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Regelwerk, EU 2011, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1267/2011 der Kommission vom 6. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

(ABl. Nr. L 324 vom 07.12.2011 S. 9)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 3 und Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission 2 erstellt die Kommission ein Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden, die dafür zuständig sind, Kontrollen durchzuführen und Bescheinigungen in Drittländern auszustellen, und veröffentlicht dieses Verzeichnis in Anhang IV der genannten Verordnung.

(2) Die Kommission hat die bis 31. Oktober 2009 eingegangenen Anträge auf Aufnahme in dieses Verzeichnis geprüft und dabei nur vollständige Anträge berücksichtigt. Die betreffenden Kontrollstellen und Kontrollbehörden wurden aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten zusätzliche Informationen zu übermitteln, damit die Kommission überprüfen kann, ob sie den Anforderungen von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 genügen. Nur diejenigen Kontrollstellen und Kontrollbehörden, bei denen die Prüfung aller Informationen zu dem Schluss geführt hat, dass sie diesen Anforderungen genügen, sollten in das Verzeichnis in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgenommen werden.

(3) Wegen der großen Zahl der Anträge von Kontrollstellen und Kontrollbehörden dauerte die Prüfung der Anträge und die Aufstellung des ersten Verzeichnisses länger als erwartet. Angesichts der bisherigen Erfahrungen sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, auch künftig Einfuhrgenehmigungen zu erteilen, die jedoch eine Höchstgültigkeitsdauer haben sollten, und den Mitgliedstaaten sollte ein längerer Zeitraum eingeräumt werden, in dem sie weiterhin diese Genehmigungen erteilen dürfen.

(4) Bei der Prüfung der Anträge können Schwierigkeiten beim Verständnis der Umstände auftreten, unter denen eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde nach Maßgabe von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aus dem Verzeichnis gestrichen werden kann. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, sind diese Umstände zu präzisieren. Diese Präzisierungen sollten den Kontrollstellen oder Kontrollbehörden jedoch keine neue Verpflichtung auferlegen.

(5) Erfahrungsgemäß können bei der Interpretation der Folgen von Unregelmäßigkeiten oder Verstößen, die den ökologischen/biologischen Status des Erzeugnisses betreffen, Schwierigkeiten auftreten. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden und den Zusammenhang zwischen der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008/EG in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung und den anderen geltenden Bestimmungen über Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern zu präzisieren, sind die Pflichten der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde der Mitgliedstaaten in Bezug auf eingeführte nichtkonforme Erzeugnisse gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Erinnerung zu rufen. Diese Präzisierung sollte der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde und den Mitgliedstaaten jedoch keine neuen Verpflichtungen auferlegen.

(6) Im Interesse eines reibungslosen Übergangs vom System der einzelstaatlichen Genehmigungen zum Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden, die dafür zuständig sind, Kontrollen durchzuführen und Bescheinigungen in Drittländern auszustellen, sollte diese Verordnung ab dem 1. Juli 2012 gelten.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für ökologische/biologische Produktion

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde oder ein Verweis auf eine bestimmte Erzeugniskategorie oder auf ein bestimmtes Drittland in Zusammenhang mit dieser Kontrollstelle oder Kontrollbehörde kann nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in folgenden Fällen aus dem Verzeichnis gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung gestrichen werden:

  1. wenn ihr Jahresbericht gemäß Absatz 1 Buchstabe b nicht bis zum 31. März bei der Kommission eingeht;
  2. wenn sie der Kommission Änderungen ihres technischen Dossiers nicht rechtzeitig mitteilt;

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