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Regelwerk, EU 2011, Lebensmittel - EU Bund

Internationales Kakao-Übereinkommen von 2010

(ABl. Nr. L 259 vom 04.10.2011 S. 8)



Hinweis: s.a. Beschl'e 2021/924; 2021/675; 2012/189/EU; 2011/634/EU

Präambel

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens -

  1. IN ANERKENNUNG des Beitrags des Kakaosektors zur Minderung der Armut und zur Verwirklichung der auf internationaler Ebene vereinbarten Entwicklungsziele, insbesondere der Millenniums-Entwicklungsziele,
  2. IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Kakaos und des Kakaohandels für die Wirtschaft der Entwicklungsländer als Einkommensquelle für ihre Bev6lkerung und in Anerkennung des wesentlichen Beitrags des Kakaohandels zu ihren Ausfuhrerl6sen und zur Ausarbeitung ihrer Programme für wirtschaftliche und soziale Entwicklung,
  3. IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Kakaosektors für den Lebensunterhalt von Millionen, insbesondere in den Entwicklungsländern, in denen die Kakaoerzeugung die wichtigste direkte Einkommensquelle der Kleinerzeuger darstellt,
  4. IN DER ERKENNTNIS, dass eine enge internationale Zusammenarbeit in Kakaofragen und ein ständiger Dialog zwischen allen Beteiligten der Kakao-Wertsch6pfungskette zur nachhaltigen Entwicklung der Weltkakaowirtschaft beitragen k6nnen,
  5. IN ANERKENNUNG der Bedeutung strategischer Partnerschaften zwischen den Ausfuhrmitgliedern und den Einfuhrmitgliedern für die Verwirklichung einer nachhaltigen Kakaowirtschaft,
  6. IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, im Interesse der Erzeuger wie der Verbraucher die Transparenz des internationalen Kakaomarkts zu gewährleisten,
  7. IN ANERKENNUNG des Beitrags der Internationalen Kakao-Übereinkommen von 1972, 1975, 1980, 1986, 1993 und 2001 zur Entwicklung der Weltkakaowirtschaft

- sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I
Ziele

Artikel 1 Ziele

Im Hinblick auf die Stärkung des Weltkakaosektors, die Förderung seiner nachhaltigen Entwicklung und die Steigerung des Nutzens für alle Beteiligten werden mit dem siebten Internationalen Kakao-Übereinkommen folgende Ziele verfolgt:

  1. Förderung der internationalen Zusammenarbeit in der Weltkakaowirtschaft,
  2. Schaffung eines geeigneten Rahmens für die Er6rterung aller den Kakao betreffenden Fragen zwischen den Regierungen und mit dem Privatsektor,
  3. Leistung eines Beitrags zur Stärkung der Kakaowirtschaft der Mitgliedsländer durch Ausarbeitung, Entwicklung und Evaluierung geeigneter Projekte, die den zuständigen Stellen zur Finanzierung und Durchführung vorgelegt werden, und durch Erschließung von Finanzierungsquellen für Projekte, die den Mitgliedern und der Weltkakaowirtschaft zugutekommen,
  4. Streben nach fairen Preisen, mit denen Erzeuger und Verbraucher in der Kakao-Wertschöpfungskette ein angemessenes Einkommen erzielen können, und Leistung eines Beitrags zu einer ausgewogenen Entwicklung der Weltkakaowirtschaft im Interesse aller Mitglieder,
  5. Förderung einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Kakaowirtschaft,
  6. Unterstützung der Forschung und der Anwendung ihrer Ergebnisse durch Förderung von Fortbildungs- und Informationsprogrammen, die den Transfer von für Kakao geeigneten Technologien an die Mitglieder erm6glichen,
  7. Förderung der Transparenz der Weltkakaowirtschaft und insbesondere des Kakaohandels durch Zusammenstellung, Analyse und Verbreitung einschlägiger Statistiken und Durchführung geeigneter Studien sowie Förderung der Beseitigung von Handelshemmnissen,
  8. Förderung und Unterstützung des Verbrauchs von Schokolade und Kakaoerzeugnissen, um die Nachfrage nach Kakao insbesondere unter Herausstellung der positiven Eigenschaften des Kakaos, einschließlich des gesundheitlichen Nutzens, in enger Zusammenarbeit mit dem Privatsektor zu steigern,
  9. Aufforderung der Mitglieder zur Förderung der Qualität des Kakaos und zur Entwicklung geeigneter Verfahren auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit im Kakaosektor,
  10. Aufforderung der Mitglieder zur Ausarbeitung und Umsetzung von Strategien, mit denen die örtlichen Gemeinschaften und die Kleinerzeuger in die Lage versetzt werden, die Kakaoerzeugung besser zu nutzen, und damit Leistung eines Beitrags zur Minderung der Armut,
  11. Erleichterung des Zugangs zu Informationen über Finanzierungsinstrumente und -dienste, die die Kakaoerzeuger nutzen können, insbesondere über den Zugang zu Krediten und über Methoden des Risikomanagements.

Kapitel II
Begriffsbestimmungen

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck

  1. "Kakao" Kakaobohnen und Kakaoerzeugnisse;
  2. "Edelkakao" Kakao, der wegen seines einzigartigen Geschmacks und seiner einzigartigen Farbe geschätzt und in den in Anlage C aufgeführten Ländern erzeugt wird;
  3. "Kakaoerzeugnisse" Erzeugnisse, die ausschließlich aus Kakaobohnen hergestellt sind, wie Kakaomasse, Kakaobutter, ungesüßtes Kakaopulver, Kakaokuchen und Kakaokerne;
  4. "Schokolade und Schokoladeerzeugnisse" Erzeugnisse, die nach der Norm des Codex Alimentarius für Schokolade und Schokoladeerzeugnisse aus Kakaobohnen hergestellt sind;
  5. "Kakaobohnenbestande" alle getrockneten Kakaobohnen, die am letzten Tag des Kakaojahrs (30. September) unabhängig von Standort, Besitz oder Zweckbestimmung ermittelt werden können;
  6. "Kakaojahr" den Zwölfmonatszeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September;
  7. "Organisation" die in Artikel 3 genannte Internationale Kakao-Organisation;
  8. "Rat" den in Artikel 6 genannten Internationalen Kakaorat;
  9. "Vertragspartei" eine Regierung, die Europäische Union oder eine zwischenstaatliche Organisation im Sinne des Artikels

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