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Regelwerk, EU 2011, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 310/2011 der Kommission vom 28. März 2011 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Aldicarb, Bromopropylat, Chlorfenvinphos, Endosulfan, EPTC, Ethion, Fenthion, Fomesafen, Methabenzthiazuron, Methidathion, Simazin, Tetradifon und Triforin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 86 vom 01.04.2011 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Aldicarb, Bromopropylat, Chlorfenvinphos, Endosulfan, EPTC, Ethion, Fenthion, Methidathion, Simazin, und Triforin sind in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt. Für Fomesafen, Methabenzthiazuron und Tetradifon wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt.

(2) Gemäß der Entscheidung 2003/199/EG des Rates 2 wurde Aldicarb nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen und bestimmte Mitgliedstaaten durften eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 einräumen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission 4 wurden Bromopropylat, Chlorfenvinphos, EPTC, Ethion, Fomesafen, Tetradifon und Triforin nicht aufgenommen und bestimmte Mitgliedstaaten durften eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 einräumen. Gemäß der Entscheidung 2005/864/EG der Kommission 5 wurde Endosulfan nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates aufgenommen und bestimmte Mitgliedstaaten durften eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 einräumen. Gemäß der Entscheidung 2004/140/EG der Kommission 6 wurde Fenthion nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates aufgenommen und bestimmte Mitgliedstaaten durften eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 einräumen. Gemäß der Entscheidung 2006/302/EG der Kommission 7 wurde Methabenzthiazuron nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates aufgenommen und bestimmte Mitgliedstaaten durften eine Frist bis zum 31. Dezember 2009 einräumen. Gemäß der Entscheidung 2004/129/EG der Kommission 8 wurde Methidathion nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates aufgenommen und bestimmte Mitgliedstaaten durften eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 einräumen. Gemäß der Entscheidung 2004/247/EG der Kommission 9 wurde Simazin nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates aufgenommen und bestimmte Mitgliedstaaten durften eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 einräumen.

(3) Nachdem diese Fristen nunmehr abgelaufen sind, ist es empfehlenswert, die Rückstandshöchstgehalte dieser Wirkstoffe auf die entsprechende analytische Nachweisgrenze herabzusetzen. Dies sollte nicht für Codex- Höchstgehalte gelten, die auf Verwendungen in Drittländern beruhen, sofern diese Codex-Höchstgehalte im Hinblick auf die Sicherheit der Verbraucher annehmbar sind. Auch sollte dies nicht in Fällen gelten, in denen die Rückstandshöchstgehalte speziell als Einfuhrtoleranzen festgelegt wurden.

(4) Die Kommission hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachfolgend "die Behörde") ersucht, eine Stellungnahme zu den auf Verwendungen in Drittländern beruhenden Codex-Höchstgehalten für Bromopropylat, Methidathion und Triforin abzugeben und dabei insbesondere die Gefahren für Verbraucher und, soweit relevant, Tiere zu prüfen. Die mit Gründen versehene Stellungnahmen der Behörde zu diesen Wirkstoffe wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(5) In ihrem diesbezüglichen Gutachten vom 31. Mai 2010 10 kam die Behörde zu dem Schluss, dass die bestehenden Codex-Höchstgehalte für Bromopropylat in Zitrusfrüchten, Kernobst und Trauben im Hinblick auf die Exposition der Verbraucher als nicht annehmbar zu betrachten sind. Daher sollten die geltenden Rückstandshöchstgehalte für diese Kulturen auf die entsprechende analytische Nachweisgrenze herabgesetzt werden.

(6) In ihrem diesbezüglichen Gutachten vom 31. Mai 2010 11

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