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Regelwerk, EU 2012, Natur- Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2012/270/EU der Kommission vom 16. Mai 2012 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix papa sp. n., Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 3137)

(ABl. Nr. L 132 vom 23.05.2012 S. 18;
Beschl. 2014/679/EU - ABl. Nr. L 283 vom 27.09.2014 S. 61;
Beschl. 2016/1359 - ABl. Nr. L 215 vom 10.08.2016 S. 29;
Beschl. 2018/5 - ABl. Nr. L 2 vom 05.01.2018 S. 11)



Änd.: Titel 16

s. Liste - zur Ergänzung der RL 2000/29/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eine von der Kommission vorgenommene Bewertung auf der Grundlage einer Schadorganismus-Risikoanalyse der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum legt nahe, dass Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner) schädliche Auswirkungen auf anfällige Pflanzen haben. Sie schädigen insbesondere die Knollen von Solanum tuberosum L., einschließlich der zum Anpflanzen bestimmten Knollen, im Folgenden "die Kartoffelknollen", die in der gesamten Europäischen Union erzeugt werden. Diese Organismen sind weder in Anhang I noch in Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt.

(2) Portugal hat die Kommission über das Auftreten von Epitrix cucumeris (Harris) und Epitrix similaris (Gentner) in seinem Hoheitsgebiet informiert. Einer Mitteilung Spaniens vom 8. September 2010 zufolge wurden erste Fälle des Auftretens von Epitrix similaris (Gentner) in einer spanischen Region verzeichnet. Aus den verfügbaren Informationen geht außerdem hervor, dass Epitrix cucumeris (Harris) und Epitrix tuberis (Gentner) in einem Drittland auftreten, das derzeit Kartoffelknollen in die Union ausführt.

(3) Es sollten Maßnahmen im Hinblick auf die Einfuhr von Kartoffelknollen in die Union aus Drittländern getroffen werden, in denen Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) oder Epitrix tuberis (Gentner) bekanntermaßen auftreten. Des Weiteren sollten Maßnahmen im Hinblick auf die Verbringung von Kartoffelknollen aus Gebieten der Union getroffen werden, in denen das Auftreten eines oder mehrerer dieser Organismen bestätigt wurde.

(4) In allen Mitgliedstaaten sollten Erhebungen zum Auftreten von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner) bei Kartoffelknollen und auf Kartoffelfeldern durchgeführt werden, wobei die Ergebnisse mitzuteilen sind. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten auch Erhebungen an anderen Pflanzen durchführen.

(5) Es sollten Maßnahmen getroffen werden, damit die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen das Auftreten von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) oder Epitrix tuberis (Gentner) bestätigt wurde, abgegrenzte Gebiete einrichten, um die betreffenden Organismen auszurotten oder zumindest einzudämmen und deren intensive Überwachung sicherzustellen.

(6) Die Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls ihre Rechtsvorschriften anpassen, um diesem Beschluss nachzukommen.

(7) Dieser Beschluss sollte bis zum 30. September 2014 in Kraft bleiben, damit genügend Zeit für die Bewertung seiner Wirksamkeit zur Verfügung steht.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Verbote bezüglich Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix papa sp. n., Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner) 16

Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix papa sp. n., Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner), im Folgenden "die spezifizierten Organismen", dürfen nicht in die Union eingeschleppt oder innerhalb der Union verbreitet werden.

Artikel 2 Einfuhr von Kartoffelknollen in die Union

(1) Knollen von Solanum tuberosum L., einschließlich der zum Anpflanzen bestimmten Knollen, im Folgenden "die Kartoffelknollen", mit Ursprung 2 in Drittländern, in denen einer oder mehrere der spezifizierten Organismen bekanntermaßen auftritt bzw. auftreten, dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn sie die besonderen Anforderungen für die Einfuhr gemäß Anhang I Abschnitt 1 Nummer 1 erfüllen.

(2) Kartoffelknollen werden bei der Einfuhr in die Union von der zuständigen amtlichen Stelle einer Inspektion gemäß Anhang I Abschnitt 1 Nummer 5 unterzogen.

Artikel 3 Verbringung von Kartoffelknollen innerhalb der Union 18

(1) Kartoffelknollen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Union gemäß Artikel 5 stammen und die innerhalb dieser Gebiete oder in den in Artikel 3b genannten Anlagen verpackt wurden, dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie die Bedingungen in Anhang I Abschnitt 2

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