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Regelwerk, EU 2012, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss 2012/780/EU der Kommission vom 5. Dezember 2012 über Zugangsrechte für die gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG eingerichtete zentrale europäische Datenbank für Sicherheitsempfehlungen und Antworten auf Sicherheitsempfehlungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 342 vom 14.12.2012 S. 46;
Beschl. (EU) 2019/1128 - ABl. L 177 vom 02.07.2019 S. 112aufgehoben)


aufgehoben/ersetzt gem. Art. 5 des Beschl.'es (EU) 2019/1128

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG 1 insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf der Grundlage von Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 hat die Europäische Kommission die europäische Datenbank für Sicherheitsempfehlungen eingerichtet, die im Februar 2012 in Betrieb genommen wurde.

(2) Die in Erwägungsgrund 1 genannte Datenbank enthält im Einklang mit Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 alle Sicherheitsempfehlungen, die von Sicherheitsuntersuchungsstellen gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 herausgegeben wurden, sowie die Antworten darauf. Ferner enthält sie Sicherheitsempfehlungen, die den Sicherheitsuntersuchungsstellen aus Drittländern übermittelt wurden.

(3) Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 haben die Sicherheitsuntersuchungsstellen uneingeschränkten Zugang zu der in Erwägungsgrund 1 genannten Datenbank.

(4) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 hat die Kommission das Europäische Netz der Untersuchungsstellen für die Sicherheit der Zivilluftfahrt um eine Stellungnahme ersucht.

(5) Sicherheitsempfehlungen haben implizit öffentlichen Charakter, da es sich häufig um Schlussfolgerungen von Sicherheitsuntersuchungsberichten handelt, die laut Verordnung (EU) Nr. 996/2010 öffentlichen Status haben. Darüber hinaus können Sicherheitsempfehlungen auch im Wege von Schreiben, Zwischenberichten oder Sicherheitsstudien abgegeben werden. In allen diesen Fällen werden durch die Veröffentlichung der Empfehlungen starke Anreize für die Adressaten geschaffen, zu reagieren und die Sicherheit des Luftfahrtsystems zu verbessern.

(6) Der Status von Antworten auf Sicherheitsempfehlungen wird in der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 nicht definiert

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

In diesem Beschluss werden Maßnahmen festgelegt, die die Zugangsrechte für die gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt eingerichtete europäische Datenbank betreffen, die die von Sicherheitsüberwachungsstellen herausgegebenen oder erhaltenen Sicherheitsempfehlungen sowie die Antworten auf die von ihnen herausgegebenen Sicherheitsempfehlungen enthält.

Artikel 2 Status von Sicherheitsempfehlungen

Alle Sicherheitsempfehlungen, die in der in Artikel 1 genannten Datenbank enthalten sind, werden auf einer öffentlichen Website für die allgemeine Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Artikel 3 Status der Antworten auf Sicherheitsempfehlungen

(1) Der Zugang zu den Antworten auf Sicherheitsempfehlungen ist den Adressaten von Sicherheitsempfehlungen vorbehalten.

(2) Adressaten einer Sicherheitsempfehlung, insbesondere die Zivilluftfahrtbehörden der Mitgliedstaaten und die Europäische Agentur für Flugsicherheit, können den Zugang zu den Antworten beantragen, die in der in Artikel 1 genannten Datenbank abgespeichert sind. Auch Sicherheitsuntersuchungsstellen außerhalb der Europäischen Union können den Zugang zu den in der Datenbank enthaltenen Antworten beantragen.

(3) Adressaten von Sicherheitsempfehlungen richten ihren Antrag an die Europäische Kommission.

(4) Die Europäische Kommission prüft den Antrag und entscheidet auf Einzelfallbasis, ob die Gewährung des beantragten Zugangs gerechtfertigt und realisierbar ist.

Artikel 4 Verwendung der in der Datenbank enthaltenen Informationen

Sicherheitsempfehlungen und die Antworten darauf dürfen nicht zur Klärung von Schuld- oder Haftungsfragen verwendet werden.

Artikel 5 Status von mit Sicherheitsempfehlungen in Zusammenhang stehenden Ereignissen in der Zivilluftfahrt

Der Zugang zu Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt, die mit den in Artikel 1 genannten Sicherheitsempfehlungen in Zusammenhang stehen, wird geregelt durch die Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 der Kommission vom 12. November 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Zusammenführung der gemäß der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 ausgetauschten Informationen und die Verordnung (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission vom 24. September 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Weitergabe von Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt an interessierte Kreise nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3.

Artikel 6 Zugang zu Dokumenten und Schutz personenbezogener Daten

Dieser Beschluss berührt nicht die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission 4.

Dieser Beschluss gilt nach Maßgabe der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 5 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 6.

Artikel 7 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 5. Dezember 2012

1) ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 35.

2) ABl. Nr. L 294 vom 13.11.2007 S. 3.

3) ABl. Nr. L 295 vom 14.11.2007 S. 7.

4) ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2001 S. 43.

5) ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31.

6) ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1.

ENDE

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