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Durchführungsbeschluss 2012/201/EU der Kommission vom 26. März 2012 zur Änderung der Entscheidung 98/213/EG über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bausätze für Trennwände
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1866)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 109 vom 21.04.2012 S. 20)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,
nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Entscheidung 98/213/EG der Kommission 2 nennt nur solche Produkte, die in europäischen technischen Zulassungen definiert sind, wobei für einige dieser Produkte unter Umständen auch harmonisierte europäische Normen gelten.
(2) Das Europäische Komitee für Normung (EKN) bereitet derzeit harmonisierte europäischen Normen für bestimmte in der Entscheidung 98/213/EG genannte Produkte vor.
(3) Die Entscheidung 98/213/EG sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Entscheidung 98/213/EG wird wie folgt geändert:
1. Folgender Artikel 3a wird eingefügt:
" Artikel 3a
Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang IV wird in den Aufträgen zur Erarbeitung von harmonisierten europäischen Normen angegeben."
2. Der Text im Anhang des vorliegenden Beschlusses wird als Anhang IV angefügt.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 26. März 2012.
Anhang |
"Anhang IV
Produktfamilie
Bausätze für Gipsplattentrennwände (1/2)
Systeme der Konformitätsbescheinigung
Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) wird das Europäische Komitee für Normung (EKN) ersucht, in den betreffenden harmonisierten europäischen Normen das folgende System der Konformitätsbescheinigung anzugeben:
Produkt | Verwendungszweck | Stufe oder Klasse | System der Konformitäts- bescheinigung |
Bausätze/Systeme für Gipsplattentrennwände | Für alle Verwendungszwecke, die nicht den Vorschriften für das Brandverhalten unterliegen | jede | 3 |
System 3: Siehe Anhang III Nummer 2 Ziffer ii Möglichkeit 2 der Richtlinie 89/106/EWG. |
Das System muss derart ausgestaltet werden, dass es auch da eingeführt werden kann, wo es nicht notwendig ist, für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nachzuweisen, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keine gesetzlichen Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Nummer 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf dem Hersteller die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.
Produktfamilie
Bausätze für Gipsplattentrennwände (2/2)
Systeme der Konformitätsbescheinigung
Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) wird das EKN ersucht, in der relevanten harmonisierten europäischen Norm das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben:
Erzeugnis(se) | Verwendungszweck | Stufe oder Klasse (Brandverhalten) |
System der Konformitäts- bescheinigung |
Bausätze/Systeme für Gipsplattentrennwände | Verwendungszwecke, die den Vorschriften für das Brandverhalten unterliegen | A1 *, A2 *, B *, C * | 1 |
A1 **, A2 **, B **, C **, D, E | 3 | ||
(A1 to E) ***, F | 4 | ||
System 1: Siehe Anhang III Nummer 2 Ziffer i der Richtlinie 89/106/EWG, ohne Stichprobenprüfung.
System 3: Siehe Anhang III Nummer 2 Ziffer ii Möglichkeit 2 der Richtlinie 89/106/EWG. System 4: Siehe Anhang III Nummer 2 Ziffer ii Möglichkeit 3 der Richtlinie 89/106/EWG. |
(Stand: 11.03.2019)
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