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Regelwerk, EU 2012, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 918/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, die Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen, gedeckte Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel, Meldeschwellen, Liquiditätsschwellen für die vorübergehende Aufhebung von Beschränkungen, signifikante Wertminderungen bei Finanzinstrumenten und ungünstige Ereignisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 274 vom 09.10.2012 S. 1;
VO (EU) 2015/97 - ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2015 S. 22)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 7, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 7 und Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 schreibt in Bezug auf Leerverkäufe und Credit Default Swaps bestimmte Maßnahmen vor. Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 ermächtigt die Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union, delegierte Rechtakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen. Dieser delegierte Rechtsakt ergänzt und ändert bestimmte nicht wesentliche Elemente.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, denn die Melde- und Offenlegungsschwellen und die Bestimmung ungedeckter Credit Default Swaps hängen von den Begriffsbestimmungen und den Methoden zur Berechnung von Short-Positionen ab, während die Bestimmungen zu signifikanten Wertminderungen bei Finanzinstrumenten und zu Liquiditätsverlusten an Märkten für öffentliche Schuldtitel untrennbar mit der Bestimmung ungünstiger Ereignisse verbunden sind. Um zwischen diesen Bestimmungen über Leerverkäufe, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten, sollten alle in der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 verlangten Bestimmungen in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(3) Die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 enthält gewisse Begriffsbestimmungen. Im Interesse größerer Klarheit und Rechtssicherheit sollten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 durch weitere Bestimmungen ergänzt werden, um insbesondere zu präzisieren, wann eine natürliche oder juristische Person für die Zwecke der Begriffsbestimmung eines Leerverkaufs als Eigentümerin eines Finanzinstruments gilt, und wann eine natürliche oder juristische Person eine Aktie oder ein Schuldinstrument für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 "hält". Die Präzisierungen sind in einer Weise formuliert, die gewährleistet, dass die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 trotz unterschiedlicher Ansätze im Recht der Mitgliedstaaten gleichermaßen die gewünschte Wirkung erzielt. Die Begriffe Eigentum und Halten von Wertpapieren sind derzeit nicht harmonisiert, doch sollen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 nur für Leerverkäufe gelten und sollen etwaige künftige Entwicklungen wie die Harmonisierung von Rechtsvorschriften davon unberührt bleiben.

(4) Die Verordnung (EU) Nr. 236/2012

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(Stand: 29.10.2021)

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