Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2012, Lebensmittel EU, Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 302/2012 der Kommission vom 4. April 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

(ABl. Nr. L 99 vom 05.04.2012 S. 21)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1, insbesondere auf die Artikel 103h und 127 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wurde eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte errichtet, die die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse umfasst. Gemäß Artikel 103a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Artikel 125e derselben Verordnung können Erzeugergruppierungen in Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union unlängst beigetreten sind, oder in EU- Gebieten in äußerster Randlage oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres eine EU-Beihilfe erhalten. Ziel der Beihilfe ist es, die Gründung von Erzeugergruppierungen zu fördern, ihre Verwaltungstätigkeit zu erleichtern und es den Erzeugergruppierungen zu ermöglichen, die Kriterien für die Anerkennung als Erzeugerorganisationen, die die Hauptakteure des Sektors Obst und Gemüse sind, zu erfüllen.

(2) In den Artikeln 36 bis 49 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission 2 sind die Durchführungsbestimmungen für Erzeugergruppierungen festgelegt. Damit Situationen vorgebeugt wird, in denen Marktteilnehmer die Voraussetzungen für den Erhalt von EU-Beihilfezahlungen künstlich herbeiführen, um den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zuwiderlaufende Vorteile zu erwirken, sollte von den Mitgliedstaaten verlangt werden, dass sie Vorschriften festlegen, mit denen Erzeuger daran gehindert werden sollen, von einer Erzeugergruppierung zur anderen zu wechseln, um die EU-Beihilfe für einen längeren als den in Artikel 125e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Zeitraum zu erhalten, und die die Mitgliedstaaten davon abhalten sollen, juristische Personen oder klar bestimmte Teile einer juristischen Person als Erzeugergruppierungen anzuerkennen, wenn diese Personen bereits die Anerkennungskriterien für Erzeugerorganisationen erfüllen könnten.

(3) Gemäß Artikel 125e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen Erzeugergruppierungen dem zuständigen Mitgliedstaat einen gestaffelten Anerkennungsplan unterbreiten. Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, ob die Laufzeit der geplanten Anerkennungspläne nicht übermäßig lang ist, und Änderungen verlangen, wenn es einer Erzeugergruppierung möglich wäre, die Anerkennungskriterien für Erzeugerorganisationen vor Ablauf der Übergangszeit gemäß Artikel 125e Absatz 1 zu erfüllen.

(4) Gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 legen die Mitgliedstaaten fest, unter welchen Bedingungen die Erzeugergruppierungen Änderungen des Plans während der Durchführung beantragen können. Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Anwendung der genannten Verordnung und im Interesse der finanziellen Vorhersehbarkeit und einer wirtschaftlichen Haushaltsführung ist festzulegen, bis zu welcher Höhe eine Anhebung des Ausgabenbetrags im Rahmen eines bereits genehmigten Anerkennungsplans vorgesehen werden kann. Für Anerkennungspläne, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung genehmigt wurden, sowie im Falle von Zusammenschlüssen von Erzeugergruppierungen sollten jedoch andere Höchstsätze gelten.

(5) Aus Gründen der Haushaltsdisziplin und um auf dauerhafte und wirksame Weise für einen optimalen Einsatz der finanziellen Mittel zu sorgen, sollte eine Obergrenze für die EU-Finanzierung der in Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Beihilfen, die dazu bestimmt sind, einen Teil der Investitionen zu decken, festgelegt werden. Aus Gründen der Finanz- und Rechtssicherheit sollte eine Liste von Investitionen erstellt werden, die möglicherweise nicht unter Anerkennungspläne fallen.

(6) Aus Gründen der Haushaltsdisziplin ist es auch erforderlich, eine Obergrenze für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zu finanzierenden Ausgaben im Verhältnis zu der Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festzusetzen und ein Mitteilungssystem einzuführen, in dessen Rahmen die Mitgliedstaaten die Kommission über die finanziellen Auswirkungen der Anerkennungspläne vor deren Genehmigung unterrichten.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion