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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 840/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Zulassung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233) als Futtermittelzusatzstoff für alle Mastvogelarten mit Ausnahme von Masthühnern, Masttruthühnern und Mastenten sowie für alle Legevogelarten außer Legehennen (Zulassungsinhaber: Danisco (UK) Ltd, firmierend als Danisco Animal Nutrition und vertreten durch Genencor International B.V.)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 252 vom 19.09.2012 S. 14;
VO (EU) 2019/221 - ABl. L 35 vom 07.02.2019 S. 28 Inkrafttreten Gültig)
Änd.: Titel 19
Anmerk.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung vor.
(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233) vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Der Antrag betrifft die Zulassung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233) - einzuordnen in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" - als Futtermittelzusatzstoff für alle Mastvogelarten mit Ausnahme von Masthühnern, Masttruthühnern und Mastenten sowie für alle Legevogelarten außer Legehennen.
(4) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 785/2007 2 und (EG) Nr. 379/2009 der Kommission 3 wurde die Verwendung von Zubereitungen von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) bei Masthühnern, Masttruthühnern, Legehennen, Ferkeln (entwöhnt), Mastenten, Mastschweinen und Sauen für zehn Jahre zugelassen.
(5) Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233) als Futtermittelzusatzstoff für alle Mastvogelarten mit Ausnahme von Masthühnern, Masttruthühnern und Mastenten sowie für alle Legevogelarten außer Legehennen wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") kam in ihrem Gutachten vom 7. März 2012 4 zu dem Schluss, dass die Zubereitung 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass ihre Verwendung die Phosphor-Verwertung bei allen Zieltierarten verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(6) Die Bewertung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. September 2012
2) ABl. Nr. L 175 vom 05.07.2007 S. 5.
3) ABl. Nr. L 116 vom 09.05.2009 S. 6.
4) EFSa Journal 2012; 10(3):2619.
Anhang 19 |
(Stand: 11.03.2019)
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