Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2012, Tierschutz - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1064/2012 der Kommission vom 13. November 2012 zur Änderung des Anhangs X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der Schnelltests

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 314 vom 14.11.2012 S. 15)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 23a Einleitungssatz und Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 legt Vorschriften für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren fest. Sie gilt für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs und in bestimmten Fällen für deren Ausfuhr.

(2) Anhang X Kapitel C Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält eine Liste der Schnelltests, die für die TSE-Überwachung bei Rindern, Schafen und Ziegen zugelassen sind.

(3) Am 8. Mai 2012 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein Gutachten zur Evaluierung neuer TSE-Schnelltests, die im Rahmen der Aufforderung zur Interessenbekundung 2007/S204- 247339 2 der Kommission vorgelegt wurden. In diesem Gutachten empfahl die EFSa den Test Prionics - Check PrioSTRIP SR (visuelles Auswertungsprotokoll) als geeignet für die Zulassung als Schnelltest zum Nachweis von TSE im Zentralnervensystem kleiner Wiederkäuer.

(4) Deshalb ist es angezeigt, die Listen der zur Überwachung von TSE bei kleinen Wiederkäuern zugelassenen Schnelltests in Anhang X Kapitel C Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entsprechend anzupassen.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält Nummer 4 die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 2012

1) ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001 S. 1.

2) ABl.. S vom 23.10.2007, 247339-2007-DE.

.

Anhang

Anhang X Kapitel C Nummer 4 erhält folgende Fassung:

" 4. Schnelltests

Zur Durchführung von Schnelltests gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 werden nur die folgenden Verfahren als Schnelltests für die BSE-Überwachung bei Rindern angewendet:

Zur Durchführung von Schnelltests gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 werden nur die folgenden Verfahren als Schnelltests für die TSE-Überwachung bei Schafen und Ziegen angewendet:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion