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Verordnung (EU) Nr. 336/2011 der Kommission vom 7. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1292/2008 hinsichtlich der Verwendung des Futtermittelzusatzstoffs Bacillus amyloliquefaciens CECT 5940 in Futtermitteln, die Diclazuril, Monensin-Natrium und Nicarbazin enthalten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2011 S. 17)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs auf Antrag des Zulassungsinhabers und auf der Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") zu ändern.
(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1292/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Zulassung von Bacillus amyloliquefaciens CECT 5940 (Ecobiol und Ecobiol plus) als Futtermittelzusatzstoff 2 wurde die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung aus Bacillus amyloliquefaciens CECT 5940 bei Masthühnern für einen Zeitraum von zehn Jahren zugelassen.
(4) Der Zulassungsinhaber hat eine Änderung der Zulassung dieses Zusatzstoffs dahingehend beantragt, dass dessen Verwendung in Futtermitteln gestattet werden soll, die die Kokzidiostatika Monensin-Natrium, Diclazuril, Nicarbazin, Robenidin-Hydrochlorid, Salinomycin-Natrium, Lasalocid-Natrium, Narasin/Nicarbazin, Maduramicin-Ammonium, Decoquinat oder Semduramicin-Natrium enthalten und für Masthühner bestimmt sind. Der Zulassungsinhaber hat zur Unterstützung seines Antrags die entsprechenden Informationen übermittelt.
(5) Die Behörde hat in ihrem Gutachten vom 9. November 2010 den Schluss gezogen, dass der Zusatzstoff Bacillus amyloliquefaciens CECT 5940 mit Diclazuril, Monensin- Natrium und Nicarbazin kompatibel ist 3.
(6) Die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind erfüllt.
(7) Die Verordnung (EG) Nr. 1292/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1292/2008 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. April 2011
1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.
2) ABl. Nr. L 340 vom 19.12.2008 S. 36.
3) EFSa Journal 2010; 8(12):1918.
Anhang |
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1292/2008 erhält folgende Fassung:
"Anhang
Kennnum- mer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungs- inhabers Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tierkategorie |
Höchst- alter |
Mindest- gehalt |
Höchst- gehalt |
Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
|
KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren | |||||||||
4b1822 | NOREL S.A. | Bacillus amyloliquefaciens
CECT 5940 |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Zubereitung aus Bacillus amyloliquefaciens CECT 5940 mit mindestens 1 × 109 KBE/g Zusatzstoff Charakterisierung des Wirkstoffs Sporen von Bacillus amyloliquefaciens CECT 5940 Analysemethoden1 Auszählung: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von Trypton-Soja-Agar im Anschluss an eine Hitzebehandlung Identifikation:mittelsPulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE) |
Masthühner | - | 1 × 109 | - |
|
(Stand: 11.03.2019)
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