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Verordnung (EU) Nr. 232/2012 der Kommission vom 16. März 2012 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendungsbedingungen und Verwendungsmengen für Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110) und Cochenillerot a (Ponceau 4R) (E 124)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 78 vom 17.03.2012 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist für die Europäische Union eine Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit ihren Verwendungsbedingungen festgelegt.
(2) Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110) und Cochenillerot a (Ponceau 4R) (E 124) sind Lebensmittelfarbstoffe, die derzeit zugelassen und in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführt. Die derzeitige Zulassung berücksichtigt die annehmbare tägliche Aufnahmemenge (ADI), die 1983 vom Wissenschaftlichen Ausschuss für Lebensmittel (SCF) festgelegt wurde 2.
(3) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend "die Behörde") gab am 23. September 2009 eine Stellungnahme bezüglich der Neubewertung der Sicherheit von Chinolingelb (E 104) als Lebensmittelzusatzstoff ab 3. In dieser Stellungnahme empfiehlt die Behörde, die ADI für den genannten Lebensmittelfarbstoff von 10 mg/kg Körpergewicht/Tag auf 0,5 mg/kg (E 104) when used as a food additive, The EFSa Journal 2009; 7(11) :1329.
Körpergewicht/Tag zu senken. Außerdem ist die Behörde der Ansicht, dass die verfeinerten Expositionsschätzungen (Stufe 2 und Stufe 3) allgemein deutlich über der geänderten ADI von 0,5 mg/kg Körpergewicht/Tag liegen. Es ist daher angebracht, die Verwendungsbedingungen und Verwendungsmengen für Chinolingelb (E 104) zu ändern, um sicherzustellen, dass die von der Behörde empfohlene neue ADI nicht überschritten wird.
(4) Die Behörde gab am 27. September 2009 eine Stellungnahme bezüglich der Neubewertung der Sicherheit von Gelborange S als Lebensmittelzusatzstoff ab 4. In dieser Stellungnahme empfiehlt die Behörde, die ADI für Gelborange S (E 110) von 2,5 auf 1 mg/kg Körpergewicht/Tag zu senken. Außerdem ist die Behörde der Ansicht, dass die verfeinerten Expositionsschätzungen (Stufe 3) bei Kindern, die viel davon verzehren, allgemein deutlich über der geänderten vorläufigen ADI von 1 mg/kg Körpergewicht/Tag liegen. Es ist daher angebracht, die Verwendungsbedingungen und Verwendungsmengen für Gelborange S (E 110) zu ändern, um sicherzustellen, dass die von der Behörde empfohlene neue vorläufige ADI nicht überschritten wird.
(5) Die Behörde gab am 23. September 2009 eine Stellungnahme bezüglich der Neubewertung der Sicherheit von Cochenillerot a (Ponceau 4R) (E 124) als Lebensmittelzusatzstoff ab 5. In dieser Stellungnahme empfiehlt die Behörde, die ADI von 4 mg/kg Körpergewicht/Tag auf 0,7 mg/kg Körpergewicht/Tag zu senken. Außerdem ist die Behörde der Ansicht, dass die verfeinerten Expositionsschätzungen (Stufe 3) bei Kindern, die viel davon verzehren, allgemein deutlich über der geänderten ADI von 0,7 mg/kg Körpergewicht/Tag liegen. Es ist daher angebracht, die Verwendungsbedingungen und Verwendungsmengen für Cochenillerot a (Ponceau 4R) (E 124) zu ändern, um sicherzustellen, dass die von der Behörde empfohlene neue ADI nicht überschritten wird.
(6) Es ist erforderlich, diese Stoffe aus Gruppe III in Anhang II Teil C Nummer 3 zu streichen. Jedoch sollte die kombinierte Höchstmengenbeschränkung bei Verwendung der Stoffe zusammen mit den verbleibenden Stoffen der Gruppe III aufrechterhalten werden.
(7) Um die Exposition unter die ADI zu senken, sollten die Höchstwerte geändert werden. Und zwar sollten sie um denselben Faktor verringert werden, um den die tägliche Aufnahme reduziert werden soll. Für einige traditionelle Erzeugnisse, die nicht wesentlich zur Exposition beitragen, sollten Ausnahmen mit höheren Anteilen zugelassen werden. Einige Bestimmungen wurden gestrichen.
(8) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist daher entsprechend zu ändern.
(9) Um der Lebensmittelindustrie ausreichend Zeit zu lassen, ihre Produktion an die in dieser Verordnung festgelegten neuen Verwendungsbedingungen und Verwendungsmengen anzupassen, sollten Übergangsregelungen festgelegt werden.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung gilt ab dem 1. Juni 2013.
(Stand: 11.03.2019)
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