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Regelwerk, EU 2010, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Ausstellung von Eisenbahnsicherheitsbescheinigungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 326 vom 10.12.2010 S. 11;
VO (EU) 2018/762 - ABl. Nr. L 129 vom 25.05.2018 S. 26 Inkrafttreten Geltung *)



aufgehoben/ersetzt zum 31.10.2025 gem. Art. 5 der VO (EU) 2018/762 - Inkrafttreten Geltung

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) 1, insbesondere Artikel 6 Absatz 1,

gestützt auf die Empfehlung ERA/REC/SAF/09-2009 der Europäischen Eisenbahnagentur an die Kommission vom 18. September 2009 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2004/49/EG schafft gleiche Rahmenbedingungen für alle Eisenbahnunternehmen, da in der gesamten Union die gleichen Anforderungen an die Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen gestellt werden. Zweck der gemeinsamen Sicherheitsmethode (CSM) ist es, gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 2004/49/EG für die nationalen Sicherheitsbehörden einen Rahmen zur unionsweiten Harmonisierung ihrer Entscheidungskriterien zu schaffen.

(2) Nationale Sicherheitsbehörden benötigen eine Methode, anhand deren sie bewerten können, inwieweit die von den Eisenbahnunternehmen entwickelten Verfahren geeignet sind, die harmonisierten Anforderungen an die Ausstellung der Teil a Sicherheitsbescheinigungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a und der Teil B Sicherheitsbescheinigungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b zu erfüllen. Für die Bewertung durch die nationalen Sicherheitsbehörden sollten Kriterien und die einzuhaltenden Verfahren festgelegt werden.

(3) Hinsichtlich der Erfüllung der Sicherheitsanforderung, dass die Zuständigkeit für die Instandhaltung von Schienenfahrzeugen klar festzulegen ist, sollte ein Eisenbahnunternehmen, das nicht die für die Instandhaltung sämtlicher von ihm betriebener Fahrzeuge zuständige Stelle ist, mittels geeigneter vertraglicher Vereinbarungen, wie dem Allgemeinen Vertrag für die Verwendung von Güterwagen (AVV), sicherstellen, dass für jedes Fahrzeug eine für die Instandhaltung zuständige Stelle existiert, die für die Fahrzeuginstandhaltung entsprechend Artikel 14a der Richtlinie 2004/49/EG verantwortlich ist. Der zwischen beiden Unternehmen für den sicheren Betrieb der Fahrzeuge notwendige Informationsaustausch sollte vertraglich festgelegt werden.

(4) Bei der Bewertung der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen von Produkten oder Dienstleistungen, die das Eisenbahnunternehmen von Auftragnehmern oder Zulieferern erhält, wie beispielsweise Dienstleistungen von gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen 2 anerkannten Ausbildungszentren, können die den Auftragnehmern oder Zulieferern gemäß dem einschlägigen Unionsecht ausgestellten Genehmigungen bzw. Bescheinigungen als hinreichender Nachweis gelten. Als hinreichender Nachweis kann auch die Zertifizierung von für die Instandhaltung zuständigen Stellen gemäß Artikel 14a der Richtlinie 2004/49/EG gelten. Bis zum Inkrafttreten des europäischen Zertifizierungssystems können Bescheinigungen, die auf der Grundlage der am 14. Mai 2009 unterzeichneten Vereinbarung über Grundsätze eines gemeinsamen Zertifizierungssystems von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen 3 ausgestellt wurden, als hinreichender Nachweis bei der Bewertung der Einhaltung einschlägiger Sicherheitsanforderungen gelten.

(5) Die nationalen Sicherheitsbehörden bewerten die Fähigkeit eines Eisenbahnunternehmens, sämtliche Anforderungen an den allgemeinen Betrieb und den Betrieb auf einem bestimmten Netz, für das eine Bescheinigung beantragt wird, zu erfüllen, indem sie dessen Sicherheitsmanagementsystem auf globaler Ebene bewerten.

(6) Jede nationale Sicherheitsbehörde sollte gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f und Artikel 17

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