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Verordnung (EU) Nr. 523/2012 der Kommission vom 20. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Aufnahme bestimmter UN/ECE-Regelungen für die Zwecke der Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 160 vom 21.06.2012 S. 8)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates 2 ist die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden ("Geändertes Übereinkommen von 1958"), beigetreten.
(2) Mit dem Beschluss 97/836/EG ist die Union auch der UN/ECE-Regelung Nr. 30 über Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, der UN/ECE-Regelung Nr. 54 über Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger und der UN/ECE-Regelung Nr. 64 über Komplettnotrad, Notlaufreifen, Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem beigetreten.
(3) Mit einem eigenen Beschluss des Rates 3 ist die Union der UN/ECE-Regelung Nr. 117 über Rollgeräuschemissionen und die Haftung auf nassen Oberflächen beigetreten.
(4) In Übereinstimmung mit der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) 4 steht es Fahrzeugherstellern, die ihre Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten genehmigen lassen wollen, frei, dies entweder gemäß den jeweiligen Richtlinien oder gemäß den entsprechenden UN/ECE-Regelungen zu tun. Die meisten Richtlinien-Anforderungen für Fahrzeugteile wurden aus den entsprechenden UN/ECE-Regelungen übernommen. UN/ECE-Regelungen werden zur Anpassung an den technischen Fortschritt ständig geändert, und die einschlägigen Richtlinien müssen regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht werden, damit sie inhaltlich mit den entsprechenden UN/ECE-Regelungen übereinstimmen. Zur Vermeidung dieser Doppelarbeit hat die hochrangige Gruppe CARS 21 empfohlen, mehrere Richtlinien durch die entsprechenden UN/ECE-Regelungen zu ersetzen.
(5) Die Möglichkeit, UN/ECE-Regelungen für die Zwecke der EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen verbindlich anzuwenden und Rechtsakte der Union durch diese UN/ECE-Regelungen zu ersetzen, ist in der Richtlinie 2007/46/EG vorgesehen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ist eine Typgenehmigung im Einklang mit den verbindlichen UN/ECE-Regelungen als EG-Typgenehmigung im Sinne dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen zu betrachten.
(6) Das Ersetzen von Rechtsakten der Union durch UN/ECE-Regelungen trägt zur Vermeidung von Doppelarbeit nicht nur hinsichtlich der technischen Anforderungen, sondern auch hinsichtlich der Zertifizierungs- und Verwaltungsverfahren bei. Außerdem dürften Typgenehmigungen, die unmittelbar auf international vereinbarten Standards basieren, den Zugang zu den Märkten von Drittstaaten verbessern, insbesondere derjenigen, die Vertragspartei des Geänderten Übereinkommens von 1958 sind, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Union stärken.
(7) Daher ist in der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 vorgesehen, dass mehrere Richtlinien über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge aufgehoben und für die Zwecke der EG-Typgenehmigung gemäß der genannten Verordnung durch die entsprechenden UN/ECE-Regelungen ersetzt werden, damit gewährleistet ist, dass die Vorschriften für die Typgenehmigung beibehalten und wissenschaftliche und technologische Entwicklungen erleichtert werden.
(8) Aus diesem Grund ist es angezeigt, die UN/ECE-Regelungen Nr. 30, 54, 64 und 117 in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufzunehmen, in dem die verbindlichen UN/ECE-Regelungen aufgeführt sind.
(9) Ferner ist es anzeigt, Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 407/2011 der Kommission 5, hinsichtlich der Anwendung der UN/ECE-Regelung Nr. 13 über Bremsen von Fahrzeugen und Anhängern, der Regelung Nr. 13-H über Bremsen von Personenkraftwagen, der Regelung Nr. 34 über die Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff) sowie der Regelung Nr. 55 über mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen zu präzisieren.
(10) Die Verordnung (EG) Nr. 661/2009
(Stand: 11.03.2019)
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