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Regelwerk, EU 2012, Abfall - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 der Kommission vom 10. Dezember 2012 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Bruchglas gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind

(ABl. Nr. L 337 vom 11.12.2012 S. 31)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien 1 insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eine Bewertung verschiedener Abfallströme ergibt, dass es für Bruchglasrecyclingmärkte günstig wäre, wenn spezielle Kriterien aufgestellt würden, anhand deren festgelegt werden könnte, wann aus Abfall gewonnenes Bruchglas nicht mehr als Abfall anzusehen ist. Diese Kriterien sollten ein hohes Maß an Umweltschutz gewährleisten. Sie sollten nicht verhindern, dass Drittländer Bruchglas als Abfall einstufen.

(2) Berichten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission zufolge besteht ein Markt für und eine Nachfrage nach Bruchglas, das als Ausgangsstoff für die Glasherstellung verwendet wird. Bruchglas sollte daher hinreichend rein sein und den einschlägigen, von der glasherstellenden Industrie festgelegten Normen oder Vorgaben entsprechen.

(3) Die Kriterien, anhand deren festgelegt wird, wann Bruchglas nicht mehr als Abfall anzusehen ist, sollten sicherstellen, dass Bruchglas aus einem Verwertungsverfahren die technischen Anforderungen der glasherstellenden Industrie erfüllt, den geltenden Rechtsvorschriften und Normen für Erzeugnisse genügt und insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen führt. Den Berichten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission zufolge erfüllen die vorgeschlagenen Kriterien für Abfall, der dem Verwertungsverfahren zugeführt wird, für die Behandlungsverfahren und -techniken sowie für das durch das Verwertungsverfahren gewonnene Bruchglas diese Vorgaben, da sie bewirken dürften, dass Bruchglas erzeugt wird, das keine gefährlichen Eigenschaften aufweist und hinreichend frei von Nicht- Glas-Bestandteilen ist.

(4) Zur Einhaltung der Kriterien sollte vorschrieben werden, dass zu Bruchglas, das nicht mehr als Abfall anzusehen ist, Informationen gegeben werden und ein Managementsystem zur Anwendung kommt.

(5) Damit sich die Wirtschaftsteilnehmer an die Kriterien für die Feststellung, wann Bruchglas nicht mehr als Abfall anzusehen ist, anpassen können, empfiehlt es sich, einen angemessenen Zeitraum vorzusehen, bevor diese Verordnung Anwendung findet.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält Kriterien, anhand deren festgelegt wird, wann für die Herstellung von Glasmaterialien und -gegenständen im Einschmelzverfahren bestimmtes Bruchglas nicht mehr als Abfall anzusehen ist.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

  1. "Bruchglas" Glasbruch, der aus der Verwertung von Altglas gewonnen wird;
  2. "Besitzer" die natürliche oder juristische Person, die Bruchglas in ihrem Besitz hat;
  3. "Erzeuger" den Besitzer, der Bruchglas zum ersten Mal als Bruchglas, das nicht mehr als Abfall anzusehen ist, an einen anderen Besitzer überträgt;
  4. "Einführer" jede natürliche oder juristische, in der EU niedergelassene Person, die Bruchglas, das nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der EU verbringt;
  5. "qualifiziertes Personal" Personal, das durch Erfahrung oder Ausbildung qualifiziert ist, die Eigenschaften von Bruchglas zu überwachen und zu bewerten;
  6. "Sichtprüfung" die Prüfung von Bruchglas, bei der alle Teile einer Sendung mit den menschlichen Sinnesorganen oder nicht spezialisiertem Gerät geprüft werden;
  7. "Sendung" eine Charge Bruchglas, die von einem Erzeuger an einen anderen Besitzer geliefert werden soll und in einer oder mehreren Beförderungseinheiten (z.B. Container) enthalten sein kann.

Artikel 3 Kriterien für Bruchglas

Bruchglas wird nicht mehr als Abfall angesehen, wenn bei der Übertragung vom Erzeuger an einen anderen Besitzer alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Das bei dem Verwertungsverfahren gewonnene Bruchglas genügt den Kriterien in Anhang I Abschnitt 1;
  2. der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall erfüllt die Kriterien in Anhang I Abschnitt 2;
  3. der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall wurde in Einklang mit den Kriterien in Anhang I Abschnitt 3 behandelt;
  4. der Erzeuger genügt den Anforderungen in den Artikeln 4 und 5;
  5. das Bruchglas ist für die Herstellung von Glasmaterialien und -gegenständen im Einschmelzverfahren bestimmt.

Artikel 4 Konformitätserklärung

(1) Der Erzeuger oder der Einführer stellt für jede Bruchglassendung eine Konformitätserklärung nach dem Muster in Anhang II aus.

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