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Verordnung (EU) Nr. 1130/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe im Hinblick auf eine Liste der Europäischen Union der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, Lebensmittelenzymen, Lebensmittelaromen und Nährstoffen zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2011 S. 178, ber. 2016 L 282 S. 84)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 und Artikel 30 Absätze 2, 3 und 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sind für die Europäische Union Listen der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen (Teile 1 und 2), in Lebensmittelenzymen (Teil 3), in Lebensmittelaromen (Teil 4) und in Nährstoffen oder Kategorien davon (Teil 5) zu erstellen; dabei ist nach Artikel 4 Absatz 4 der genannten Verordnung zu verfahren. Diese Lebensmittelzusatzstoffe werden verwendet, um in Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen oder -aromen oder in Nährstoffen eine technologische Wirkung zu erzielen.
(2) Die Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 werden den einzelnen Funktionsklassen von Anhang I je nach ihrer technischen Hauptfunktion zugeordnet. Nach Artikel 9 der genannten Verordnung schließt diese Zuordnung jedoch nicht aus, dass sie auch für andere Zwecke verwendet werden können.
(3) Mit der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel 2 als Trägerstoffe in Lebensmittelzusatzstoffen zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe sollten mit ihren Verwendungsbedingungen in Anhang III Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgenommen werden, da sie erwiesenermaßen den allgemeinen Bedingungen für die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen in EU-Listen und für ihre Verwendung, insbesondere nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung, entsprechen.
(4) Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel, die in der Richtlinie 95/2/EG als zulässig aufgeführt sind und als Lebensmittelzusatzstoff eine andere Funktion als die eines Trägerstoffs haben, sollten mit denselben Verwendungsbedingungen in Anhang III Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgenommen werden. Sonstige nicht als Trägerstoffe verwendete Lebensmittelzusatzstoffe sollten ebenfalls in diese Liste aufgenommen werden.
(5) Lebensmittelzusatzstoffe und Trägerstoffe, die für die Verwendung in Lebensmittelenzymen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Enzyme 3 zugelassen sind, sollten mit ihren Verwendungsbedingungen in Anhang III Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgenommen werden.
(6) Lebensmittelzusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 95/2/EG für die Verwendung in Lebensmittelaromen zugelassen wurden, sollten mit ihren Verwendungsbedingungen in Anhang III Teil 4 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgenommen werden, da sie erwiesenermaßen Artikel 6 der genannten Verordnung entsprechen.
(7) Lebensmittelzusatzstoffe und Trägerstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln 4, der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel 5, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind 6, und der Verordnung (EG) Nr. 953/2009 der Kommission vom 13. Oktober 2009 über Stoffe, die Lebensmitteln für eine besondere Ernährung zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen 7, für die Verwendung in Nährstoffen zugelassen wurden, sollten mit ihren Verwendungsbedingungen in Anhang III Teil 5 Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgenommen werden. Andere Lebensmittelzusatzstoffe, die anders als Trägerstoffe wirken, sollten ebenfalls in diese Liste aufgenommen werden, da eine technologische Notwendigkeit besteht, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008
(Stand: 11.03.2019)
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