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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 608/2012 der Kommission vom 6. Juli 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Denathoniumbenzoat, Methylnonylketon und Pflanzenöle/Grüne-Minze-Öl
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 177 vom 07.07.2012 S. 19)
Anmerk.: s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Wirkstoffe Denathoniumbenzoat, Methylnonylketon und Pflanzenöle/Grüne-Minze-Öl wurden mit der Richtlinie 2008/127/EG der Kommission 2 gemäß dem Verfahren des Artikels 24b der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 4 aufgenommen. Seit der Ersetzung der Richtlinie 91/414/EWG durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten diese Stoffe als gemäß der genannten Verordnung genehmigt, und sie sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe 5 aufgeführt.
(2) Gemäß Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") der Kommission ihre Schlussfolgerungen zu den Entwürfen der Überprüfungsberichte vor, und zwar am 2. Dezember 2011 für Denathoniumbenzoat 6 und Methylnonylketon 7 sowie am 16. Dezember 2011 für Pflanzenöle/Grüne-Minze-Öl 8. Die Entwürfe der Überprüfungsberichte und die Schlussfolgerungen der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 1. Juni 2012 in Form der Überprüfungsberichte der Kommission für Denathoniumbenzoat, Methylnonylketon und Pflanzenöle/Grüne-Minze-Öl abgeschlossen.
(3) Die Behörde übermittelte ihre Schlussfolgerungen zu den Wirkstoffen Denathoniumbenzoat, Methylnonylketon und Pflanzenöle/Grüne-Minze-Öl den Antragstellern, und die Kommission forderte die Antragsteller auf, zu den Überprüfungsberichten Stellung zu nehmen.
(4) Es wird bestätigt, dass die Wirkstoffe Denathoniumbenzoat, Methylnonylketon und Pflanzenöle/Grüne-Minze-Öl als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.
(5) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands müssen die Bedingungen für die Genehmigung von Denathoniumbenzoat, Methylnonylketon und Pflanzenöle/Grüne-Minze-Öl geändert werden. Insbesondere sollten weitere bestätigende Informationen für Methylnonylketon angefordert werden. Die Anwendung des Wirkstoffs Pflanzenöle/Grüne-Minze-Öl sollte auf die Behandlung von Kartoffeln nach der Ernte beschränkt werden.
(6) Bis zum Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit Mitgliedstaaten, Antragsteller und Inhaber von Zulassungen für Pflanzenschutzmittel die Anforderungen infolge der Änderung der Genehmigungsbedingungen erfüllen können.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. November 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) ABl. Nr. L 344 vom 20.12.2008 S. 89.
3) ABl. Nr. L 379 vom 24.12.2004 S. 13.
4) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.
5) ABl. Nr. L 153 vom 11.06.2011 S. 1.
(Stand: 11.03.2019)
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