Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2011, Bau - EU Bund |
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates
- EU-BauPVO - Bauproduktenverordnung -
(ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5, ber. 2013 L 103 S. 10;
VO (EU) 568/2014 - ABl. Nr. L 157 vom 27.05.2014 S. 76 Inkrafttreten, ber. 2015 L 92 S. 118;
VO (EU) 574/2014 - ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014 S. 41 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2019/1020 - ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2024/2769 - ABl. L 2024/2769 vom 28.10.2024 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2024/2748 - ABl. L 2024/2748 vom 08.11.2024 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2024/3110 - ABl. L 2024/3110 vom 18.12.2024 Inkrafttreten Gültig Ausnahme/Übergangsregelungen *)
aufgehoben/ersetzt zum 08.01.2026 gem. Art. 94 der VO (EU) 2024/3110 - Inkrafttreten Gültig, Ausnahme-/Übergangsregelungen, Sanktionen, Entsprechungstabellen
Neufassung - Ersetzt RL 89/106/EWG - Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Archiv: 1989
Ergänzende Informationen |
Normenübersicht / Normen - Beschl. (EU) 2019/451
Liste von Dateien über Brandverhaltensklassen/-schutzvermögen |
VO"en (EU) 2024/2769; 2024/1681; 2019/1188; Beschl."e (EU) 2019/1764; 2019/450; 2015/1058; Entschl. 2021/C 474/03 |
Umsetzung in deutsches Recht: Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung Marktüberwachungsdurchführungen |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Den Vorschriften der Mitgliedstaaten zufolge müssen Bauwerke so entworfen und ausgeführt werden, dass sie weder die Sicherheit von Menschen, Haustieren oder Gütern gefährden noch die Umwelt schädigen.
(2) Diese Vorschriften wirken sich unmittelbar auf die Anforderungen an Bauprodukte aus. Diese Anforderungen wiederum finden auf nationaler Ebene ihren Niederschlag in Produktnormen, technischen Zulassungen sowie anderen technischen Spezifikationen und Bestimmungen für Bauprodukte. Infolge ihrer Verschiedenheit behindern diese Anforderungen den Warenverkehr innerhalb der Union.
(3) Diese Verordnung sollte das Recht der Mitgliedstaaten unberührt lassen, Anforderungen festzulegen, die nach ihrer Auffassung notwendig sind, um den Schutz der Gesundheit, der Umwelt und von Arbeitnehmern, die Bauprodukte verwenden, sicherzustellen.
(Stand: 20.12.2024)
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