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Regelwerk, EU 2012, Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 355/2012 der Kommission vom 24. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft

(ABl. Nr. L 113 vom 25.04.2012 S. 2)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission 2 wurden einige Mitgliedstaaten und Teile von Mitgliedstaaten als Schutzgebiete in Bezug auf bestimmte Schadorganismen anerkannt. In einigen Fällen wurde die Anerkennung befristet erteilt, damit der betroffene Mitgliedstaat alle nötigen Informationen zum Nachweis dafür, dass der fragliche Schadorganismus in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Gebiet nicht vorkommt, erbringen oder die Maßnahmen zur Tilgung des fraglichen Schadorganismus abschließen kann.

(2) Das gesamte Hoheitsgebiet Spaniens mit Ausnahme der Autonomen Gemeinschaft Castilla y León wurde als Schutzgebiet in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et. al. anerkannt. Spanien hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Autonome Gemeinschaft Extremadura nicht länger als Schutzgebiet in Bezug auf diesen Organismus anerkannt werden sollte. Daher sollte die Autonome Gemeinschaft Extremadura als Schutzgebiet in Bezug auf diesen Schadorganismus gestrichen werden.

(3) Irland, Litauen und bestimmte Gebiete und Teile von Gebieten in Italien, der Slowakei und Slowenien wurden bis zum 31. März 2012 als Schutzgebiete in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et. al. anerkannt.

(4) Aus den von Irland, Litauen, Italien und Slowenien übermittelten Informationen über die Ergebnisse von Erhebungen in den Jahren 2010 und 2011 ergibt sich, dass diese Schutzgebiete für zwei weitere Jahre anerkannt werden sollen, damit diese Mitgliedstaaten genügend Zeit haben nachzuweisen, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. nicht mehr vorhanden ist, oder ihre Maßnahmen zur Tilgung des Organismus abzuschließen.

(5) Aus den von der Slowakei übermittelten Informationen über die Ergebnisse von Erhebungen in den Jahren 2010 und 2011 geht hervor, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. nunmehr in der Gemeinde Dvory nad Zitavou (Bezirk Nové Zámky), das Teil des Schutzgebiets ist, angesiedelt ist. Diese Gemeinde sollte deshalb nicht mehr als Schutzgebiet in Bezug auf diesen Schadorganismus anerkannt werden. Nach den Ergebnissen dieser Erhebungen ist es angebracht, die anderen bislang als Schutzgebiet in Bezug auf diesen Schadorganismus anerkannten Gebiete der Slowakei weitere zwei Jahre als solche anzuerkennen, damit die Slowakei ausreichend Zeit hat, Informationen vorzulegen, die belegen, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. nicht vorhanden ist, oder erforderlichenfalls ihre Maßnahmen zur Tilgung dieses Organismus abzuschließen.

(6) Das gesamte Hoheitsgebiet Portugals mit Ausnahme Madeiras wurde als Schutzgebiet in Bezug auf das Citrus- tristeza-Virus (europäische Stämme) anerkannt. Portugal hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass das Citrustristeza-Virus (europäische Stämme) sich in der Region Algarve stark ausgebreitet hat, so dass eine Tilgung nicht mehr möglich ist; daher hat Portugal für diesen Teil seines Hoheitsgebiets die Rücknahme des Status als Schutzgebiet beantragt. Daher sollte die Region Algarve nicht länger als Schutzgebiet in Bezug auf diesen Schadorganismus anerkannt werden.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 690/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die derzeitige Anerkennung einiger dieser Schutzgebiete endet am 31. März 2012. Deshalb sollte die vorliegende Verordnung ab 1. April 2012 gelten, damit eine ununterbrochene Anerkennung aller Schutzgebiete gewährleistet ist.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 wird wie folgt geändert:

1. Buchstabe b Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Spalte 2 erster Gedankenstrich wird der Wortlaut "Spanien (ausgenommen die Autonome Gemeinschaft Castilla y León) " ersetzt durch "Spanien (ausgenommen die Autonomen Gemeinschaften Castilla y León und Extremadura) ".

b) In Spalte 2 erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

"- und, bis 31. März 2014, Irland, Italien (Apulia, Emilia-Romagna (Provinzen Parma und Piacenza), Lombardia (ausgenommen die Provinz Mantua), Veneto (ausgenommen die Provinzen Rovigo und Venedig, in der Provinz Padova die Gemeinden Castelbaldo, Barbona, Piacenza d'Adige, Vescovana, S. Urbano, Boara Pisani, Masi, und in der Provinz Verona das Gebiet südlich der Fernstraße A4), Litauen, Slowenien (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroska, Maribor und Notranjska), Slowakei (ausgenommen die Gemeinden Blahová, Horné Mýto und Okoc (Bezirk Dunajská Streda), Hronovce und Hronské Kl'acany (Bezirk Levice), Dvory nad Zitavou (Bezirk Nové Zámky), Málinec (Bezirk Poltár), Hrhov (Bezirk Roznava), Vel'ké Ripnany (Bezirk topol' cany), Kazimír, Luhyna, Malý Hores, Svätuse und Zatín (Bezirk Trebisov) ) ".

2.

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