Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU-2012

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die Verfahren für die Offenlegung von Nettopositionen in Aktien gegenüber der Öffentlichkeit, das Format, in dem der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde Informationen zu Netto-Leerverkaufspositionen zu übermitteln sind, die Arten von Vereinbarungen, Zusagen und Maßnahmen, die angemessen gewährleisten, dass Aktien oder öffentliche Schuldtitel für die Abwicklung des Geschäfts verfügbar sind, und die Daten, zu denen die Ermittlung des Haupthandelsplatzes einer Aktie erfolgt, sowie den Zeitraum, auf den sich die betreffende Berechnung bezieht, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 251 vom 18.09.2012 S. 11)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 4,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dieser Verordnung soll als notwendiger Schritt für die Offenlegung von Leerverkaufspositionen bei allen nicht unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien die Liste der unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien festgelegt werden und soll bestimmt werden, unter welchen Bedingungen diese Informationen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (nachstehend "ESMA") weitergeleitet werden sollten. Aus diesem Grund müssen auch hinsichtlich der Zusagen und Maßnahmen, die in Bezug auf die nicht unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien zu treffen sind, Vorschriften festgelegt werden. Um zwischen diesen Bestimmungen über Leerverkäufe, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten, und all denjenigen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, sollten sämtliche nach der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 erforderlichen technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(2) Um hinsichtlich der Informationen, die der ESMa von den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen sind, eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 zu gewährleisten und eine effiziente Verarbeitung dieser Informationen zu erreichen, sollten diese auf sicherem Wege elektronisch über ein Standard-Format ausgetauscht werden.

(3) Die Daten zu den Netto-Leerverkaufspositionen, die dem Markt über zentrale, von einer zuständigen Behörde verwaltete oder beaufsichtigte Websites offengelegt werden, sollten auf jeden Fall leicht zugänglich und wiederverwendbar sein. Zu diesem Zweck sollten diese Daten in einem Format bereitgestellt werden, das eine flexible Datennutzung gestattet und nicht auf statische Faksimile- Dokumente beschränkt ist. Um den Benutzern eine strukturierte, kosteneffiziente Informationsverarbeitung zu ermöglichen, sollten maschinenlesbare Formate verwendet werden, wann immer dies technisch möglich ist.

(4) Um dem Markt die öffentliche Verfügbarkeit dieser Informationen zu gewährleisten, sollte die Öffentlichkeit neben der Offenlegung auf der zentralen, von einer zuständigen Behörde verwalteten oder beaufsichtigten Website noch auf anderem Wege über die Einzelheiten einer Netto-Leerverkaufsposition informiert werden können.

(5) Bei einer über die maßgeblichen Offenlegungsschwellen hinausgehenden öffentlichen Bekanntgabe einzelner Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien müssen die Nutzer über zwei grundlegende Informationsbestandteile verfügen. Diese Informationen sollten eine kompakte Liste oder Tabelle der über die Offenlegungsschwellen hinausgehenden, bei Abfrage der zentralen Website ausstehenden Netto-Leerverkaufspositionen und eine Liste oder Tabelle mit historischen Daten zu allen einzelnen veröffentlichten Netto-Leerverkaufspositionen umfassen.

(6) Fällt eine Netto-Leerverkaufsposition in Aktien unter eine maßgebliche Offenlegungsschwelle, so sollten die Einzelheiten, einschließlich des tatsächlichen Umfangs der Position, veröffentlicht werden. Um den Nutzern, die die zentralen Websites abfragen, Verwirrung zu ersparen, sollten Positionen, die unter einen Wert von 0,5 % des ausgegebenen Aktienkapitals des betreffenden Unternehmens gefallen sind, nicht unbegrenzt neben den aktuellen Positionen verbleiben, sondern nach 24-stündiger Anzeige als historische Daten ausgewiesen werden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion