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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 843/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Zulassung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus niger (CBS 109.713) als Futtermittelzusatzstoff für Jungtruthühner für die Zucht, Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast, Jungtiere von Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- oder Zuchtzwecke sowie Ziervögel (Zulassungsinhaber: BASF SE)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 252 vom 19.09.2012 S. 23;
VO (EU) 2020/196 - ABl. L 42 vom 14.02.2020 S. 1aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 der VO (EU) 2020/196
Anmerk.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) aus Aspergillus niger (CBS 109.713) vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Der Antrag betrifft die Zulassung der in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnenden Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) aus Aspergillus niger (CBS 109.713) als Futtermittelzusatzstoff für Junghennen, Jungtruthühner für die Zucht, Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast, Jungtiere von Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- oder Zuchtzwecke sowie Ziervögel.
(4) Die Verwendung dieser Zubereitung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1096/2009 der Kommission 2 bei Masthühnern und Enten und mit der Verordnung (EG) Nr. 1380/2007 der Kommission 3 bei Masttruthühnern für die Dauer von zehn Jahren zugelassen.
(5) Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung von Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) aus Aspergillus niger (CBS 109.713) als Futtermittelzusatzstoff für Junghennen, Jungtruthühner für die Zucht, Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast, Jungtiere von Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- oder Zuchtzwecke sowie Ziervögel wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 2. Februar 2012 4 den Schluss, dass Endo-1,4- beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) aus Aspergillus niger (CBS 109.713) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und bei allen Zieltierarten die Futterverwertung verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.
(6) Die Bewertung von Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) aus Aspergillus niger (CBS 109.713) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. September 2012
2) ABl. Nr. L 301 vom 17.11.2009 S. 3.
3) ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2007 S. 21.
4) EFSa Journal 2012; 10(2):2575.
Anhang |
Kenn- nummer des Zusatz- stoffs |
Name des Zulassungs- inhabers |
Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchst- alter |
Mindest- gehalt |
Höchst- gehalt |
Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von12 % |
|||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer. | |||||||||
4a62 | BASF SE | Endo-1,4-be- ta-Xylanase EC 3.2.1.8 | Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus niger (CBS 109.713), mit einer Mindestaktivität von fest: 5 600 TXU1/g flüssig: 5 600 TXU/ml Charakterisierung des Wirkstoffs Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus niger (CBS 109.713) Analysemethode2 Viskosimetrische Methode auf Basis der Verringerung der Viskosität durch die Aktivität von Endo-1,4-beta-Xylanase in xylanhaltigem Substrat (Weizen-Arabinoxylan) bei einem pH-Wert von 3,5 und einer Temperatur von 55 °C |
Jungtruthühner für die Zucht | - | 560 TXU | - |
|
9. Oktober 2022 |
Ziervögel, Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung außer Enten und Legevögeln | 280 TXU | ||||||||
1) 1 TXU ist die Enzymmenge, die 5 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) pro Minute bei einem pH-Wert von 3,5 und einer Temperatur von 55 °C aus Weizen-Arabinoxylan freisetzt.
2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx. |
ENDE |
(Stand: 18.02.2020)
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