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Verordnung (EU) Nr. 784/2012 der Kommission vom 30. August 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zur Aufnahme einer von Deutschland zu bestellenden Auktionsplattform in den Anhang und zur Berichtigung von Artikel 59 Absatz 7
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 234 vom 31.08.2012 S. 4)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 3d Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft 2 dürfen Mitgliedstaaten, die sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 beteiligen, ihre eigene Auktionsplattform bestellen, um ihren Anteil an der Menge der Zertifikate gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigern. Gemäß Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung setzt die Bestellung solcher Auktionsplattformen voraus, dass die betreffende Auktionsplattform in die Liste in Anhang III aufgenommen wurde.
(2) Deutschland teilte der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 seinen Beschluss mit, sich nicht an der in Artikel 26 Absätze 1 und 2 genannten gemeinsamen Maßnahme zu beteiligen, sondern seine eigene Auktionsplattform zu bestellen.
(3) Am 9. März 2012 teilte Deutschland der Kommission seine Absicht mit, die European Energy Exchange AG ("EEX") als Auktionsplattform gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu bestellen.
(4) Am 22. März 2012 legte Deutschland die Mitteilung dem Ausschuss für Klimaänderung vor. Außerdem übermittelte Deutschland der Kommission weitere Angaben und Erklärungen, die die Mitteilung entsprechend ergänzten.
(5) Die vorgeschlagene Bestellung von EEX als Auktionsplattform gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 ist mit den Vorschriften jener Verordnung vereinbar und steht mit den in Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Zielen in Einklang.
(6) In Einklang mit Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 darf eine Auktionsplattform ihren Bestellungsvertrag nicht dazu missbrauchen, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer übrigen Tätigkeiten, namentlich des von ihr organisierten Sekundärmarktes, zu stärken. Deswegen ist die Aufnahme von EEX als Auktionsplattform in den Anhang an die Bedingung gebunden, dass EEX potenziellen Bietern die Möglichkeit bietet, zur Angebotsabgabe bei den Versteigerungen zugelassen zu werden, ohne dass dies an die Verpflichtung gebunden wäre, Mitglied oder Teilnehmer des von EEX organisierten Sekundärmarktes oder eines anderen von EEX oder einem Dritten organisierten Handelsplatzes zu werden.
(7) In Einklang mit Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 müssen die Mitgliedstaaten bei der Bestellung einer Auktionsplattform berücksichtigen, inwieweit geeignete Maßnahmen vorgesehen sind, nach denen die Auktionsplattform sämtliche Sachanlagen und immateriellen Aktiva aushändigen muss, die ihre Nachfolgerin für die Durchführung der Versteigerungen braucht. Solche Maßnahmen sollten eindeutig und frühzeitig in einer Ausstiegsstrategie festgehalten werden, die von der Auktionsaufsicht überprüft werden sollte. EEX sollte eine solche Ausstiegsstrategie erarbeiten und die Stellungnahme der Auktionsaufsicht dazu so weit wie möglich berücksichtigen.
(8) Eine Auktionsplattform muss die Stellungnahme der Auktionsaufsicht zu dem Verfahren für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 einholen. Ist die Auktionsaufsicht vor Beginn der betreffenden Versteigerung
noch nicht bestellt, so sollte der Auktionsplattform gestattet werden zu handeln, ohne die Stellungnahme der Auktionsaufsicht einzuholen.
(9) Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 ist daher entsprechend zu ändern.
(10) Außerdem sollten einige Verweise in Artikel 59 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 berichtigt werden.
(11) Der Vorhersehbarkeit wegen und um sicherzustellen, dass die von Deutschland bestellte Auktionsplattform Versteigerungen rechtzeitig durchführt, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.
(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010
(Stand: 11.03.2019)
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