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Verordnung (EU) Nr. 674/2012 der Kommission vom 23. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr bestimmter Abfälle zum Zwecke der Verwertung in bestimmte Nicht-OECD-Staaten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 196 vom 24.07.2012 S. 12)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 1, insbesondere auf Artikel 37,
nach Anhörung der betroffenen Staaten, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Anhang IIIa der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen wurde zwecks Aufnahme bestimmter Abfallgemische mit der Verordnung (EU) Nr. 664/2011 der Kommission vom 11. Juli 2011 2 geändert. Folglich ersuchte die Kommission nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 schriftlich jeden Staat, für den der OECD-Beschluss 3 nicht gilt, um die schriftliche Bestätigung, dass diese Abfallgemische, deren Ausfuhr nach Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nicht verboten ist, aus der Europäischen Union zur Verwertung in diesen Staat ausgeführt werden dürfen; außerdem erbat sie Hinweise zum etwaigen Kontrollverfahren, das im Empfängerstaat angewandt würde. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der
Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD- Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt 4, sollte daher geändert werden, um den eingegangenen Antworten Rechnung zu tragen.
(2) Die Kommission erhielt aus mehreren Ländern zudem weitere Informationen über andere in den Anhängen III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführte Abfälle. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am vierzehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juli 2012
2) ABl. Nr. L 182 vom 12.07.2011 S. 2.
3) Beschluss C(2001)107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92)39 endg. über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung.
Anhang |
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird wie folgt geändert:
1. Nach dem Absatz "Wenn zwei Codes durch ein Semikolon getrennt sind, bezieht sich der Eintrag auf die beiden betreffenden Codes." werden die folgenden Absätze eingefügt:
"Sind Abfälle sowohl in der Spalte B als auch in der Spalte D eingetragen, so bedeutet dies, dass neben den Kontrollverfahren nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 auch lokale Kontrollverfahren gelten.
Sind bei einem bestimmten Staat einzelne Abfälle oder Abfallgemische nicht vermerkt, bedeutet dies, dass dieser Staat keine hinreichend eindeutige Bestätigung gegeben hat, dass diese Abfälle oder Abfallgemische zur Verwertung dorthin ausgeführt werden dürfen, und dass er auch keine hinreichend eindeutige Auskunft zu einem gegebenenfalls dort angewandten Kontrollverfahren erteilt hat. In diesen Fällen gilt nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung nach Artikel 35 der genannten Vorordnung."
2. Die Eintragung für Ägypten wird wie folgt geändert:
" Ägypten
a | b | c | d |
Abfallgemische | |||
alle in Anhang IIIa der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische" |
3. Die folgende Eintragung für Albanien wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:
" Albanien
(Stand: 08.01.2020)
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