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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 131/2012 der Kommission vom 15. Februar 2012 über die Zulassung einer Zubereitung aus Kümmelöl, Zitronenöl und bestimmten getrockneten Kräutern und Gewürzen als Futtermittelzusatzstoff für entwöhnte Ferkel (Zulassungsinhaber: Delacon Biotechnik GmbH)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 43 vom 16.02.2012 S. 15, ber. 2013 L 322 S. 44)
Anm.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Kümmelöl, Zitronenöl und bestimmten getrockneten Kräutern und Gewürzen vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Der Antrag betrifft die Zulassung der in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnenden Zubereitung aus Kümmelöl, Zitronenöl und bestimmten getrockneten Kräutern und Gewürzen als Futtermittelzusatzstoff für entwöhnte Ferkel.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 7. April 2011 2 den Schluss, dass die im Anhang aufgeführte Zubereitung aus Kümmelöl, Zitronenöl und bestimmten getrockneten Kräutern und Gewürzen unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass ihre Verwendung die Gewichtszunahme bei entwöhnten Ferkeln verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(5) Damit Wirksamkeit und Sicherheit sowie die Übereinstimmung mit der vom Antragsteller für den Wirkstoff vorgelegten Charakterisierung gewährleistet sind, sollten die in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG 3 festgelegten Höchstgehalte an natürlichen Stoffen bei den getrockneten Kräutern und Gewürzen, die in der im Anhang genannten Zubereitung verwendet werden, eingehalten werden, und für Kümmelöl und Zitronenöl sollte die jeweilige Produktcharakterisierung des Europäischen Arzneibuchs gelten.
(6) Die Bewertung der im Anhang beschriebenen Zubereitung aus Kümmelöl, Zitronenöl und getrockneten Kräutern und Gewürzen hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "sonstige zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Februar 2012
2) EFSa Journal 2011; 9(4):2139.
3) ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 34.
Anhang |
Kennn- ummer des Zusatz- stoffs |
Name des Zulassungs- inhabers |
Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, |
(Stand: 11.03.2019)
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