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Richtlinie 2011/74/EU der Kommission vom 29. Juli 2011 zur Anpassung von Anhang II der Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 198 vom 30.07.2011 S. 32)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen 1, insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen 2 schreibt die Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen vor; die Übereinstimmung dieser Erzeugnisse mit den Angaben auf dem Etikett wird mittels Analyse geprüft.
(2) In der Richtlinie 96/73/EG werden einheitliche Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen festgelegt.
(3) Auf der Grundlage neuer Erkenntnisse einer technischen Arbeitsgruppe wurde die Richtlinie 2008/121/EG an den technischen Fortschritt angepasst, indem die in Anhang I und Anhang V der genannten Richtlinie aufgelisteten Textilfasern um Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern ergänzt wurden.
(4) Deshalb müssen einheitliche Prüfverfahren für Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern festgelegt werden.
(5) Die Richtlinie 96/73/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Bereich der Richtlinien über die Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen0
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Anhang II der Richtlinie 96/73/EG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 30. Juli 2012 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 29. Juli 2011
.Anhang |
Anhang II Kapitel 2 der Richtlinie 96/73/EG wird wie folgt geändert:
1. Die Übersichtstabelle erhält folgende Fassung:
" 2. Übersichtstabelle
Methode | Anwendungsbereich1 | Reagenz | |
Löslicher Bestandteil | Unlöslicher Bestandteil | ||
1. | Acetat | Bestimmte andere Fasern | Aceton |
2. | Bestimmte Eiweißfasern | Bestimmte andere Fasern | Hypochlorit |
3. | Viskose, Cupro und bestimmte typen von Modal | Bestimmte andere Fasern | Ameisensäure und Zinkchlorid |
4. | Polyamid oder Nylon | Bestimmte andere Fasern | 80 %ige Ameisensäure |
5. | Acetat | Bestimmte andere Fasern | Benzylalkohol |
6. | Triacetat oder Polylactid | Bestimmte andere Fasern | Dichlormethan |
7. | Bestimmte Zellulosefasern | Bestimmte andere Fasern | 75 %ige Schwefelsäure |
8. | Polyacrylfasern, bestimmte Modacrylfasern oder bestimmte Polychloridfasern | Bestimmte andere Fasern | Dimethylformamid |
9. | Bestimmte Polychloridfasern | Bestimmte andere Fasern | Schwefelkohlenstoff/Aceton (55,5/44,5) |
10. | Acetat | Bestimmte andere Fasern | Essigsäure |
11. | Seide, Polyamid oder Nylon | Bestimmte andere Fasern | 75 %ige Schwefelsäure |
12. | Jute | Bestimmte Fasern tierischen Ursprungs | Stickstoffbestimmungsverfahren |
13. | Polypropylen | Bestimmte andere Fasern | Xylol |
14. | Bestimmte Fasern | Bestimmte andere Fasern | Konzentrierte Schwefelsäure |
15. |
(Stand: 11.03.2019)
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