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Verordnung (EU) Nr. 388/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
(ABl. Nr. L 129 vom 16.05.2012 S. 12, ber. 2014 L 325 S. 30)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates 2 müssen Güter mit doppeltem Verwendungszweck (einschließlich Software und Technologie) bei der Ausfuhr aus der Union, der Durchfuhr durch die Union oder der Lieferung an einen Drittstaat aufgrund der Vermittlungsdienste eines in der Union wohnhaften oder niedergelassenen Vermittlers wirksam kontrolliert werden.
(2) Damit die Mitgliedstaaten und die Union ihre internationalen Verpflichtungen einhalten können, enthält Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 die gemeinsame Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung, mit der die international vereinbarten Kontrollen dieser Güter umgesetzt werden. Diese Verpflichtungen wurden im Rahmen der Beteiligung an der Australischen Gruppe, am Trägertechnologie-Kontrollregime, an der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer, am Wassenaar-Arrangement und am Chemiewaffen-Übereinkommen eingegangen.
(3) Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sieht vor, dass die im Anhang I enthaltene Liste im Einklang mit den Verpflichtungen und Bindungen und deren Änderungen, die die Mitgliedstaaten als Mitglieder internationaler Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge eingegangen sind, aktualisiert wird.
(4) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sollte geändert werden, um den Änderungen Rechnung zu tragen, die nach Annahme der Verordnung in der Australischen Gruppe, der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer sowie im Rahmen des Trägertechnologie-Kontrollregimes und des Wassenaar-Arrangements beschlossen wurden.
(5) Um den Ausfuhrkontrollbehörden und den Wirtschaftsakteuren die Bezugnahme zu erleichtern, sollte eine aktualisierte und konsolidierte Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 veröffentlicht werden.
(6) Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sollte daher entsprechend geändert werden
- haben folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 wird durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 30. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S. 1.
Anhang |
" Anhang I
Liste gemäß Artikel 3 dieser Verordnung
Liste der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck
Mit dieser Liste werden die international vereinbarten Kontrollen für Dual-Use-Güter - einschließlich des Wassenaar- Arrangements, des Missile Technology Control Regime (MTCR), der Nuclear Suppliers' Group (NSG), der Australischen Gruppe und des Chemiewaffen-Übereinkommens (CWÜ) - umgesetzt.
Allgemeine Anmerkungen zu Anhang I
1. Für die Kontrolle von Gütern, die für militärische Zwecke entwickelt oder geändert sind, gelten die entsprechenden Kontrolllisten für militärische Güter, die von den einzelnen Mitgliedstaaten geführt werden. Bei den in Anhang I verwendeten Verweisen mit dem Hinweis " Siehe auch Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial" sind die genannten Listen gemeint.
2. Der Zweck der in Anhang I angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
Anmerkung: Bei der Beurteilung darüber, ob das/die erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet/bilden, müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Bedingungen berücksichtigt werden.
3. Die von Anhang I erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.
(Stand: 11.03.2019)
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