zurück |
E. Besondere Anforderungen für die Kategorie Luftschiff 21
1. Bei einer praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung für Musterberechtigungen für Luftschiffe muss der Bewerber die Abschnitte 1 bis 5 und 6 (soweit zutreffend) der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung bestehen. Bestehen Bewerber mehr als fünf Elemente nicht, müssen sie die gesamte Prüfung bzw. Überprüfung wiederholen. Bewerber, die nicht mehr als fünf Elemente nicht bestehen, müssen die nicht bestandenen Elemente wiederholen. Wird ein Element der Wiederholungsprüfung oder Wiederholungsüberprüfung nicht bestanden oder ein anderes Element wird nicht bestanden, das bereits bestanden war, muss der Bewerber die gesamte Prüfung bzw. Überprüfung wiederholen. Alle Abschnitte der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung müssen innerhalb von 6 Monaten absolviert werden.
Testflugtoleranzen
2. Die Bewerber müssen die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen:
3. Es gelten die nachfolgenden Grenzen, die entsprechend berichtigt werden können, um turbulente Bedingungen und die Handling-Eigenschaften und die Leistung des verwendeten Luftschiffs zu berücksichtigen.
Höhe | |
im Allgemeinen | ± 100 Fuß |
Einleiten eines Durchstartens auf Entscheidungshöhe | + 50 Fuß/- 0 Fuß |
Mindest-Sinkflughöhe | + 50 Fuß/- 0 Fuß |
Einhalten eines Kurses über Grund | |
auf Funknavigationshilfen | ± 5° |
Präzisionsanflug | Halbskalenausschlag, Azimut und Gleitpfad |
Steuerkurs | |
Normalbetrieb | ± 5° |
anormaler Betrieb/Notfälle | ± 10° |
Höhe | |
im Allgemeinen | ± 100 Fuß |
Steuerkurs | |
Normalbetrieb | ± 5° |
anormaler Betrieb/Notfälle | ± 10° |
Inhalt der Ausbildung, praktischen Prüfung/Befähigungsüberprüfung
4. Die folgenden Symbole bedeuten:
P = ausgebildet als PIC oder Kopilot und als PF und PM für die Erteilung einer Musterberechtigung, wie jeweils zutreffend.
5. Für die praktische Ausbildung sind mindestens Übungsgeräte des mit (P) angegebenen Niveaus oder Geräte eines mit Pfeil (→) gekennzeichneten höheren Niveaus zu verwenden.
6. Zur Bezeichnung des Übungsgeräts werden die folgenden Abkürzungen verwendet:
FFS = Full Flight Simulator (Flugsimulator)FTD = Flight Training Device (Flugübungsgerät)
OTD = Other Training Device (sonstiges Übungsgerät)
As = Luftschiff
6a. Die mit Sternchen * gekennzeichneten Übungen sind ausschließlich nach Instrumenten zu fliegen. Wird diese Bedingung während der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung nicht erfüllt, wird die Musterberechtigung auf Flüge nach Sichtflugregeln (VFR) eingeschränkt.
7. Der Buchstabe "M" in der Spalte für die praktische Prüfung oder die Befähigungsüberprüfung bedeutet, dass diese Übung verbindlich ist.
8. Für die praktische Ausbildung und Prüfung ist ein FSTD zu verwenden, wenn das FSTD Teil eines genehmigten Musterberechtigungslehrgangs ist. Für den Lehrgang wird Folgendes berücksichtigt:
LUFTSCHIFFKATEGORIE | PRAKTISCHE AUSBILDUNG | PRAKTISCHE PRÜFUNG ODER BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNG | ||||||
Manöver/Verfahren | Paraphe des Lehrberechtigten nach Abschluss der Ausbildung | Geprüft in | Paraphe des Prüfers nach Abschluss der Prüfung | |||||
OTD | FTD | FFS | As | FFS As | ||||
ABSCHNITT 1 - Flugvorbereitung und Vorflugkontrollen | ||||||||
1.1 | Bereitstellungsarbeiten | P | ||||||
1.2 | Cockpitkontrolle | P | → | → | → | |||
1.3 | Anlassverfahren, Überprüfung der Funk- und Navigationsausrüstung, Auswahl und Einstellung der Navigations- und Sprechfunkfrequenzen | P | → | → | M |
(Stand: 07.11.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion