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Regelwerk, EU 2012, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2012/688/EU der Kommission vom 5. November 2012 zur Harmonisierung der Frequenzbänder 1 920-1 980 MHz und 2 110-2 170 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7697)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 307 vom 07.11.2012 S. 84 A;
Beschl. (EU) 2020/667 - ABl. L 156 vom 19.05.2020 S. 6)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 14. Dezember 1998 erließen das Europäische Parlament und der Rat die Entscheidung Nr. 128/1999/EG über die koordinierte Einführung eines Drahtlos- und Mobilkommunikationssystems (UMTS) der dritten Generation in der Gemeinschaft 2 (UMTS-Entscheidung), die sich auf die Frequenzbänder 1 900-1 980 MHz, 2 010-2 025 MHz und 2 110-2 170 MHz (das "terrestrische 2-GHz-Band") bezog. Nach dieser Entscheidung mussten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die schrittweise, koordinierte Einführung der UMTS-Dienste in ihrem Gebiet spätestens zum 1. Januar 2002 zu ermöglichen; insbesondere mussten sie spätestens zum 1. Januar 2000 ein entsprechendes UMTS-Genehmigungsverfahren einrichten. Obwohl diese Entscheidung am 22. Januar 2003 auslief, blieb die erfolgte Frequenzharmonisierung bestehen.

(2) Die Kommission hat in der Folge stets eine flexiblere Frequenznutzung befürwortet, so in ihrer Mitteilung "Zügiger Zugang zu Frequenzen für drahtlose elektronische Kommunikationsdienste durch mehr Flexibilität" 3, in der sie u. a. auch das terrestrische 2-GHz-Band in Erwägung zog, um Marktstörungen zu vermeiden. Die Grundsätze der Technologieneutralität und Dienstneutralität sind in der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) 4 bekräftigt worden.

(3) Die Zuweisung der gepaarten Teilbänder 1 920-1 980 MHz und 2 110-2 170 MHz (das "gepaarte terrestrische 2-GHz-Band") für Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, ist ein wichtiger Schritt zur Bewältigung der Konvergenz des Mobilfunk-, Festnetz- und Rundfunksektors, der auch der technischen Innovation gerecht wird. Systeme, die im gepaarten terrestrischen 2-GHz-Band eingerichtet werden, sollten hauptsächlich den Zugang der Endnutzer zu Breitbanddiensten ermöglichen.

(4) Benutzer drahtloser Breitbanddienste, die bereits heute in einigen Mitgliedstaaten im gepaarten terrestrischen 2- GHz-Band betrieben werden, können auch Zugang zu gleichwertigen Diensten in jedem anderen Mitgliedstaat erhalten. Dennoch bleibt das ungepaarte Teilband 1 900-1 920 MHz bislang weitgehend ungenutzt, obwohl in vielen Mitgliedstaaten Lizenzen an Betreiber vergeben wurden, während das ungepaarte Teilband 2 010-2 025 MHz nur in wenigen Mitgliedstaaten an Betreiber lizenziert wurde und nicht genutzt wird.

(5) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG erteilte die Kommission am 15. Juni 2009 der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation ("CEPT") ein Mandat zur Entwicklung möglichst wenig einschränkender technischer Bedingungen für die im Rahmen der Politik für den Drahtloszugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten (WAPECS) zu regelnden Frequenzbänder.

(6) Aufgrund dieses Mandats legte die CEPT einen Bericht (CEPT-Bericht 39) vor, der die am wenigsten einschränkenden technischen Bedingungen sowie Vorgaben für deren Anwendung auf im terrestrischen 2-GHz-Band betriebene Basisstationen und Endstellen enthält. Im gepaarten terrestrischen 2-GHz-Band erlauben diese technischen Bedingungen ein innerstaatliches und grenzübergreifendes Management des Risikos funktechnischer Störungen zwischen benachbarten Netzen anhand optimaler Parameter für die wahrscheinlichsten Arten der Nutzung dieses Frequenzbands und ohne den Einsatz einer bestimmten Technik zu erfordern. In den ungepaarten Teilbändern 1 900-1 920 MHz und 2 010-2 025 MHz (das "ungepaarte terrestrische 2-GHz-Band") sind die im CEPT- Bericht 39 enthaltenen technischen Bedingungen jedoch für den Betrieb von Mobilfunknetzen viel einschränkender als in den derzeit geltenden nationalen Nutzungsrechten festgelegt.

(7) In Übereinstimmung mit dem CEPT-Bericht 39 wäre das Konzept der Frequenzblock-Entkopplungsmasken (Block Edge Masks, BEM) geeignet; hierbei handelt es sich um technische Parameter, die für den gesamten Frequenzblock eines bestimmten Frequenznutzers gelten, und zwar unabhängig von der Anzahl der Kanäle, welche die von ihm gewählte Technik belegt. Diese Masken sollen Bestandteil der Genehmigungsbedingungen für die Frequenznutzung sein. Sie gelten sowohl für Aussendungen innerhalb eines Frequenzblocks (blockinterne Sendeleistung) als auch die Aussendungen außerhalb des Blocks (Außerblockaussendungen). Sie stellen regulatorische Anforderungen dar, die dem Management des Risikos funktechnischer Störungen zwischen benachbarten Netzen dienen und unbeschadet der Grenzwerte gelten, die in den gemäß der Richtlinie 1999/5

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