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Verordnung (EU) Nr. 1070/2010 der Kommission vom 22. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG durch Aufnahme der Unterstützung des Gelenkstoffwechsels bei Osteoarthrose bei Hunden und Katzen als besonderer Ernährungszweck in das Verzeichnis der Verwendungszwecke
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2010 S. 42)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
( 1) Der Kommission liegt ein Antrag gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 auf Aufnahme des besonderen Ernährungszwecks "Unterstützung der Gelenkfunktion bei Osteoarthrose" in Bezug auf Hunde und Katzen in das Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke 2 vor. Die Kommission hat den Antrag einschließlich der Unterlagen den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.
( 2) In den zum Antrag gehörenden Unterlagen wird nachgewiesen, dass die spezifische Zusammensetzung des Futtermittels dem vorgesehenen besonderen Ernährungszweck dient und dass das Futtermittel keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Tier oder Mensch, auf die Umwelt oder das Wohlbefinden der Tiere hat. Der Antrag ist demnach gültig und der besondere Ernährungszweck "Unterstützung des Gelenkstoffwechsels bei Osteoarthrose" in Bezug auf Hunde und Katzen sollte in das Verzeichnis der Verwendungszwecke aufgenommen werden.
(3) Die Richtlinie 2008/38/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Richtlinie 2008/38/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. November 2010
2) ABl. Nr. L 62 vom 06.03.2008 S. 9.
Anhang |
In Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG wird zwischen dem Eintrag mit dem besonderen Ernährungszweck "Unterstützung der Hautfunktion bei Dermatose und übermäßigem Haarausfall" und dem Eintrag mit dem besonderen Ernährungszweck "Verringerung der Gefahr von Milchfieber" folgender Eintrag eingefügt:
Besonderer Ernährungszweck | Wesentliche ernährungsphysiologische Merkmale | Tierart oder Tiergattung | Kennzeichnungsangaben | Empfohlene Fütterungsdauer | Andere Bestimmungen |
"Unterstützung des Gelenkstoffwechsels bei Osteoarthrose | Hunde:
Mindestgehalt in der Trockenmasse an Omega- 3-Fettsäuren insgesamt 3,3 % und an Eicosapentaensäure (EPA) 0,38 %. Angemessener Vitamin-E-Gehalt. |
Hunde und Katzen | Hunde:
|
Zunächst bis zu 3 Monaten | Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder der Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen." |
Katzen:
Mindestgehalt in der Trockenmasse an Omega-3-Fettsäuren insgesamt 1,2 % und an Docosahexaensäure (DHA) 0,28 %. Erhöhter Methionin- und Mangangehalt. Angemessener Vitamin-E-Gehalt. |
Katzen:
|
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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