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Verordnung (EU) Nr. 932/2012 der Kommission vom 3. Oktober 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswäschetrocknern
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 932 vom 12.10.2012 S. 1;
VO (EU) 2016/2282 - ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51 Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/2533 - ABl. L 2023/2533 vom 22.11.2023 *)
aufgehoben/ersetzt zum 01.07.2025 gem. Art. 11 der VO (EU) 2023/2533
Ergänzende Informationen |
Normenübersicht / Normen |
Regelungen zur Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung ("Ökodesign") energiebetriebener Produkte festlegen, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, eine erhebliche Umweltauswirkung und ein erhebliches Potenzial für Verbesserungen ihrer Umweltauswirkung ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.
(2) Gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/125/EG erlässt die Kommission gegebenenfalls eine Durchführungsmaßnahme für Haushaltsgeräte, darunter Haushaltswäschetrockner.
(3) Die Kommission hat in einer vorbereitenden Studie die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte der üblicherweise im Haushalt verwendeten Haushaltswäschetrockner untersucht. Die Studie wurde zusammen mit Interessengruppen und betroffenen Kreisen aus der EU und Drittländern durchgeführt, und die Ergebnisse wurden öffentlich zugänglich gemacht.
(4) Diese Verordnung sollte Erzeugnisse erfassen, die zum Trocknen von Wäsche in Haushalten konzipiert sind.
(5) Kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten weisen besondere Merkmale auf und sollten deshalb vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.
(6) Der für die Zwecke dieser Verordnung relevante Umweltaspekt von Haushaltswäschetrocknern ist der Energieverbrauch in der Betriebsphase. Der jährliche Stromverbrauch von Haushaltswäschetrocknern in der Europäischen Union im Jahr 2005 wird auf 21 TWh geschätzt. Falls keine spezifischen Maßnahmen getroffen werden, wird der jährliche Stromverbrauch nach Vorhersagen bis 2020 auf 31 TWh ansteigen. Durch die vorbereitende Studie ist belegt, dass der Stromverbrauch der dieser Verordnung unterliegenden Erzeugnisse erheblich gesenkt werden kann.
(7) Daneben zeigt die vorbereitende Studie, dass Anforderungen an andere Ökodesign-Parameter, die in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG genannt werden, nicht erforderlich sind, da der Energieverbrauch von Haushaltswäschetrocknern in der Betriebsphase bei Weitem der wichtigste Umweltaspekt ist. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Haushaltswäschetrocknern in ihrem Hoheitsgebiet nicht unter Berufung auf Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 der Richtlinie genannten Ökodesign-Parameter, für die nach dieser Verordnung keine Ökodesign-Anforderung erforderlich ist, untersagen, beschränken oder behindern.
(8) Eine Verringerung des Energieverbrauchs von Haushaltswäschetrocknern sollte durch Anwendung bestehender kostengünstiger und herstellerneutraler Technologien erreicht werden, die zu einer Verringerung der kombinierten Gesamtausgaben für die Anschaffung und den Betrieb dieser Geräte führen können.
(9) Die Ökodesign-Anforderungen sollten aus Endnutzersicht die Funktion des Produkts nicht beeinträchtigen und keine Nachteile für Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt mit sich bringen. Insbesondere sollte der Nutzen einer Verringerung des Energieverbrauchs während der Betriebsphase etwaige zusätzliche Umweltauswirkungen während der Produktions- und der Entsorgungsphase überwiegen.
(Stand: 23.11.2023)
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