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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 287/2012 der Kommission vom 30. März 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Triflusulfuron
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 95 vom 31.03.2012 S. 7)
Anmerk.: s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 2009/77/EG der Kommission 2 wurde Triflusulfuron als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen, und zwar für Anwendungen als Herbizid bei Zucker- und Futterrüben in einer Menge von maximal 60 g/ha und nur in jedem dritten Jahr auf demselben Feld. Des Weiteren enthielt diese Richtlinie das Verbot, Laub behandelter Kulturen an Nutztiere zu verfüttern. Hinsichtlich der Reinheit des Wirkstoffs wurde für die Verunreinigung N,N-Dimethyl-6-(2,2,2-trifluorethoxy) -1,3,5-triazin-2,4-diaminein Höchstgehalt von 6 g/kg festgelegt.
(2) Seit die Richtlinie 91/414/EWG durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ersetzt wurde, gilt dieser Stoff als gemäß der genannten Verordnung genehmigt, und er ist in Teil a des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe 4 aufgeführt.
(3) Am 25. Juni 2010 stellte der Antragsteller, auf dessen Antrag Triflusulfuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden war, einen Antrag auf Änderung der Bedingungen für die Genehmigung von Triflusulfuron. Beantragt wurde die Streichung der Einschränkungen bezüglich der Anwendung als Herbizid und des Höchstgehalts der im Erwägungsgrund 1 genannten Verunreinigung. Dem Antrag lagen zusätzliche Informationen bei. Er wurde an Frankreich gerichtet, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission 5 als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden war.
(4) Der berichterstattende Mitgliedstaat bewertete die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Informationen und erstellte ein Addendum zum Entwurf des Bewertungsberichts. Er übermittelte dieses Addendum am 17. Dezember 2010 der Kommission, die es an die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zur Stellungnahme weiterleitete. Das Addendum zum Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft und am 9. März 2012 in Form eines Addendums zum Beurteilungsbericht der Kommission für Triflusulfuron abgeschlossen.
(5) Die verschiedenen Untersuchungen haben ergeben, dass die beantragte Änderung der Genehmigungsbedingungen keine zusätzlichen Risiken zu den bereits bei der Genehmigung von Triflusulfuron und im Beurteilungsbericht der Kommission für diesen Wirkstoff berücksichtigten Risiken birgt.
(6) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
Im Anhang wird die Reihe 289, Triflusulfuron, Teil a wie folgt geändert:
1. Die Spalte "Reinheit" erhält folgende Fassung: "
> 960 g/kg".
2. Die Spalte "Sonderbestimmungen", Teil a erhält folgende Fassung:
"Teil a
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden."
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. März 2012
________
1) ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.
2) ABl. Nr. L 172 vom 02.07.2009 S. 23.
3) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.
4) ABl. Nr. L 153 vom 11.06.2011 S. 1.
5) ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2002 S. 23.
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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