reaktionen auf Unions- und regionaler Ebene auf einen Notfall (Artikel 11) ist die regionale Zusammenarbeit erforderlich.

Die regionale Zusammenarbeit im Rahmen dieser Verordnung baut auf die bestehende regionale Zusammenarbeit zwischen Erdgasunternehmen, Mitgliedstaaten und nationalen Regulierungsbehörden auf, deren Ziel unter anderem die Stärkung der Versorgungssicherheit und die Integration des Energiebinnenmarkts ist; hier sind etwa die drei regionalen Gasmärkte im Rahmen der Regionalinitiative Erdgas, die Gasplattform, die Hochrangige Gruppe des Verbundplans für den baltischen Energiemarkt ("Baltic Energy Market Interconnection Plan") und die Gruppe für Versorgungssicherheit der Energiegemeinschaft zu nennen. Aufgrund der besonderen Anforderungen an die Versorgungssicherheit werden jedoch wahrscheinlich neue Rahmenregelungen für die Zusammenarbeit gefördert, während bestehende Bereiche der Zusammenarbeit angepasst werden müssen, um die größtmögliche Effizienz sicherzustellen.

Angesichts der zunehmend vernetzten und voneinander abhängigen Märkte und im Hinblick auf die Vollendung des Erdgasbinnenmarkts kann beispielsweise und unter anderem eine Zusammenarbeit zwischen den folgenden Mitgliedstaaten, einschließlich zwischen Teilen benachbarter Mitgliedstaaten, deren individuelle und kollektive Erdgasversorgungssicherheit verbessern:

Die regionale Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten wird gegebenenfalls ausgeweitet und ihre Zusammenarbeit mit Nachbarstaaten gestärkt, insbesondere im Fall von Erdgasinseln und vor allem um Verbundsysteme zu verbessern. Die Mitgliedstaaten können sich auch an mehreren Kooperationsnetzen beteiligen.

ENDE

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