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Regelwerk, EU-2012

Verordnung (EU) Nr. 387/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds hinsichtlich bestimmter Vorschriften zur finanziellen Abwicklung für bestimmte Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind

(ABl. Nr. L 129 vom 16.05.2012 S. 7)


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die beispiellose Weltfinanzkrise und der beispiellose globale Konjunkturrückgang haben in mehreren Mitgliedstaaten das Wirtschaftswachstum und die finanzielle Stabilität erheblich beeinträchtigt und zu einer starken Verschlechterung der finanziellen und wirtschaftlichen Bedingungen geführt. Insbesondere sind bestimmte Mitgliedstaaten infolge der internationalen wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen von ernsten Schwierigkeiten, vor allem hinsichtlich ihres Wirtschaftswachstums und ihrer finanziellen Stabilität sowie hinsichtlich einer Erhöhung ihres Defizits und ihrer Verschuldung, betroffen oder bedroht.

(2) Obwohl bereits wichtige Maßnahmen einschließlich Änderungen des Rechtsrahmens ergriffen wurden, um den negativen Folgen der Krise entgegenzuwirken, sind die Auswirkungen der Finanzkrise auf die Realwirtschaft, den Arbeitsmarkt und die Bevölkerung weithin zu spüren. Der Druck auf die nationalen Finanzmittel nimmt zu, und es sollten weitere Schritte unternommen werden, um diesen Druck durch eine maximale und optimale Inanspruchnahme der aus dem Europäischen Fischereifonds verfügbaren Mittel zu mindern.

(3) Gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach einem Mitgliedstaat, der unter anderem aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht ist, ein finanzieller Beistand der Union gewährt werden kann, hat die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates 3 einen europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus eingeführt, um die finanzielle Stabilität der Union zu erhalten.

(4) Mit den vom Rat erlassenen Durchführungsbeschlüssen 2011/77/EU 4 und 2011/344/EU 5 wurde Irland und Portugal jeweils ein solcher finanzieller Beistand der Union gewährt.

(5) Griechenland war bereits vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf seine finanzielle Stabilität betroffen. Der finanzielle Beistand für Griechenland konnte daher nicht auf der Grundlage der genannten Verordnung gewährt werden.

(6) Die Gläubigervereinbarung und die Vereinbarung über eine Darlehensfazilität für Griechenland, die am 8. Mai 2010 unterzeichnet wurden, sind am 11. Mai 2010 in Kraft getreten. Die Gläubigervereinbarung bleibt für einen dreijährigen Programmzeitraum vollständig wirksam und in Kraft, solange Beträge im Rahmen der Darlehensfazilität ausstehen.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten 6 sieht vor, dass der Rat einen gegenseitigen finanziellen Beistand gewährt, wenn ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht eingeführt hat, hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht ist.

(8) Mit den vom Rat erlassenen Entscheidungen 2009/102/EG 7, 2009/290/EG 8 und 2009/459/EG 9 wurde Ungarn, Lettland und Rumänien jeweils ein solcher finanzieller Beistand der Union gewährt.

(9) Der Zeitraum, in dem Irland, Ungarn, Lettland, Portugal und Rumänien der finanzielle Beistand zur Verfügung steht, ist in den jeweiligen Entscheidungen/Beschlüssen des Rates festgelegt. Der Zeitraum, in dem Ungarn ein finanzieller Beistand zur Verfügung stand, endete am 4. November 2010.

(10) Der Zeitraum, in dem Griechenland der finanzielle Beistand aufgrund der Gläubigervereinbarung und der Vereinbarung über die Darlehensfazilität zur Verfügung steht, ist bei allen an diesen Instrumenten teilnehmenden Mitgliedstaaten unterschiedlich.

(11) Nach dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 haben die Finanzminister der 17 Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets am 11. Juli 2011 den Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus unterzeichnet. Nach den von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets am 21. Juli und am 9. Dezember 2011 gefassten Beschlüssen wurde der Vertrag geändert, um die Wirksamkeit des Mechanismus zu steigern, und am 2. Februar 2012 unterzeichnet. Aufgrund dieses Vertrags übernimmt der Europäische Stabilitätsmechanismus spätestens im Jahr 2013 die Aufgaben, die derzeit von der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus erfüllt werden. Dieser künftige Mechanismus sollte daher bereits in dieser Verordnung Berücksichtigung finden.

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