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Verordnung (EU) Nr. 71/2012 der Kommission vom 27. Januar 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien
(ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012 S. 23)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 setzt das am 11. September 1998 unterzeichnete Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel um, das durch den Beschluss 2003/106/EG des Rates 2 im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde.
(2) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 sollte geändert werden, um Rechtsvorschriften in Bezug auf bestimmte Chemikalien zu berücksichtigen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 3, der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 4 und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 5 erlassen wurden.
(3) Die Stoffe Dichlobenil, Dicloran, Ethoxyquin und Propisochlor wurden nicht als Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 6 aufgenommen, so dass sie nicht als Pestizide verwendet werden dürfen und daher auf die Listen der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden sollten. Die Aufnahme von Dichlobenil, Dicloran, Ethoxyquin und Propisochlor in Anhang I wurde ausgesetzt wegen eines neuen Antrags auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG, der gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden 7, gestellt wurde. Dieser neue Antrag führte nochmals zu dem Beschluss, die Stoffe Dichlobenil, Dicloran, Ethoxyquin und Propisochlor nicht als Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen, so dass Dichlobenil, Dicloran, Ethoxyquin und Propisochlor weiterhin nicht als Pestizid verwendet werden dürfen und der Grund für die Aussetzung der Aufnahme in Anhang I nicht mehr besteht. Die Stoffe Dichlobenil, Dicloran, Ethoxyquin und Propisochlor sollten deshalb den Chemikalienlisten in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 hinzugefügt werden.
(4) Der Stoff Methylbromid wurde nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und Anhang I, Ia oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen, so dass Methylbromid nicht als Pestizid verwendet werden darf und daher auf die Chemikalienlisten in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden sollte. Die Aufnahme von Methylbromid in Anhang I wurde ausgesetzt wegen eines neuen Antrags auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG, der gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 gestellt wurde. Dieser neue Antrag führte nochmals zu dem Beschluss, den Stoff Methylbromid nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen, so dass Methylbromid weiterhin nicht als Pestizid verwendet werden darf und der Grund für die Aussetzung der Aufnahme in Anhang I nicht mehr besteht. Der Stoff Methylbromid sollte deshalb in die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 aufgenommen werden.
(Stand: 11.03.2019)
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