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Regelwerk, EU 2012, Energienutzung - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission vom 6. März 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumklimageräten und Komfortventilatoren

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 72 vom 10.03.2012 S. 7;
VO (EU) 2016/2282 - ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51 Inkrafttreten)



Normenübersicht / Normen -Archiv: 06/2012; 04/2014
Hinweis:    Reglungen zur Umsetzung der RL 2009/125/EG "Ökodesign-Richtlinie"

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung ("Ökodesign") energieverbrauchsrelevanter Produkte festlegen, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, eine erhebliche Umweltauswirkung und ein erhebliches Potenzial für gestaltungsbedingte Verbesserungen ihrer Umweltauswirkung ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.

(2) Gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/125/EG erlässt die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren unter Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums gegebenenfalls Durchführungsmaßnahmen für Produkte mit einem hohen Potenzial für eine kostengünstige Senkung von Treibhausgasemissionen, wie Produkte in Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen.

(3) Die Kommission hat eine vorbereitende Studie zur Analyse der technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte von Raumklimageräten und Komfortventilatoren durchgeführt, die typischerweise in Haushalten und Kleingewerbebetrieben verwendet werden. Die Studie wurde zusammen mit Interessengruppen und betroffenen Kreisen aus der EU und Drittländern durchgeführt, und die Ergebnisse wurden öffentlich zugänglich gemacht.

(4) Die für die Zwecke dieser Verordnung als erheblich angesehenen wesentlichen Umweltaspekte der erfassten Produkte sind der Energieverbrauch im Betrieb und der Schallleistungspegel. In der vorbereitenden Studie wurde auch ein möglicher Kältemittelaustritt als erheblicher Umweltaspekt in Form direkter Treibhausgasemissionen ermittelt, der durchschnittlich für 10-20 % der zusammengefassten direkten und indirekten Treibhausgasemissionen verantwortlich ist.

(5) Wie sich in der vorbereitenden Studie gezeigt und bei der Folgenabschätzung bestätigt hat, fehlen Informationen zur Effizienz von Komfortventilatoren. Um jedoch den für die Marktüberwachung zuständigen Behörden wichtige Informationen zu geben und eine effiziente Beobachtung des Marktes für die Zwecke einer künftigen Festlegung von Mindestanforderungen an die Energieeffizienz zu ermöglichen, werden Anforderungen an die Produktinformation zu Komfortventilatoren gewährleisten, dass die Effizienz des Geräts und die verwendete Messmethode am Produkt gut sichtbar ist. Darüber hinaus werden für Komfortventilatoren Anforderungen an den Bereitschaftszustand und den Aus-Zustand festgelegt.

(6) Der jährliche Stromverbrauch der von dieser Verordnung erfassten Produkte wurde in der EU für das Jahr 2005 auf 30 TWh geschätzt. Falls keine spezifischen Maßnahmen getroffen werden, wird 2020 ein jährlicher Stromverbrauch von 74 TWh prognostiziert. Durch die vorbereitende Studie ist belegt, dass der Stromverbrauch der von dieser Verordnung erfassten Produkte erheblich gesenkt werden kann.

(7) Die vorbereitende Studie zeigt, dass Anforderungen an andere Ökodesign-Parameter, die in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG genannt werden, nicht erforderlich sind, da der Stromverbrauch und der Schallleistungspegel von Raumklimageräten in der Betriebsphase bei weitem die wichtigsten Umweltaspekte sind.

(8) Da Kältemittel der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase 2 unterliegen, werden in der vorliegenden Verordnung keine spezifischen Anforderungen für Kältemittel festgelegt. Es wird jedoch ein Bonus bei den Ökodesign-Anforderungen vorgeschlagen, um den Markt zur Verwendung von Kältemitteln mit weniger schädlichen Umweltauswirkungen hin zu lenken. Der Bonus wird zu geringeren Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Geräten führen, die Kältemittel mit niedrigem Treibhauspotenzial verwenden.

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