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Verordnung (EU) Nr. 328/2012 der Kommission vom 17. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem "Telematikanwendungen für den Güterverkehr" des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 106 vom 18.04.2012 S. 14)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Kommission ist die Empfehlung der Europäischen Eisenbahnagentur ERA/REC/06-2011/INT vom 12. Mai 2011 zugegangen.
(2) Jede technische Spezifikation für die Interoperabilität (im Folgenden "TSI") sollte aufzeigen, welche Strategie zu ihrer Implementierung angewandt wird und welche Etappen zu durchlaufen sind, um schrittweise von der derzeitigen zur endgültigen Situation zu gelangen, in der die Einhaltung der TSI die Regel sein soll. Bei der Strategie zur Implementierung der TSI zu Telematikanwendungen für den Güterverkehr (im Folgenden "TAF") sollten nicht nur die Teilsysteme mit der TSI konform sein, sie sollte sich auch auf eine koordinierte Implementierung stützen.
(3) Die Verordnung (EG) Nr. 62/2006 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem " Telematikanwendungen für den Güterverkehr" des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems 2 sollte soweit maßgeblich an Kapitel 7 der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission vom 5. Mai 2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem " Telematikanwendungen für den Personenverkehr" des transeuropäischen Eisenbahnsystems 3 angeglichen werden.
(4) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 haben die Fachverbände des europäischen Eisenbahnsektors der Europäischen Kommission den "Europäischen Strategischen Umsetzungsplan - ESUP" für die Implementierung der TAF übermittelt. Dem sollte dadurch Rechnung getragen werden, dass Anhang a des Anhangs geändert wird. In Anhang a sind die detaillierten Spezifikationen aufgelistet, die der Ausarbeitung des TAF-Systems zugrunde liegen. Auf diese Dokumente ist ein Change-Management-Verfahren anzuwenden. Im Wege dieses Verfahrens sollte die Agentur die genannten Dokumente aktualisieren, um die genaue baseline für die Implementierung festzulegen.
(5) Die einzelnen Zeitpläne für den 2007 übermittelten ESUP sind überholt. Daher sollten Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber und Wagenhalter der Kommission über den Lenkungsausschuss ihre detaillierten Zeitpläne mit den Zwischenschritten, den vorzulegenden Unterlagen und den Daten für die Implementierung der einzelnen TAF-TSI-Funktionen übermitteln. Jede Abweichung von den ESUP-Zeitplänen sollte hinreichend begründet werden, wobei anzugeben ist, mit welchen Maßnahmen weitere Verzögerungen vermieden werden sollen. Hierbei ist davon auszugehen, dass die gemäß Abschnitt 7.2.2 des Anhangs bearbeiteten Änderungsanträge validiert werden.
(6) Alle Betroffenen müssen über die ihnen gemäß der vorliegenden Verordnung obliegenden Pflichten unterrichtet werden, insbesondere kleine Güterverkehrsbetreiber, die nicht den Fachverbänden des europäischen Eisenbahnsektors angehören.
(7) Die Verordnung (EG) Nr. 62/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
In die Verordnung (EG) Nr. 62/2006 werden die folgenden Artikel 4a, 4b und 4c eingefügt:
" Artikel 4a
(1) Gemäß den Bestimmungen in Kapitel 7 des Anhangs dieser Verordnung entwickeln Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber und Wagenhalter das Computersystem und führen es ein, wobei sie insbesondere den Spezifikationen für funktionale Anforderungen und dem in Abschnitt 7.1.2 genannten Gesamtplan Rechnung tragen.
(2) Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber und Wagenhalter leiten der Kommission über den in Abschnitt 7.1.4 des Anhangs genannten Lenkungsausschuss spätestens am 13. Mai 2012 den Gesamtplan gemäß Abschnitt 7.1.2 zu, dem ihre detaillierten Zeitpläne mit den Zwischenschritten, den vorzulegenden Unterlagen und den Daten für die Implementierung der in der TSI zu Telematikanwendungen für den Güterverkehr festgelegten Einzelfunktionen zugrunde liegen.
(3) Gemäß den Bestimmungen in Kapitel 7 des Anhangs dieser Verordnung berichten sie der Kommission unter Einschaltung des in Abschnitt 7.1.4 des Anhangs genannten Lenkungsausschusses über den Stand der Dinge.
Artikel 4b
(1) Die Agentur veröffentlicht den Gesamtplan gemäß Abschnitt 7.1.2 und hält ihn auf dem neuesten Stand.
(Stand: 11.03.2019)
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