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Regelwerk, EU 2012, Chemikalien - EU Bund

Richtlinie 2012/22/EU der Kommission vom 22. August 2012 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs DDA-Carbonat in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 227 vom 23.08.2012 S. 7)



Anm. d. Red.: s.  Liste - Zwecks Aufnahme von Biozid-Wirkstoffen in Anhang I, Ia der RL 98/8/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Vereinigte Königreich erhielt am 17. Januar 2007 einen Antrag von Lonza gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG auf Aufnahme des Wirkstoffs DDA-Carbonat in Anhang I der genannten Richtlinie zur Verwendung in der Produktart 8, Holzschutzmittel, gemäß der Definition in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG. DDA-Carbonat war zu dem Zeitpunkt gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG nicht als Wirkstoff eines Biozid-Produkts in Verkehr.

(2) Nach einer Bewertung übermittelte das Vereinigte Königreich der Kommission am 11. November 2010 seinen Bericht und eine Empfehlung.

(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht am 2. März 2012 im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte geprüft, und das Ergebnis dieser Überprüfung wurde in einem Bewertungsbericht festgehalten.

(4) Auf der Grundlage der Bewertungen kann davon ausgegangen werden, dass als Holzschutzmittel verwendete Biozid-Produkte, die DDA-Carbonat enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen. Daher sollte DDA-Carbonat in Anhang I der Richtlinie zur Verwendung in der Produktart 8 aufgenommen werden.

(5) Auf EU-Ebene wurden nicht alle möglichen Verwendungszwecke bewertet. So wurde z.B. die Verwendung durch nicht professionelle Anwender nicht geprüft. Es empfiehlt sich daher vorzuschreiben, dass die Mitgliedstaaten die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente bewerten, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht in repräsentativer Weise berücksichtigt wurden, und bei Erteilung der Produktzulassungen dafür sorgen, dass geeignete Maßnahmen getroffen bzw. spezielle Auflagen vorgesehen werden, um die festgestellten Risiken auf ein vertretbares Maß zu reduzieren.

(6) Angesichts der festgestellten Risiken für die menschliche Gesundheit bei industriellen Anwendern empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass bei den Produkten sichere Betriebsverfahren und geeignete persönliche Schutzausrüstung verwendet werden, es sei denn im Antrag auf Produktzulassung kann nachgewiesen werden, dass das Risiko durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann.

(7) Angesichts der für die Kompartimente Wasser und Boden festgestellten Risiken empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass die industrielle Anwendung in einem abgeschlossenen Bereich bzw. auf undurchlässigem, harten Untergrund über einer Auffangwanne stattfindet und dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter einer Abdeckung und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss und dass etwaige Verluste bei der Anwendung von Produkten, die als Holzschutzmittel verwendet werden und DDA-Carbonat enthalten, zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen.

(8) Unannehmbare Risiken für die Umwelt wurden festgestellt bei Holz, das zur Behandlung in DDA-Carbonat getaucht wurde und ständig der Witterung oder ständiger Feuchtigkeit ausgesetzt ist (Anwendungsklasse 3 nach OECD-Definition 2, und bei mit DDA-Carbonat behandeltem Holz, das für Konstruktionen im Freien in der Nähe von oder über Wasser verwendet wurde ("Brücken"-Szenario in Anwendungsklasse 3 nach OECD-Definition 3 oder das in Kontakt mit Süßwasser (Anwendungsklasse 4b nach OECD-Definition 4 kam. Daher erscheint es angebracht vorzuschreiben, dass Produkte nur dann für die Behandlung von Holz zu diesen Verwendungszwecken zugelassen werden, wenn Daten vorgelegt werden, die nachweisen, dass das Produkt, gegebenenfalls durch die Anwendung von geeigneten Risikominderungsmaßnahmen, die Anforderungen sowohl von Artikel 5 als auch von Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG erfüllt.

(9) Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten angewandt werden, damit die Gleichbehandlung aller Biozid-Produkte der Produktart 8, die den Wirkstoff DDA-Carbonat enthalten, auf dem EU-Markt gewährleistet und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Biozid-Produkte im Allgemeinen erleichtert wird.

(10) Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen können, um dieser Richtlinie nachzukommen.

(11) Die Richtlinie 98/8/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(12) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird entsprechend dem Anhang

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