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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 838/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Zulassung von Lactobaciffus brevis (DSMZ 21982) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 252 vom 19.09.2012 S. 9)
Anmerk.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung vor.
(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Lactobacillus brevis (DSMZ 21982) vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Der Antrag betrifft die Zulassung des zur Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" zählenden Lactobacillus brevis (DSMZ 21982) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 6. März 2012 2 den Schluss, dass die Zubereitung aus Lactobacillus brevis (DSMZ 21982) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass durch diese Zubereitung die
Silageerzeugung verbessert werden kann, da sie die Essigsäureproduktion steigert, was zu einer erhöhten aeroben Stabilität der behandelten Silage führt. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(5) Die Bewertung von Lactobacillus brevis (DSMZ 21982) zeigt, dass die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festgelegten Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. September 2012
2) EFSa Journal 2012; 10(3):2617.
Anhang |
Kenn- nummer des Zusatz- stoffes |
Name des Zulassungsin- habers |
Zusatz- stoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkate- gorie |
Höchst- alter |
Mindest- gehalt |
Höchst- gehalt |
Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
KBE/kg frischen Materials | |||||||||
Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe | |||||||||
1k20715 | - | Lactobacillus brevis (DSMZ 21982) | Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Zubereitung aus Lactobacillus brevis (DSMZ 21982) mit mindestens 8 × 1010 KBE/g Zusatzstoff Charakterisierung des Wirkstoffs Lactobacillus brevis (DSMZ 21982) Analysemethode1 Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: nach dem Ausstrichverfahren (EN 15787) Identifikation: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE). |
Alle Tierarten | - | - | - |
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9. Oktober 2022 |
(Stand: 11.03.2019)
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