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Beschluss 2011/123/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Sedaxan und Bacillus firmus I-1582 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 989)
(ABl. Nr. L 49 vom 24.02.2011 S. 40)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 91/414/EWG sieht die Aufstellung einer EU-Liste der Wirkstoffe vor, die als Inhaltsstoffe von Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind.
(2) Am 18. Juni 2010 hat die Syngenta Crop Protection AG den französischen Behörden Unterlagen über den Wirkstoff Sedaxan mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt.
(3) Am 29. September 2010 hat die Bayer CropScience SAS den französischen Behörden Unterlagen über den Wirkstoff Bacillus firmus I-1582 mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt.
(4) Die französischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, eine erste Prüfung habe ergeben, dass die Unterlagen über die betreffenden Wirkstoffe offensichtlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen. Außerdem erfüllen die Unterlagen offensichtlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG in Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das die betreffenden Wirkstoffe enthält. Die Unterlagen wurden anschließend gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von den Antragstellern an die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten übermittelt und an den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit weitergeleitet.
(5) Mit diesem Beschluss soll auf Ebene der Europäischen Union formell festgestellt werden, dass die Unterlagen grundsätzlich den Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II und - bei mindestens einem Pflanzenschutzmittel mit einem der betreffenden Wirkstoffe - den Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen.
(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Unterlagen über die im Anhang dieses Beschlusses genannten Wirkstoffe, die bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme dieser Stoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereicht wurden, erfüllen grundsätzlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der genannten Richtlinie.
In Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält, erfüllen die Unterlagen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendungen zudem die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG.
Der berichterstattende Mitgliedstaat unterzieht die in Artikel 1 genannten Unterlagen einer eingehenden Prüfung und übermittelt der Kommission so bald wie möglich, spätestens jedoch am 28. Februar 2012, die Schlussfolgerungen der Prüfung, zusammen mit einer Empfehlung zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme der Wirkstoffe gemäß Artikel 1 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG sowie zu etwaigen Bedingungen für die Aufnahme.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 23. Februar 2011
Von dem vorliegenden Beschluss betroffene Wirkstoffe | Anhang |
Gebräuchliche Bezeichnung, CIPAC-Nummer |
Antragsteller | Datum des Antrags | Berichterstattender Mitgliedstaat |
Sedaxan CIPAC-Nr.: 833 | Syngenta Crop Protection AG | 18. Juni 2010 | FR |
Bacillus firmus I-1582 CIPAC-Nr.: n.a. | Bayer CropScience SAS | 29. September 2010 | FR |
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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