Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU-2012 Gefahrgut/Transport EU, Bund |
Richtlinie 2012/49/EU der Kommission vom 10. Dezember 2012 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe
(ABl. Nr. L 6 vom 10.01.2013 S. 49)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/87 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Seit Verabschiedung der Richtlinie 2006/87 wurden gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte Änderungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (Rhein SchUO) vereinbart.
(2) Es sollte sichergestellt werden, dass das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe und das gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte erteilte Schiffsattest auf der Grundlage technischer Vorschriften erteilt werden, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten.
(3) Damit Verzerrungen des Wettbewerbs und Unterschiede im Sicherheitsniveau verhindert werden, sollten die Änderungen der Richtlinie 2006/87/EG so schnell wie möglich in Kraft treten.
(4) Die Richtlinie 2006/87 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr 2 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Die Richtlinie 2006/87 wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
Die Mitgliedstaaten, die über in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/87/EG genannte Binnenwasserstraßen verfügen, setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Dezember 2013 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die über in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/87 genannte Binnenwasserstraßen verfügen.
2) ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 29.
Anhang |
Anhang II der Richtlinie 2006/87 wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird geändert:
a) Folgendes Kapitel 14a wird eingefügt:
" Kapitel 14a
Bordkläranlagen für Fahrgastschiffe
Artikel 14a.01 - Begriffsbestimmungen
Artikel 14a.02 - Allgemeines
Artikel 14a.03 - Antrag auf Typgenehmigung
Artikel 14a.04 - Typgenehmigungsverfahren
Artikel 14a.05 - Änderung von Typgenehmigungen
Artikel 14a.06 - Konformität
Artikel 14a.07 - Anerkennung gleichwertiger anderer Genehmigungen
Artikel 14a.08 - Kontrolle der Seriennummern
Artikel 14a.09 - Konformität der Produktion
Artikel 14a.10 - Nichtübereinstimmung mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp
Artikel 14a.11 - Stichprobenmessung/Sonderprüfung
Artikel 14a.12 - Zuständige Behörden und technische Dienste".
b) Die folgenden Einträge werden angefügt:
"Anlage VI: Bordkläranlagen - Ergänzende Bestimmungen und Muster von Bescheinigungen
Anlage VII: Bordkläranlagen - Prüfverfahren".
2. Folgendes Kapitel 14a wird eingefügt:
" Kapitel 14a
Bordkläranlagen für Fahrgastschiffe
Artikel 14a.01 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels gilt als:
(Stand: 11.03.2019)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion