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Regelwerk, EU 2012, Tierschutz - EU, Bund

Durchführungsbeschluss 2012/737/EU der Kommission vom 27. November 2012 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 82/894/EWG des Rates über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8518)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 329 vom 29.11.2012 S. 19)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 82/894/EWG des Rates über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft sind die Kriterien für die Mitteilung derjenigen Tierseuchen festgelegt, deren Auftreten der betroffene Mitgliedstaat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten melden muss.

(2) Zu den in Anhang I der Richtlinie 82/894/EWG aufgeführten Seuchen, deren Auftreten der Kommission von den Mitgliedstaaten gemeldet werden muss, gehört auch die Pferdeenzephalomyelitis, eine Krankheit, die Landtiere betrifft, und zwar unabhängig davon, um welche Form der Krankheit es sich handelt. Im Interesse der Klarheit und zur Erhebung von Informationen über den zugrunde liegenden Krankheitserreger, die für die Tier- bzw. öffentliche Gesundheit von Bedeutung sind, sollten die verschiedenen Formen der Pferdeenzephalomyelitis ausdrücklich in dem genannten Anhang aufgeführt werden.

(3) Außerdem sind Tollwut, Milzbrand, Rindertuberkulose, Rinderbrucellose, enzootische Rinderleukose sowie Schaf- und Ziegenbrucellose in den meisten Mitgliedstaaten weitgehend getilgt worden. In großen Teilen der EU kommen Ausbrüche dieser Seuchen daher seltener vor. Solche Ausbrüche sollten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten von nun an gemeldet werden. Die betreffenden Seuchen sollten daher der Liste in Anhang I hinzugefügt werden.

(4) Zur Vermeidung von Verwaltungslasten ist es unter bestimmten Umständen angemessen, wöchentliche Meldungen von Primärausbrüchen und monatliche Meldungen von Sekundärausbrüchen vorzuschreiben.

(5) Bestimmte Mitgliedstaaten bzw. Gebiete sind noch nicht amtlich frei von den nicht exotischen Krankheiten wie Rindertuberkulose, Rinderbrucellose, enzootische Rinderleukose und Schaf- und Ziegenbrucellose im Sinne der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen 2 und der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen 3. Um eine unverhältnismäßig hohe Zahl von Meldungen zu vermeiden, sollten Ausbrüche der oben genannten Krankheiten in den nicht amtlich frei davon erklärten Mitgliedstaaten bzw. Gebieten nicht meldepflichtig sein.

(6) In Zukunft werden Meldungen von Tierseuchen an die Kommission und Meldungen, die über das weltweite Tiergesundheitsinformationssystem der Weltorganisation für Tiergesundheit (World Organisation for Animal Health - "OIE") eingehen, in ein einziges System (das Tierseuchennachrichtensystem "ADIS") eingespeist. Es ist daher ratsam, in Anhang I der Richtlinie 82/894/EWG, soweit möglich, die gleiche Terminologie wie die OIE zu verwenden.

(7) Ein Online-Meldesystem für das Vorkommen der niedrigpathogenen Aviären Influenza bei Wildvögeln besteht bereits. Es sollte daher ausdrücklich festgelegt werden, dass Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel, Vögeln in Gefangenschaft und Wildvögeln meldepflichtig sind, während Ausbrüche der niedrigpathogenen Aviären Influenza nur bei Geflügel und Vögeln in Gefangenschaft gemeldet werden müssen.

(8) Das epizootische ulzerative Syndrom wurde mit der Durchführungsrichtlinie 2012/31/EU der Kommission vom 25. Oktober 2012 zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf die Liste der Fischarten, die für virale hämorrhagische Septikämie empfänglich sind, und zur Streichung des Eintrags bezüglich des epizootischen ulzerativen Syndroms 4 aus der Liste der exotischen Krankheiten in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten 5 gestrichen. Infolgedessen sollte die Krankheit auch in Anhang I der Richtlinie 82/894/EWG gestrichen werden.

(9) Die Anhänge I und II der Richtlinie 82/894/EWG sollten daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Richtlinie 82/894/EWG werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2013.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. November 2012

______________

1) ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1982 S. 58.

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